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25.09.2023 14:39

Das Wirtschaftsstrafrecht befasst sich mit Straftaten im Wirtschaftsleben, wie Betrug, Untreue und Korruption, um fairen Wettbewerb und wirtschaftliche Ordnung zu gewährleisten. Das Steuerstrafrecht hingegen richtet sich gegen Verstöße im steuerlichen Bereich, insbesondere gegen Steuerhinterziehung. Beide Rechtsgebiete schützen die Marktintegrität und sichern die staatlichen Einnahmen.

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originally published: 20.05.2021 07:46, updated: 20.05.2021 07:46

Wirtschafts- und Steuerstrafrecht

originally published: 25.09.2023 14:39, updated: 25.09.2023 14:39
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Das Wirtschaftsstrafrecht befasst sich mit Straftaten im Wirtschaftsleben, wie Betrug, Untreue und Korruption, um fairen Wettbewerb und wirtschaftliche Ordnung zu gewährleisten. Das Steuerstrafrecht hingegen richtet sich gegen Verstöße im steuerlichen Bereich, insbesondere gegen Steuerhinterziehung. Beide Rechtsgebiete schützen die Marktintegrität und sichern die staatlichen Einnahmen.

Im komplexen Gefüge des deutschen Rechtssystems nehmen das Wirtschaftsstrafrecht und das Steuerstrafrecht eine herausragende Position ein. Beide sind essenzielle Regelwerke, die sicherstellen, dass Wirtschaftstätigkeiten und steuerliche Verpflichtungen transparent und rechtskonform ablaufen.

Das Wirtschaftsstrafrecht fokussiert sich auf Verfehlungen im geschäftlichen Umfeld. Es ahndet Straftaten, die im Wirtschaftsleben begangen werden, und umfasst Delikte wie Betrug, Untreue, Insiderhandel oder Wettbewerbsverstöße. Kernpunkt dieses Rechtsgebiets ist der Schutz des fairen Wettbewerbs und die Gewährleistung, dass Geschäftsaktivitäten auf einer vertrauenswürdigen und ehrlichen Grundlage stattfinden. Vorschriften im Wirtschaftsstrafrecht setzen Rahmenbedingungen, um Marktmanipulationen, Betrugsversuche oder andere unlautere Geschäftspraktiken zu verhindern.

Parallel dazu steht das Steuerstrafrecht, welches Verstöße gegen steuerliche Regelungen thematisiert. Die zentrale Straftat dieses Bereichs ist die Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abgabenordnung. Dieses Rechtsgebiet zielt darauf ab, die korrekte Abführung von Steuern zu gewährleisten und damit sicherzustellen, dass dem Staat die ihm zustehenden Einnahmen nicht vorenthalten werden.

In Anbetracht der Globalisierung und der zunehmenden Vernetzung von Wirtschaftsstrukturen sind das Wirtschaftsstrafrecht und das Steuerstrafrecht von höchster Relevanz. Beide Gebiete tragen dazu bei, die Integrität, Transparenz und Fairness im wirtschaftlichen Handeln und im Steuerwesen sicherzustellen. Für Unternehmen, Institutionen und Individuen ist es daher unerlässlich, sich mit den Vorschriften dieser Rechtsgebiete vertraut zu machen, um Risiken zu minimieren und nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg zu gewährleisten.

Haben Sie ein Anliegen im Bereich Wirtschafts- bzw. Steuerstrafrecht? Dann nehmen Sie Kontakt zu Streifler&Kollegen auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.

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30.06.2025 15:37

Einleitung Spätestens seit der medienwirksamen Durchsuchung bei der DWS Group im Mai 2022 ist das Phänomen des „Greenwashings“ in der Finanzwelt angekommen – und mit ihm auch eine bislang wenig beachtete Strafnorm: § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug). In dem lesenswerten Fachaufsatz „Kapitalanlagebetrug durch ‚Greenwashing‘“ (NJW 2023, Heft 14) beleuchtet Prof. Dr. Andreas Mosbacher, Richter am Bundesgerichtshof, die straf- und zivilrechtlichen Dimensionen dieser Entwicklung. Im Folgenden greifen wir zentrale Aspekte aus diesem Beitrag auf und ordnen sie im Rahmen einer allgemeinverständlichen Analyse für Anleger:innen, Jurist:innen und Compliance-Verantwortliche ein. Die wiedergegebenen Einschätzungen geben die juristische Auffassung von Prof. Dr. Mosbacher wieder.
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I. Einleitung Die staatlichen Corona-Hilfen stellten während der Pandemie eine zentrale finanzielle Unterstützung für Unternehmen und Selbstständige dar. Jedoch gerieten zahlreiche Fälle in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen, in denen Antrag
21.01.2025 13:15

Das Urteil des Kammergerichts (KG) vom 15. November 2022 (Az.: 21 U 55/21) markiert eine Wendung in der Diskussion um die Haftung von Steuerberatern und Abschlussprüfern bei Insolvenzverschleppung. Angesichts der zunehmenden Bedeutung von Jahresabschlüssen für die Entscheidungsfindung von Gläubigern und die Risikosteuerung durch Insolvenzverwalter verdeutlicht das Urteil die praktischen Konsequenzen für die Haftungsrisiken in der Praxis. Das KG hat sich erstmals explizit gegen die bisherige Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) gestellt, wonach Insolvenzverwalter Schadensersatzansprüche wegen der Vertiefung der Überschuldung der Insolvenzschuldnerin geltend machen können. Der Artikel untersucht die Entscheidung des KG, ihre Argumentation sowie die Frage, ob die abweichende Auffassung des BGH rechtlich überzeugend ist.
29.12.2024 17:22

Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB fordert Gerichte und Staatsanwaltschaften gleichermaßen heraus. Besonders Konstellationen wie Scheinselbständigkeit oder Schwarzarbeit, bei denen die zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisse oft schwer zu rekonstruieren sind, führen regelmäßig zu Unsicherheiten bei der Ermittlung und Bewertung der Tat. Die Anforderungen an die gerichtlichen Feststellungen und die Konkretisierung des Tatvorwurfs in der Anklageschrift wurden in der Rechtsprechung zunehmend flexibilisiert, um diesen Schwierigkeiten zu begegnen. Dieser Artikel beleuchtet die wesentlichen Maßstäbe, die an die Feststellungen der Gerichte und die Anklageschrift gestellt werden, untersucht die Rechtsprechung und beleuchtet, wie die Balance zwischen Verfahrensökonomie und rechtsstaatlichen Anforderungen gewahrt werden kann.
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published on 22.01.2025 23:33

Dieses Urteil ist besonders für Rechtsanwälte, Steuerberater und Fachleute im Bereich der Wirtschaftskriminalität sowie Anleger und Insolvenzverwalter von Interesse. Es beleuchtet die Haftung von Steuerberatern bei berufstypischen Hand
Author’s summary

Dieses Urteil ist besonders für Rechtsanwälte, Steuerberater und Fachleute im Bereich der Wirtschaftskriminalität sowie Anleger und Insolvenzverwalter von Interesse. Es beleuchtet die Haftung von Steuerberatern bei berufstypischen Handlungen im Kontext von betrügerischen Geschäftsmodellen, insbesondere hinsichtlich der Beihilfe zum Betrug und der Gesamtabwägung von Beweisindizien.

Kernaussagen des Urteils:

  1. Subjektive Tatseite bei Beihilfe: Der BGH konkretisiert die Anforderungen an die Feststellung des Vorsatzes bei berufstypischen Handlungen (z. B. Steuerberatung). Es reicht nicht aus, einzelne Indizien isoliert zu betrachten; vielmehr ist eine Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände erforderlich.

  2. Rechtsfehler der Vorinstanzen: Das Oberlandesgericht Stuttgart hat den Vorsatz der Steuerberaterin rechtsfehlerhaft verneint, indem es nur auf die positive Kenntnis des Betrugsmodells abstellte und keine umfassende Beweiswürdigung vorgenommen hat.

  3. Zurückweisung und neue Prüfung: Der Fall wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit es die Indizien in einer Gesamtschau würdigt und mögliche neue Aspekte des Untreuetatbestands berücksichtigt.

Relevanz und praktische Bedeutung:

Das Urteil zeigt die besondere Verantwortung von Steuerberatern bei der Erkennung betrügerischer Strukturen und stärkt die Maßstäbe der Beweiswürdigung im Zivilrecht. Es bietet wichtige Hinweise für die Praxis der Compliance und Risikoprävention, da es aufzeigt, wie neutral erscheinende Handlungen Teil einer strafbaren Beihilfe werden können.

Dieses Urteil richtet sich an alle, die mit der rechtlichen und beruflichen Bewertung von Betrugsfällen, der Rolle von Gehilfen sowie den Anforderungen an die Beweisführung bei komplexen wirtschaftlichen Sachverhalten befasst sind.

published on 21.01.2025 12:47

Das Kammergericht entschied, dass ein Insolvenzverwalter weder einen Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater wegen eines sogenannten Insolvenzvertiefungsschadens noch wegen eines Insolvenzverschleppungsschadens geltend machen kann. Die Entsc
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Das Kammergericht entschied, dass ein Insolvenzverwalter weder einen Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater wegen eines sogenannten Insolvenzvertiefungsschadens noch wegen eines Insolvenzverschleppungsschadens geltend machen kann. Die Entscheidung weicht von der bisher ständigen Rechtsprechung des IX. Senats des Bundesgerichtshofs (IX ZR 204/12, IX ZR 285/14) ab und betont, dass eine solche Klage zu einer unzulässigen Bevorzugung der Altgläubiger führen würde. Die Geltendmachung individueller Schäden steht ausschließlich den direkt betroffenen Gläubigern zu. Zudem verneinte das Gericht die Aktivlegitimation des Insolvenzverwalters, da keine ausreichende Darlegung des geltend gemachten Schadens vorlag.

Wer sollte es lesen und warum?
Dieses Urteil richtet sich an Rechtsanwälte, Insolvenzverwalter und Steuerberater, die sich mit Haftungsfragen im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren befassen. Es bietet Klarheit zur Reichweite der Rechte eines Insolvenzverwalters und zu den Grenzen der Schadensersatzansprüche gegenüber Steuerberatern. Ebenso liefert es Orientierung zur Behandlung von Insolvenzverschleppungsschäden und den damit verbundenen Haftungsfragen.

Was steht drin?

  1. Abweisung der Klage: Das Kammergericht wies die Berufung des Insolvenzverwalters ab, da die Aktivlegitimation fehlte und der Schaden nicht ausreichend dargelegt wurde.
  2. Kein Anspruch auf Insolvenzvertiefungsschaden: Ein solcher Anspruch kann nicht durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden, da dies die Altgläubiger gegenüber den Neugläubigern unzulässig bevorzugen würde.
  3. Keine Pflichtverletzung des Steuerberaters: Das Gericht stellte fest, dass dem Steuerberater keine kausale Pflichtverletzung nachzuweisen war, die zu einem konkreten Schaden führte.
  4. Abweichung von der BGH-Rechtsprechung: Das Kammergericht stellt sich gegen die Auffassung des BGH, wonach der Insolvenzverwalter unter bestimmten Voraussetzungen Insolvenzvertiefungsschäden geltend machen kann.

Dieses Urteil bietet wertvolle Einblicke in die rechtlichen Grenzen der Insolvenzverwaltertätigkeit und die haftungsrechtliche Verantwortung von Steuerberatern.

published on 03.01.2025 08:46

Dieser Beschluss richtet sich an Rechtsanwälte, Insolvenzverwalter und Wirtschaftsstrafrechtler, die in der Praxis mit Insolvenzstraftaten, insbesondere dem Bankrott (§ 283 StGB) und der Insolvenzverschleppung, konfrontiert sind. Der Bundes
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Dieser Beschluss richtet sich an Rechtsanwälte, Insolvenzverwalter und Wirtschaftsstrafrechtler, die in der Praxis mit Insolvenzstraftaten, insbesondere dem Bankrott (§ 283 StGB) und der Insolvenzverschleppung, konfrontiert sind.

Der Bundesgerichtshof bestätigt die strafrechtliche Relevanz sogenannter "Firmenbestattungen" als Verschleierung geschäftlicher Verhältnisse gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB. Durch Scheinhandlungen wie den Wechsel von Geschäftsführern und Sitzverlegungen, die ausschließlich der Irreführung von Gläubigern dienten, wurde die Zahlungsunfähigkeit systematisch verschleiert.

Ebenso präzisiert der Beschluss die Anforderungen an die strafbare Beihilfe: Auch berufstypische Handlungen eines Rechtsanwalts – wie Beratungsleistungen – verlieren ihren neutralen Charakter, wenn der Berater positiv weiß, dass seine Beiträge auf die Begehung von Straftaten abzielen. Der BGH legt dabei besonderen Wert auf die innere Tatseite und betont, dass ein solcher Vorsatz selbst bei Handlungen besteht, die scheinbar zum Berufsalltag gehören könnten.

Dieser Beschluss schafft Klarheit für die Praxis und warnt vor den rechtlichen Konsequenzen gezielter Verschleierungsstrategien im Insolvenzrecht. Er bietet wertvolle Einblicke in die Grenzen zwischen zulässiger Rechtsberatung und strafbarer Beihilfe.

published on 03.01.2025 08:09

Wer sollte den Beschluss lesen und warum? Der Beschluss ist relevant für Strafverteidiger, Insolvenzrechtsexperten und Strafrechtler, die sich mit den Tatbeständen des Bankrotts (§ 283 StGB) und der Gläubigerbegünstigung (&se
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Wer sollte den Beschluss lesen und warum?
Der Beschluss ist relevant für Strafverteidiger, Insolvenzrechtsexperten und Strafrechtler, die sich mit den Tatbeständen des Bankrotts (§ 283 StGB) und der Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) befassen. Er bietet wichtige Leitlinien zu den Abgrenzungen und Prioritäten zwischen diesen Straftatbeständen und zur revisionsrechtlichen Überprüfung von Verurteilungen.

Worum geht es?
Der Angeklagte, der sich in einem Privatinsolvenzverfahren befand, hatte Vermögenswerte verschleiert und Zahlungen an einen Gläubiger ohne Information des Insolvenzverwalters vorgenommen. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Bankrotts in mehreren Fällen, jedoch hob der Bundesgerichtshof die Verurteilung in drei Fällen auf. Der Grund: Der BGH sah Anhaltspunkte dafür, dass der privilegierende Tatbestand der Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) vorrangig hätte geprüft werden müssen, was im Urteil des Landgerichts unterblieb.

Was steht drin?

  1. Aufhebung der Verurteilung in drei Fällen: Der BGH rügte, dass die Strafkammer die Möglichkeit der Anwendung von § 283c StGB übersehen habe. Dieser Tatbestand verdrängt als spezieller Straftatbestand den allgemeinen Bankrotttatbestand.
  2. Fehler in der Würdigung der Gläubigerstellung: Der BGH stellte fest, dass die subjektiven und objektiven Voraussetzungen für die Gläubigerbegünstigung hätten geprüft werden müssen.
  3. Rückverweisung: Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, um die fehlenden Feststellungen nachzuholen.

Warum ist der Beschluss wichtig?
Der Beschluss zeigt, wie sorgfältig die Abgrenzung zwischen konkurrierenden Straftatbeständen vorgenommen werden muss und welche rechtlichen Anforderungen an die Beurteilung von Vermögenshandlungen im Insolvenzverfahren gestellt werden. Für Verteidiger liefert er Ansatzpunkte, um die Anwendbarkeit privilegierender Tatbestände zu argumentieren.