Diebstahl

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originally published: 20/05/2021 07:46, updated: 20/05/2021 07:46

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originally published: 07/07/2010 11:30, updated: 05/03/2024 11:13

I.    Geschützes Rechtsgut

Durch den § 242 StGB wird das Eigentum geschützt. Nicht geschützt wird das Vermögen als solches, es kommt also weder auf eine Entreicherung des Eigentümers noch auf eine Bereicherung bzw. Bereicherungsabsicht des Täters oder eines Dritten an.

II.    Tathandlung

Die Tathandlung geschieht hier durch die Wegnahme. Mit der Wegnahme ist der Diebstahl vollendet. Bei Diebstahl im Sinne von § 242 StGB handelt es sich um einen sog. „Gewahrsamsverschiebungsdelikt“. Gewahrsam ist die „tatsächliche Sachherrschaft“ einer natürlichen Person (Gewahrsamsinhaber). „Gewahrsam“ und „Eigentum“ sind streng zu unterscheiden.

Eigentum bezeichnet die „rechtliche Sachherrschaft“, also das dingliche Recht an einer Sache und das rechtliche Dürfen.

Dagegen handelt es sich beim Gewahrsam um ein rein tatsächliches (faktisches) willensgetragenes Herrschaftsverhältnis, das von der Berechtigung zur Sachherrschaft unabhängig ist. Deshalb kann auch der Dieb neuen Gewahrsam, nicht aber Eigentum begründen.
Mit der Begründung des Gewahrsams durch den Täter ist die Wegnahme vollzogen und damit der Diebstahl vollendet.

III.    Abgrenzung zum Raub gemäß § 249 StGB

Abgrenzungsschwierigkeiten stellen sich in der Praxis häufig bei der Unterscheidung zwischen Diebstahl und Raub. Die Strafbarkeit des Diebstahls schützt das Opfer vor einer rechtswidrigen Wegnahme ohne vorherige Gewalteinwirkung. Setzt der Täter hingegen Gewalt ein, um die Wegnahme zu ermöglichen (Finalität), liegt ein Raub i.S. von § 249 StGB vor, für den grundsätzlich eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorgesehen ist.

IV.    Qualifikation des Diebstahls

Im Gegensatz zu den Regelbeispielen des § 243 StGB sind die in § 244 genannten Modalitäten wegen ihrer Gefährlichkeit abschließende Qualifikationen des Diebstahltatbestands. Bei den einzelnen Qualifikationstatbeständen des Diebstahls handelt es sich um folgende:



1.    Diebstahl mit Waffen oder gefährlichen Werkzeugen

Das Beisichführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs setzt das Bewusstsein ihrer Verfügbarkeit bzw. Gebrauchseigenschaft voraus (BGH vom 27. 9. 2002 - 5 StR 117/02, OLG Schleswig vom 16. 6. 2003 - 1 Ss 41/03). Insbesondere bei gewohnheitsmäßigem Tragen über einen längeren Zeitraum kann diese Voraussetzung fehlen. Das Bewusstsein liegt in der Regel vor, wenn das Mitführen der Waffe oder des Werkzeugs nicht zufällig ist (OLG Hamm vom 2. 1. 2007 - 2 Ss 459/06) oder der Gegenstand kurz vorher noch genutzt wurde (KG vom 17.04.2008 - (2) 1 Ss 394/07).

 

2.    Diebstahl mit sonstigen Werkzeugen

Beim Diebstahl mit sonstigen Werkzeugen kommt die Absicht hinzu, den Widerstand einer anderen Person (des Opfers oder eines Dritten) gegen die Wegnahme durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Es ist nicht erforderlich, dass die Verwendungsabsicht von vornherein besteht. Nach Ansicht des BGH soll auch genügen, wenn der Beteiligte durch die Verwendung des Gegenstandes seine Flucht sichern will (BGH vom 12.09.1995 – 1 StR 401/95).

   

3.    Bandendiebstahl

Der Täter muss den Diebstahl als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begangen haben, woraus sich die (strafschärfende) konkrete Gefährlichkeit ergibt. Ein Mitglied einer Bande kann selbst dann Täter eines Bandendiebstahls sein, wenn er nicht unmittelbar an der Ausführung des Diebstahls beteiligt war (BGH vom 22.03.2001 - GSSt 1/00). Es kann sogar unschädlich sein, wenn ein Bandenmitglied von der Tat nichts weiß, solange sich die Tat als Ausfluss der Bandenabrede darstellt (BGH vom 17. 1. 2006 - 4 StR 595/05).

4.    Wohnungseinbruchdiebstahl

Hierbei muss die Sache aus einer Wohnung gestohlen werden. Somit wird neben dem Eigentum auch die häusliche Privatsphäre von dem geschützten Rechtsgut erfasst. Jedoch soll der Wohnungseinbruchdiebstahl auch dann erfüllt sein, wenn die Wegnahme aus einem abgrenzenden, nicht zur Wohnung gehörenden Raum erfolgt (BGH vom 21. 6. 2001 - 4 StR 94/01). Wird umgekehrt in einen nicht zur Wohnung gehörenden Raum eingebrochen oder eingestiegen, um von dort in Wohnräume zu gelangen, fällt dies nur unter § 244 Abs. 11 Nr 3 StGB, wenn jene Räume als Teil der Wohnung angesehen werden (BGH vom 24. 4. 2008 - 4 StR 126/08). Bei völliger Trennung von Wohn- und Geschäftsräumen in Mischgebäuden soll der Wortlaut der Norm einer Bestrafung entgegenstehen. Insgesamt herrscht hier jedoch eine erhebliche Anwendungsunsicherheit.


V.    Rechtswidrigkeit

Die Zueignung muss rechtswidrig sein und vorsätzlich geschehen, wobei auch bedingter Vorsatz ausreicht. Wenn ein Recht des Täters auf Eigentumserwerb besteht, ist die beabsichtigte Zueignung nicht rechtswidrig und damit sind die Voraussetzungen des § 242 StGB nicht erfüllt. Ein Irrtum über Tatumstände im Sinne von § 16 StGB (sog. Tatbestandsirrtum) liegt vor, wenn der Täter glaubt, er habe einen fälligen Übereignungsanspruch. Solch ein Irrtum lässt den Vorsatz des Täters entfallen und folglich sind die Voraussetzungen eines vorsätzlichen Diebstahls nicht gegeben (BGH vom 18.07.2003 – 2 StR 239/03). Ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Bereicherung setzt die Vorstellung voraus, Inhaber eines von der Rechtsordnung anerkannten und mit gerichtlicher Hilfe durchsetzbaren Anspruchs zu sein (BGH vom 7. 8. 2003 - 3 StR 137/03). Ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn sich der Täter nach den Anschauungen der einschlägig kriminellen Kreise als berechtigter Inhaber eines Anspruchs gegen das Opfer fühlt (BGH vom 23. 7. 2008 - 5 StR 46/08).

Als Rechtfertigungsgrund kommt u.a. eine mutmaßliche Einwilligung in Betracht, z.B. die Wegnahme wertloser Sachen. Auch der Notstand im Sinne von § 34 StGB ist als Rechtfertigungsgrund denkbar.

Bei einem vorliegenden Einverständnis der Wegnahme durch den Gewahrsamsinhaber ist mangels Gewahrsambruchs nicht nur die Rechtswidrigkeit, sondern bereits der Tatbestand des Diebstahls ausgeschlossen.

VI.    Versuch, Vollendung, Beabsichtigung



1.    Der Versuch ist nach §§ 242 Abs. 2, 22, 23 Abs.1 StGB strafbar. Der Versuch beginnt mit dem unmittelbaren Ansetzen zum Gewahrsambruch d.h. mit der Aufhebung des Gewahrsams des bisherigen Gewahrsamsinhabers gegen oder ohne dessen Willen. Es gelten die allgemeinen Regeln zur Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitung und strafbarem Versuch.


2.    Mit Vollendung der Wegnahme durch Begründung neuen Gewahrsams in Zueignungsabsicht ist der Diebstahl vollendet.

 

Hiervon ist die Beendigung zu unterscheiden. Beendigung liegt vor, wenn das Diebstahlgeschehen endgültig abgeschlossen ist und der vom Täter begründete Gewahrsam gesichert wurde (BGH vom 05.05.1987 – 1 StR 97/87).

 

Die Unterscheidung zwischen Vollendung und Beendigung ist vor allem für die Abgrenzung zwischen Raub gemäß § 249 StGB und räuberischer Diebstahl gemäß § 252 StGB bedeutsam.



VII.    Rechtsfolgen

Diebstahl wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet. Dass der Dieb das Diebesgut auch längere Zeit in Besitz hat, ist kein tauglicher Zumessungsgrund zu Lasten des Täters (OLG Nürnberg vom 21. 5. 2008 - 2 St OLG Ss 11/08).

Zu beachten ist die Strafzumessungsregel bei besonders schweren Fällen des Diebstahls im Sinne von § 243 StGB. Hier wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Die Regelbeispiele des § 243 StGB Nr.1 – Nr.7 StGB sind keine Tatbestände, sondern tatbestandsähnliche gesetzliche Strafzumessungsregeln.


 

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