Allgemeines Strafrecht

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19.02.2015 14:37

Das allgemeine Strafrecht bildet das Fundament des deutschen Strafjustizsystems und umfasst die Gesamtheit der Rechtsnormen, die sich mit der Definition von Straftaten und den darauf stehenden Strafen beschäftigen. Es zielt darauf ab, die Rechtsordnung zu schützen und stellt Regeln auf, um Verstöße gegen gesellschaftliche Normen und Werte zu ahnden. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Grundprinzipien des allgemeinen Strafrechts und dessen Bedeutung für die Gesellschaft.

Allgemeines Strafrecht

originally published: 20.05.2021 07:46, updated: 20.05.2021 07:46

Allgemeines Strafrecht: Grundlagen und wesentliche Aspekte

originally published: 19.02.2015 14:37, updated: 04.03.2024 15:15
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Das allgemeine Strafrecht bildet das Fundament des deutschen Strafjustizsystems und umfasst die Gesamtheit der Rechtsnormen, die sich mit der Definition von Straftaten und den darauf stehenden Strafen beschäftigen. Es zielt darauf ab, die Rechtsordnung zu schützen und stellt Regeln auf, um Verstöße gegen gesellschaftliche Normen und Werte zu ahnden. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Grundprinzipien des allgemeinen Strafrechts und dessen Bedeutung für die Gesellschaft.

Grundlagen des allgemeinen Strafrechts

Das allgemeine Strafrecht ist vorrangig im Strafgesetzbuch (StGB) verankert. Es definiert Straftaten, legt die jeweiligen Strafrahmen fest und regelt allgemeine Prinzipien wie Schuld, Rechtfertigungsgründe und Strafausschließungsgründe. Zu den zentralen Bestandteilen zählen:

Tatbestandsmäßigkeit: Eine Handlung muss einem gesetzlichen Tatbestand entsprechen, um strafbar zu sein.

Rechtswidrigkeit: Die Tat muss rechtswidrig sein, d.h., es dürfen keine Rechtfertigungsgründe vorliegen.

Schuldprinzip: Dem Täter muss schuldhaftes, also  ein vorwerfbares Verhalten nachgewiesen werden. Das Schuldprinzip unterstreicht die Notwendigkeit, dass der Täter zum Zeitpunkt der Tat die Fähigkeit besitzen muss, das Unrecht seiner Handlung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

 

Verbrechen und Vergehen

Das Strafrecht unterscheidet zwischen Verbrechen und Vergehen. Verbrechen sind schwerwiegendere Delikte, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht sind, während Vergehen mit geringeren Strafen geahndet werden.

 

Strafen und Maßregeln

Zu den Strafen zählen Freiheitsstrafe, Geldstrafe und Nebenstrafen wie der Entzug der Fahrerlaubnis. Darüber hinaus können Maßregeln der Besserung und Sicherung, wie die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung, angeordnet werden.

 

Aktuelle Entwicklungen

Das allgemeine Strafrecht unterliegt kontinuierlichen Anpassungen, um auf gesellschaftliche Veränderungen und neue Herausforderungen zu reagieren. Dazu gehören etwa die Einführung neuer Straftatbestände im Bereich der Cyberkriminalität oder die Anpassung von Strafmaßen.

 

Bedeutung für die Gesellschaft

Das allgemeine Strafrecht dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Wahrung des Rechtsfriedens. Es soll abschreckend wirken, Gerechtigkeit herstellen und zur Resozialisierung von Straftätern beitragen. Zudem bietet es Opfern von Straftaten einen rechtlichen Rahmen für den Anspruch auf Wiedergutmachung und Schadensersatz.

 

Fazit

Das allgemeine Strafrecht ist ein essenzieller Bestandteil des Rechtssystems und hat direkte Auswirkungen auf das Zusammenleben in der Gesellschaft. Es stellt klare Regeln auf, definiert Grenzen des erlaubten Verhaltens und sorgt für die Ahndung von Verstößen. Die fortlaufende Entwicklung und Anpassung des Strafrechts an aktuelle Gegebenheiten ist entscheidend, um den Schutz der Bevölkerung und die Rechtssicherheit zu gewährleisten. Für Personen, die mit dem Strafrecht in Berührung kommen, ist professionelle rechtliche Unterstützung unerlässlich, um ihre Rechte effektiv zu wahren.

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Die Abgrenzung zwischen transitorischem Besitz und faktischer Verfügungsgewalt im Rahmen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung nach § 73 Abs. 1 StGB ist eine Kernfrage der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Insbesondere zwei Entscheidungen – das Urteil des 1. Strafsenats vom 1. Juni 2022 (1 StR 421/21) und der Beschluss des 3. Strafsenats vom 10. Januar 2023 (3 StR 343/22) – beleuchten die Thematik im Zusammenhang mit Betrugstaten nach dem Modus Operandi des „falschen Polizeibeamten“.
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Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. August 2024 (5 StR 326/23) dürfte eines der letzten Strafverfahren zur juristischen Aufarbeitung der nationalsozialistischen Massenmorde gewesen sein. Im Mittelpunkt stand eine ehemalige Stenotypistin de
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Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. August 2024 (5 StR 326/23) dürfte eines der letzten Strafverfahren zur juristischen Aufarbeitung der nationalsozialistischen Massenmorde gewesen sein. Im Mittelpunkt stand eine ehemalige Stenotypistin des KZ Stutthof, die im Alter von 18 Jahren dem Lagerkommandanten zuarbeitete. Sie wurde rechtskräftig wegen Beihilfe zum Mord in über 10.000 Fällen verurteilt. Der BGH bestätigt, dass auch bürokratische Tätigkeiten – wie das Erstellen von Kommandanturbefehlen – strafbare Beiträge zu systematisch organisierten Tötungen sein können, wenn sie in Kenntnis der Umstände geleistet werden. Die Entscheidung steht exemplarisch für die neue Rechtsprechungslinie, nach der auch untergeordnete Akteure strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, wenn sie das NS-Vernichtungsprogramm organisatorisch mittrugen.

SubjectsMord
published on 22.01.2025 23:33

Dieses Urteil ist besonders für Rechtsanwälte, Steuerberater und Fachleute im Bereich der Wirtschaftskriminalität sowie Anleger und Insolvenzverwalter von Interesse. Es beleuchtet die Haftung von Steuerberatern bei berufstypischen Hand
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Dieses Urteil ist besonders für Rechtsanwälte, Steuerberater und Fachleute im Bereich der Wirtschaftskriminalität sowie Anleger und Insolvenzverwalter von Interesse. Es beleuchtet die Haftung von Steuerberatern bei berufstypischen Handlungen im Kontext von betrügerischen Geschäftsmodellen, insbesondere hinsichtlich der Beihilfe zum Betrug und der Gesamtabwägung von Beweisindizien.

Kernaussagen des Urteils:

  1. Subjektive Tatseite bei Beihilfe: Der BGH konkretisiert die Anforderungen an die Feststellung des Vorsatzes bei berufstypischen Handlungen (z. B. Steuerberatung). Es reicht nicht aus, einzelne Indizien isoliert zu betrachten; vielmehr ist eine Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände erforderlich.

  2. Rechtsfehler der Vorinstanzen: Das Oberlandesgericht Stuttgart hat den Vorsatz der Steuerberaterin rechtsfehlerhaft verneint, indem es nur auf die positive Kenntnis des Betrugsmodells abstellte und keine umfassende Beweiswürdigung vorgenommen hat.

  3. Zurückweisung und neue Prüfung: Der Fall wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit es die Indizien in einer Gesamtschau würdigt und mögliche neue Aspekte des Untreuetatbestands berücksichtigt.

Relevanz und praktische Bedeutung:

Das Urteil zeigt die besondere Verantwortung von Steuerberatern bei der Erkennung betrügerischer Strukturen und stärkt die Maßstäbe der Beweiswürdigung im Zivilrecht. Es bietet wichtige Hinweise für die Praxis der Compliance und Risikoprävention, da es aufzeigt, wie neutral erscheinende Handlungen Teil einer strafbaren Beihilfe werden können.

Dieses Urteil richtet sich an alle, die mit der rechtlichen und beruflichen Bewertung von Betrugsfällen, der Rolle von Gehilfen sowie den Anforderungen an die Beweisführung bei komplexen wirtschaftlichen Sachverhalten befasst sind.

published on 06.01.2025 17:49

Wer sollte diesen Beschluss lesen und warum? Der Beschluss ist relevant für Strafrechtler, insbesondere Verteidiger und Richter, sowie für Wissenschaftler, die sich mit der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung befassen. Die Entsc
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Wer sollte diesen Beschluss lesen und warum?
Der Beschluss ist relevant für Strafrechtler, insbesondere Verteidiger und Richter, sowie für Wissenschaftler, die sich mit der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung befassen. Die Entscheidung klärt, unter welchen Voraussetzungen Vermögenswerte im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB als „erlangt“ gelten und wie transitorischer Besitz von faktischer Verfügungsgewalt abzugrenzen ist. Diese Abgrenzung hat erhebliche praktische Auswirkungen auf die Höhe der Einziehungsbeträge in Betrugsfällen.

Inhalt der Entscheidung:
Die Angeklagte war als „Abholerin“ in einem Betrugssystem tätig, das mit dem „Polizistentrick“ arbeitete. Sie transportierte von den Opfern übergebene Vermögensgegenstände über kurze Distanzen und übergab sie direkt an eine Mittäterin, ohne diese längerfristig unter eigener Verfügungsgewalt zu halten. Der BGH stellte fest, dass ein solch transitorischer Besitz keinen „rechtserheblichen Vermögenszufluss“ im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB darstellt.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen beschränkte sich daher auf den von der Angeklagten vereinnahmten Tatlohn von 2.050 Euro, während die zuvor angeordnete Einziehung von 79.000 Euro als unrechtmäßig verworfen wurde.

Wesentliche Lehren aus dem Beschluss:

  1. Transitorischer Besitz vs. faktische Verfügungsgewalt: Der BGH unterstreicht, dass allein die kurzfristige Weiterleitung von Vermögenswerten ohne eigenständige Kontrolle keinen Vermögenszufluss begründet.
  2. Begrenzung der Einziehung: Nur Vermögenswerte, die der Täter als eigenen Vorteil erlangt, unterliegen der Einziehung. Im vorliegenden Fall war dies lediglich der Tatlohn.

Relevanz für die Praxis:
Der Beschluss bietet klare Leitlinien zur Abgrenzung zwischen transitorischem Besitz und faktischer Verfügungsgewalt und schützt in Fällen wie dem vorliegenden Täter mit begrenzter Tatbeteiligung vor einer übermäßigen Vermögensabschöpfung.

published on 06.01.2025 17:27

In diesem Urteil setzt sich der Bundesgerichtshof mit der Einziehung von Taterträgen (§ 73 Abs. 1 StGB) im Zusammenhang mit Beihilfe zum Betrug auseinander. Der Angeklagte war als Abholer im Rahmen des "Polizistentricks" tätig und holt
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In diesem Urteil setzt sich der Bundesgerichtshof mit der Einziehung von Taterträgen (§ 73 Abs. 1 StGB) im Zusammenhang mit Beihilfe zum Betrug auseinander. Der Angeklagte war als Abholer im Rahmen des "Polizistentricks" tätig und holte betrügerisch erlangte Wertgegenstände von Geschädigten ab. Während seine Revision erfolglos blieb, führte die Revision der Staatsanwaltschaft zur Teilaufhebung der Einziehungsentscheidung.

Zentrale Aussagen des Urteils:

  • Der BGH lehnt eine zivilrechtsakzessorische Betrachtung ab und betont das strafrechtsautonome Begriffsverständnis des „Erlangten“.

 

  • Wertgegenstände, die der Angeklagte nach der Abholung über längere Strecken transportierte, waren nicht nur transitorisch in seinem Besitz und unterliegen somit der Einziehung.

 

  • Die Höhe der Einziehung des Wertes von Taterträgen wurde zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Zielgruppe: Strafverteidiger, Staatsanwälte, Richter und Rechtsexperten, die sich mit der Vermögensabschöpfung und der Abgrenzung von Taterträgen und Tatmitteln befassen.

Relevanz: Das Urteil liefert praxisrelevante Leitlinien zur Einziehung von Taterträgen bei unterstützenden Tatbeiträgen und präzisiert die Anforderungen an die tatsächliche Verfügungsgewalt des Angeklagten.