Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Rechtsanwalt Dirk Streifler betreut vor allem Mandanten im Bereich des Insolvenzrechts und Sanierung, des Wirtschaftsrechts und des Wirtschaftsstrafrechts. Aus seiner Erfahrung als Gründer u.a. von Internetdienstleistern ist eine lösungsorientierte und fächerübergreifende Herangehensweise für ihn genau so selbstverständlich, wie das Arbeiten im Team. 

 
Rechtsanwalt Dirk Streifler ist Mitglied des Deutschen Anwaltsvereins (DAV), des Berliner Anwaltsvereins, Gründungsmitglied und seit dem 13.09.2012 Sprecher des Arbeitskreises Handels- und Gesellschaftsrecht beim  Berliner Anwaltsverein e.V. und Mitglied des Berlin/Brandenburger Arbeitskreises für Insolvenzrecht e.V..

Werdegang:
Nach der Berufsausbildung als Vollmatrose der Hochseefischerei mit Abitur beim Fischkombinat Rostock, studierte Rechtsanwalt Dirk Streifler zunächst BWL, VwL, Wirtschaftwissenschaften und Informatik an der Hochschule für Ökonomie in Berlin und nachfolgend  Rechtswissenschaften, Philosophie und Geschichte u. a. an der Georg August Universität in Göttingen.
Im Rahmen des Referendariates hatte er die Gelegenheit u.a. beim Landkreis Rügen, beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg, bei der Steuerberater- und Wirtschaftsprüfungskanzlei Wedit (Deloitte & Touche) in Halle und bei dem Rechtsanwaltsbüro Sreevatsa Associates in Bangalore (Indien) tätig zu sein.
 
Im Jahr 2000 war Herr Streifler Mitbegründer der APROXO GmbH und deren erster kaufmännischer Geschäftsführer.
Seit dem 08.01.2001 ist er Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin und seither als Rechtsanwalt tätig. Rechtsanwalt Dirk Streifler ist zugelassen bei allen Amts- und Landgerichten und seit dem Januar 2006 auch beim Kammergericht und bei allen Oberlandesgerichten.
 
Im Jahr 2002 gründete er die Kanzlei Streifler & Kollegen. Er war ebenfalls Gründungspartner der BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB und ist aktuell Partner der Kanzlei Streifler & Kollegen.
 
In der Zeit von 2008 - 2017 betrieb er, neben seiner anwaltlichen Tätigkeit, das Internetportal terminsvertretung.de. Er ist seit 2014 Geschäftsführer und Mitgesellschafter von ra.de und trust-on.net.


Weiterbildungen:

  • Handels- / Gesellschaftsrecht:

Fachanwaltslehrgang im Handels- und Gesellschaftsrecht
Juristische Fachseminare - Institut für angewandtes Recht 2007 / 2008
Als Mitglied des Arbeitskreises Handels- und Gesellschaftsrecht beim  Berliner Anwaltsverein e.V. nimmt er an dessen Fortbildungsveranstaltungen und den gesetzlich vorgeschriebenen zum Handels- und Gesellschaftsrecht regelmäßig teil.
 

  • Strafrecht / Steuerrecht / Steuerstrafrecht:

"Die Doppelrolle der Steuerfahndung"
IWW Institut 2007
 

  • Insolvenzrecht / Energierecht:

Insolvenz in der Energiewirtschaft: Forderungen sichern und durchsetzen"
Energie Training für die Praxis IIR Deutschland 2006

Sonstiges: 
Herr Streifler ist verheiratet und hat 3 Kinder. 

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Wir beraten Sie zu allen Fragen ums Handels- und Gesellschaftsrecht
Wir beraten Sie zu allen Fragen ums Verfassungsrecht
Wir beraten Sie zu allen Fragen ums Steuerrecht
Wir beraten Sie zu allen Fragen ums Maklerrecht
4901 Veroffentlichungen

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16.11.2012 15:11

Die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland mit medizinischen Leistungen und mithin die Krankenhausversorgung, sind als Ausfluss des Sozialstaatsprinzips eine staatliche Aufgabe. Historisch gewachsen, bedient sich de
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04.11.2009 11:42

Rechtsanwälte in Berlin Mitte Wilhelmstraße 46 
Subjectsandere
11.03.2007 23:42

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420 Urteile

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published on 02.07.2024 18:56

Landgericht Berlin Beschluss vom 22. März 2024 Az.: (544 KLs) 247 Js 70/23 (24/23)   In dem Einziehungsverfahren g e g e n O., geboren am xx.xx.xxxx in B.,   Rechtsbeistand Rechtsanwalt Dirk Streifler, Wilelmstraße 46, 10117 Berlin,  ...
published on 07.05.2024 11:13

Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 19. Mai 2021 Az.: 28 K 84.18 A   Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16...
published on 22.01.2024 14:11

Der Kläger, der die Gewährung von Asyl beantragte, wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt. Die Klage des Klägers wurde vom Gericht als offensichtlich unzulässig abgewiesen, da die Klagefrist bereits abgelaufen war...
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Der Kläger, der die Gewährung von Asyl beantragte, wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt. Die Klage des Klägers wurde vom Gericht als offensichtlich unzulässig abgewiesen, da die Klagefrist bereits abgelaufen war, als die Klageschrift beim Gericht einging. Der Kläger wurde zur Zahlung der Verfahrenskosten verurteilt, und das Urteil ist unanfechtbar.
 
 
 
 

published on 20.01.2024 17:28

Das Amtsgericht Würzburg hat im Strafverfahren gegen den Angeklagten B, vertreten durch Rechtsanwalt Streifler Dirk, einen rechtskräftigen Strafbefehl vom 31.05.2017 abgeändert, wobei die Höhe eines Tagessatzes auf 10,00 EUR festgesetzt wurde...
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Das Amtsgericht Würzburg hat im Strafverfahren gegen den Angeklagten B, vertreten durch Rechtsanwalt Streifler Dirk, einen rechtskräftigen Strafbefehl vom 31.05.2017 abgeändert, wobei die Höhe eines Tagessatzes auf 10,00 EUR festgesetzt wurde.

 

published on 15.12.2023 15:15

In BAG, Urteil vom 24.08.2023 – 2 AZR 17/23 ging es um die Frage, ob extrem beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Kollegen und Vorgesetzte in einer privaten WhatsApp-Chatgruppe eine außerordentliche fristlose Kü...
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In BAG, Urteil vom 24.08.2023 – 2 AZR 17/23 ging es um die Frage, ob extrem beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Kollegen und Vorgesetzte in einer privaten WhatsApp-Chatgruppe eine außerordentliche fristlose Kündigung tragen können – und ob der Arbeitgeber solche Chat-Inhalte im Prozess überhaupt verwerten darf. Der Kläger war seit 1999 beschäftigt und hatte bereits einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2021 geschlossen; nach Bekanntwerden des Chats kündigte der Arbeitgeber im Juli 2021 fristlos. Das Bundesarbeitsgericht stellt klar: Bei einer privaten Chatgruppe mit nur sieben Teilnehmern reicht „privat“ allein nicht aus – wer sich dort massiv abfällig, fremdenfeindlich oder menschenverachtend äußert, muss besonders darlegen, warum er berechtigt davon ausgehen durfte, niemand werde den Inhalt weitergeben. Ein generelles „Verwertungsverbot“ für solche Chat-Inhalte verneint das Gericht; die Zulässigkeit richtet sich nach der DSGVO. Im Ergebnis hat das BAG das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache zurückverwiesen – die Kündigung war also nicht „automatisch“ wirksam oder unwirksam, sondern es kommt auf die konkrete Würdigung durch das LAG an. Praxisrelevant ist vor allem: Private Chats sind kein rechtsfreier Raum, wenn sie den Betrieb und Personen aus dem Betrieb betreffen.

Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

published on 11.12.2025 15:14

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. April 2025 (VG 19 K 351/23) richtet sich an alle Eigentümerinnen, Verwalterinnen, Immobilienakteur:innen und Bezirksbehörden, die in Milieuschutzgebieten bauliche Änderungen planen oder genehmigen...
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. April 2025 (VG 19 K 351/23) richtet sich an alle Eigentümerinnen, Verwalterinnen, Immobilienakteur:innen und Bezirksbehörden, die in Milieuschutzgebieten bauliche Änderungen planen oder genehmigen müssen. Es ist besonders wichtig für Modernisierungsfragen, bei denen Kläger*innen gegen die Versagung von erhaltungsrechtlichen Genehmigungen klagen.

 Die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat entschieden, dass kleine Balkone (ca. 4 m²) – wie auch der Einbau wandhängender WCs oder Handtuchheizkörper (in einem Parallelverfahren VG 19 K 17/22) – in Milieuschutzgebieten genehmigungsfähig sind, weil sie dem zeitgemäßen Ausstattungsstandard einer durchschnittlichen Wohnung entsprechen und keine erhebliche Verdrängungsgefahr begründen. 

Diese Entscheidung präzisiert den genehmigungsrechtlichen Standard für Modernisierungen in Milieuschutzgebieten und wirkt als richtungsweisende Orientierung für die Bau- und Genehmigungspraxis in Berlin. Unter dem Urteilstext folgt ein ausführlicher juristischer Kommentar mit Bewertung, praktischen Hinweisen und Einordnung in die aktuelle Rechtsprechung.

published on 05.11.2025 15:34

Wer sollte den Beschluss lesen – und warum?Notarinnen und Notare, Grundbuch- und Immobilienrechtler, Gesellschafts‑ und M&A‑Praktiker sowie Berater von (Alt‑)GbR‑Strukturen. Der Beschluss bringt Klarheit in eine Alltagsfrage seit Inkrafttreten des Mo
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Wer sollte den Beschluss lesen – und warum?
Notarinnen und Notare, Grundbuch- und Immobilienrechtler, Gesellschafts‑ und M&A‑Praktiker sowie Berater von (Alt‑)GbR‑Strukturen. Der Beschluss bringt Klarheit in eine Alltagsfrage seit Inkrafttreten des MoPeG: Darf eine vor dem 1.1.2024 im Grundbuch eingetragene „alte GbR“ ohne vorherige Registereintragung Eigentum übertragen?

Was steht drin?
Der BGH verlangt für jede grundbuchliche Verfügung einer GbR nach dem 1.1.2024 die vorherige Eintragung der Gesellschaft im Gesellschaftsregister; eine bloße „Alt‑GbR‑Eigentümerin“ genügt nicht. Weder der Umstand, dass die GbR bereits aufgelöst ist, noch dass das Grundstück ihr einziges Vermögen darstellt, eröffnet eine Ausnahme. Eine Analogie zu § 40 GBO lehnt der BGH ab; § 47 GBO n.F. sei als bindende Soll‑Vorschrift zu verstehen. Ergebnis: Erst eGbR‑Eintragung, dann Verfügung im Grundbuch. 

published on 05.11.2025 15:12

Für wen ist das Urteil relevant?  Für Insolvenzverwalter:innen, Lieferanten, Dienstleister, CFOs und Prozessanwält:innen im Anfechtungsrecht. Warum ist es lesenswert?  Der BGH definiert erstmals klar, wann das Bargeschä...
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Für wen ist das Urteil relevant? 

Für Insolvenzverwalter:innen, Lieferanten, Dienstleister, CFOs und Prozessanwält:innen im Anfechtungsrecht.


Warum ist es lesenswert? 

Der BGH definiert erstmals klar, wann das Bargeschäftsprivileg (§ 142 InsO) bei der Vorsatzanfechtung trotz gleichwertigen Leistungsaustauschs durch „unlauteres Handeln“ des Schuldners durchbrochen wird – und wann nicht.


Was steht drin? 

„Unlauter“ ist ein Bargeschäft nur, wenn es weniger der ordentlichen Abwicklung dient als vielmehr der gezielten Schädigung der übrigen Gläubiger oder der gezielten Bevorzugung des Leistungsempfängers (z. B. um einen Insolvenzantrag abzuwenden). Bloß verlustträchtige Fortführung des Geschäfts – selbst erkannt – genügt nicht. Ergebnis: Zahlungen im engen Austausch für betriebsnotwendige Leistungen blieben im Fall IX ZR 122/23 anfechtungsfest. 

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