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25.09.2023 14:39

Das Wirtschaftsstrafrecht befasst sich mit Straftaten im Wirtschaftsleben, wie Betrug, Untreue und Korruption, um fairen Wettbewerb und wirtschaftliche Ordnung zu gewährleisten. Das Steuerstrafrecht hingegen richtet sich gegen Verstöße im steuerlichen Bereich, insbesondere gegen Steuerhinterziehung. Beide Rechtsgebiete schützen die Marktintegrität und sichern die staatlichen Einnahmen.

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originally published: 20.05.2021 07:46, updated: 20.05.2021 07:46

Wirtschafts- und Steuerstrafrecht

originally published: 25.09.2023 14:39, updated: 25.09.2023 14:39
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Das Wirtschaftsstrafrecht befasst sich mit Straftaten im Wirtschaftsleben, wie Betrug, Untreue und Korruption, um fairen Wettbewerb und wirtschaftliche Ordnung zu gewährleisten. Das Steuerstrafrecht hingegen richtet sich gegen Verstöße im steuerlichen Bereich, insbesondere gegen Steuerhinterziehung. Beide Rechtsgebiete schützen die Marktintegrität und sichern die staatlichen Einnahmen.

Im komplexen Gefüge des deutschen Rechtssystems nehmen das Wirtschaftsstrafrecht und das Steuerstrafrecht eine herausragende Position ein. Beide sind essenzielle Regelwerke, die sicherstellen, dass Wirtschaftstätigkeiten und steuerliche Verpflichtungen transparent und rechtskonform ablaufen.

Das Wirtschaftsstrafrecht fokussiert sich auf Verfehlungen im geschäftlichen Umfeld. Es ahndet Straftaten, die im Wirtschaftsleben begangen werden, und umfasst Delikte wie Betrug, Untreue, Insiderhandel oder Wettbewerbsverstöße. Kernpunkt dieses Rechtsgebiets ist der Schutz des fairen Wettbewerbs und die Gewährleistung, dass Geschäftsaktivitäten auf einer vertrauenswürdigen und ehrlichen Grundlage stattfinden. Vorschriften im Wirtschaftsstrafrecht setzen Rahmenbedingungen, um Marktmanipulationen, Betrugsversuche oder andere unlautere Geschäftspraktiken zu verhindern.

Parallel dazu steht das Steuerstrafrecht, welches Verstöße gegen steuerliche Regelungen thematisiert. Die zentrale Straftat dieses Bereichs ist die Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abgabenordnung. Dieses Rechtsgebiet zielt darauf ab, die korrekte Abführung von Steuern zu gewährleisten und damit sicherzustellen, dass dem Staat die ihm zustehenden Einnahmen nicht vorenthalten werden.

In Anbetracht der Globalisierung und der zunehmenden Vernetzung von Wirtschaftsstrukturen sind das Wirtschaftsstrafrecht und das Steuerstrafrecht von höchster Relevanz. Beide Gebiete tragen dazu bei, die Integrität, Transparenz und Fairness im wirtschaftlichen Handeln und im Steuerwesen sicherzustellen. Für Unternehmen, Institutionen und Individuen ist es daher unerlässlich, sich mit den Vorschriften dieser Rechtsgebiete vertraut zu machen, um Risiken zu minimieren und nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg zu gewährleisten.

Haben Sie ein Anliegen im Bereich Wirtschafts- bzw. Steuerstrafrecht? Dann nehmen Sie Kontakt zu Streifler&Kollegen auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.

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06.10.2025 22:44

Aufhänger. Am 17. September 2024 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Beschwerde eines prominenten Cum‑Ex‑Beschuldigten (C.O., allgemein als der Hamburger Bankier Christian Olearius identifiziert) abgewiesen. Die Straßburger Richter sahen keine Verletzung der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK, obwohl deutsche Strafurteile gegen Mitbeschuldigte dessen mutmaßliche Rolle deutlich beschrieben hatten. Zugleich stellte der EGMR klar: Die Bezugnahmen waren notwendig für die Verurteilung der Mitangeklagten, enthielten keine Schuldfeststellung gegen C.O. und entfalteten keine Bindungswirkung im (separaten) Verfahren gegen ihn.  Warum das wichtig ist – auch für Nichtjuristen: Gerichte dürfen in Urteilen über Dritte sprechen, wenn das nötig ist, um Angeklagte zu verurteilen – aber ohne diese Dritten bereits als schuldig zu erklären. Der EGMR bestätigt damit eine praxisnahe Balance: Aufklärung ja, Vorverurteilung nein.
06.10.2025 22:20

Der BGH hat mit Beschluss vom 27. Mai 2025 (Az. 1 StR 364/24) die Revisionen zweier Londoner Fondsmanager der Duet‑Gruppe verworfen. Damit ist deren Verurteilung durch das LG Bonn (Urt. v. 1. 2. 2024) wegen schwerer Steuerhinterziehung rechtskräftig. Der Fall drehte sich um außerbörsliche Future‑Kontrakte und Leerverkäufe rund um Dividendenstichtage; der Steuerschaden von ca. 92 Mio. € war bei der Depotbank gesichert; jeweils ca. 1,9 Mio. €wurden als Tatlohn eingezogen.
30.06.2025 15:37

Einleitung Spätestens seit der medienwirksamen Durchsuchung bei der DWS Group im Mai 2022 ist das Phänomen des „Greenwashings“ in der Finanzwelt angekommen – und mit ihm auch eine bislang wenig beachtete Strafnorm: § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug). In dem lesenswerten Fachaufsatz „Kapitalanlagebetrug durch ‚Greenwashing‘“ (NJW 2023, Heft 14) beleuchtet Prof. Dr. Andreas Mosbacher, Richter am Bundesgerichtshof, die straf- und zivilrechtlichen Dimensionen dieser Entwicklung. Im Folgenden greifen wir zentrale Aspekte aus diesem Beitrag auf und ordnen sie im Rahmen einer allgemeinverständlichen Analyse für Anleger:innen, Jurist:innen und Compliance-Verantwortliche ein. Die wiedergegebenen Einschätzungen geben die juristische Auffassung von Prof. Dr. Mosbacher wieder.
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I. Einleitung Die staatlichen Corona-Hilfen stellten während der Pandemie eine zentrale finanzielle Unterstützung für Unternehmen und Selbstständige dar. Jedoch gerieten zahlreiche Fälle in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen, in denen Antrag
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published on 06.10.2025 22:13

Tenor Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. Februar 2024 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die vom Angeklagten G.       in dieser Sache in Frankreich...
published on 22.01.2025 23:33

Dieses Urteil ist besonders für Rechtsanwälte, Steuerberater und Fachleute im Bereich der Wirtschaftskriminalität sowie Anleger und Insolvenzverwalter von Interesse. Es beleuchtet die Haftung von Steuerberatern bei berufstypischen Handlungen im...
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Dieses Urteil ist besonders für Rechtsanwälte, Steuerberater und Fachleute im Bereich der Wirtschaftskriminalität sowie Anleger und Insolvenzverwalter von Interesse. Es beleuchtet die Haftung von Steuerberatern bei berufstypischen Handlungen im Kontext von betrügerischen Geschäftsmodellen, insbesondere hinsichtlich der Beihilfe zum Betrug und der Gesamtabwägung von Beweisindizien.

Kernaussagen des Urteils:

  1. Subjektive Tatseite bei Beihilfe: Der BGH konkretisiert die Anforderungen an die Feststellung des Vorsatzes bei berufstypischen Handlungen (z. B. Steuerberatung). Es reicht nicht aus, einzelne Indizien isoliert zu betrachten; vielmehr ist eine Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände erforderlich.

  2. Rechtsfehler der Vorinstanzen: Das Oberlandesgericht Stuttgart hat den Vorsatz der Steuerberaterin rechtsfehlerhaft verneint, indem es nur auf die positive Kenntnis des Betrugsmodells abstellte und keine umfassende Beweiswürdigung vorgenommen hat.

  3. Zurückweisung und neue Prüfung: Der Fall wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit es die Indizien in einer Gesamtschau würdigt und mögliche neue Aspekte des Untreuetatbestands berücksichtigt.

Relevanz und praktische Bedeutung:

Das Urteil zeigt die besondere Verantwortung von Steuerberatern bei der Erkennung betrügerischer Strukturen und stärkt die Maßstäbe der Beweiswürdigung im Zivilrecht. Es bietet wichtige Hinweise für die Praxis der Compliance und Risikoprävention, da es aufzeigt, wie neutral erscheinende Handlungen Teil einer strafbaren Beihilfe werden können.

Dieses Urteil richtet sich an alle, die mit der rechtlichen und beruflichen Bewertung von Betrugsfällen, der Rolle von Gehilfen sowie den Anforderungen an die Beweisführung bei komplexen wirtschaftlichen Sachverhalten befasst sind.

published on 21.01.2025 12:47

Das Kammergericht entschied, dass ein Insolvenzverwalter weder einen Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater wegen eines sogenannten Insolvenzvertiefungsschadens noch wegen eines Insolvenzverschleppungsschadens geltend machen kann. Die Entsc
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Das Kammergericht entschied, dass ein Insolvenzverwalter weder einen Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater wegen eines sogenannten Insolvenzvertiefungsschadens noch wegen eines Insolvenzverschleppungsschadens geltend machen kann. Die Entscheidung weicht von der bisher ständigen Rechtsprechung des IX. Senats des Bundesgerichtshofs (IX ZR 204/12, IX ZR 285/14) ab und betont, dass eine solche Klage zu einer unzulässigen Bevorzugung der Altgläubiger führen würde. Die Geltendmachung individueller Schäden steht ausschließlich den direkt betroffenen Gläubigern zu. Zudem verneinte das Gericht die Aktivlegitimation des Insolvenzverwalters, da keine ausreichende Darlegung des geltend gemachten Schadens vorlag.

Wer sollte es lesen und warum?
Dieses Urteil richtet sich an Rechtsanwälte, Insolvenzverwalter und Steuerberater, die sich mit Haftungsfragen im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren befassen. Es bietet Klarheit zur Reichweite der Rechte eines Insolvenzverwalters und zu den Grenzen der Schadensersatzansprüche gegenüber Steuerberatern. Ebenso liefert es Orientierung zur Behandlung von Insolvenzverschleppungsschäden und den damit verbundenen Haftungsfragen.

Was steht drin?

  1. Abweisung der Klage: Das Kammergericht wies die Berufung des Insolvenzverwalters ab, da die Aktivlegitimation fehlte und der Schaden nicht ausreichend dargelegt wurde.
  2. Kein Anspruch auf Insolvenzvertiefungsschaden: Ein solcher Anspruch kann nicht durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden, da dies die Altgläubiger gegenüber den Neugläubigern unzulässig bevorzugen würde.
  3. Keine Pflichtverletzung des Steuerberaters: Das Gericht stellte fest, dass dem Steuerberater keine kausale Pflichtverletzung nachzuweisen war, die zu einem konkreten Schaden führte.
  4. Abweichung von der BGH-Rechtsprechung: Das Kammergericht stellt sich gegen die Auffassung des BGH, wonach der Insolvenzverwalter unter bestimmten Voraussetzungen Insolvenzvertiefungsschäden geltend machen kann.

Dieses Urteil bietet wertvolle Einblicke in die rechtlichen Grenzen der Insolvenzverwaltertätigkeit und die haftungsrechtliche Verantwortung von Steuerberatern.

published on 03.01.2025 08:46

Dieser Beschluss richtet sich an Rechtsanwälte, Insolvenzverwalter und Wirtschaftsstrafrechtler, die in der Praxis mit Insolvenzstraftaten, insbesondere dem Bankrott (§ 283 StGB) und der Insolvenzverschleppung, konfrontiert sind. Der Bundesgerichtsho
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Dieser Beschluss richtet sich an Rechtsanwälte, Insolvenzverwalter und Wirtschaftsstrafrechtler, die in der Praxis mit Insolvenzstraftaten, insbesondere dem Bankrott (§ 283 StGB) und der Insolvenzverschleppung, konfrontiert sind.

Der Bundesgerichtshof bestätigt die strafrechtliche Relevanz sogenannter "Firmenbestattungen" als Verschleierung geschäftlicher Verhältnisse gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB. Durch Scheinhandlungen wie den Wechsel von Geschäftsführern und Sitzverlegungen, die ausschließlich der Irreführung von Gläubigern dienten, wurde die Zahlungsunfähigkeit systematisch verschleiert.

Ebenso präzisiert der Beschluss die Anforderungen an die strafbare Beihilfe: Auch berufstypische Handlungen eines Rechtsanwalts – wie Beratungsleistungen – verlieren ihren neutralen Charakter, wenn der Berater positiv weiß, dass seine Beiträge auf die Begehung von Straftaten abzielen. Der BGH legt dabei besonderen Wert auf die innere Tatseite und betont, dass ein solcher Vorsatz selbst bei Handlungen besteht, die scheinbar zum Berufsalltag gehören könnten.

Dieser Beschluss schafft Klarheit für die Praxis und warnt vor den rechtlichen Konsequenzen gezielter Verschleierungsstrategien im Insolvenzrecht. Er bietet wertvolle Einblicke in die Grenzen zwischen zulässiger Rechtsberatung und strafbarer Beihilfe.