Jugendstrafrecht

Jugendstrafrecht

erstmalig veröffentlicht: 23.06.2010, letzte Fassung: 05.03.2024
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

I.    Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) wird angewandt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

  • Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
  • Heranwachsender ist, wer zur Zeit der Tat 18 Jahre, aber noch nicht 21 Jahre alt ist.

       
II.    Ziel des Jugendstrafrechts

Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.

Der wohl bedeutendste Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht besteht darin, dass das Jugendstrafrecht nicht der Generalprävention, sondern gerade nur der Spezialprävention dient. Daher ist immer speziell auf den Einzelfall abzustellen. Dies gilt auch in Bezug auf Intensivtäter, bei denen sich regelmäßig die Frage stellt, ob das Jugendstrafrecht nicht zu milde sei. Gerade hierbei gilt es, die besonderen Umstände des Einzelfalls hinreichend zu berücksichtigen und es verbietet sich eine Verallgemeinerung der Problematik.

Beachten Sie bitte den Artikel „Reformbestrebungen zur Verschärfung des Jugendstrafrechts - kriminologische Notwendigkeit oder Populismus?“

Als Rechtsfolge unterscheidet das Jugendstrafrecht zwischen den nachfolgend erläuterten Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und der Jugendstrafe.


III.    Erziehungsmaßregeln

Hier gibt es zwei Arten von Erziehungsmaßnahmen.


1.    Weisungen gemäß § 10 JGG, wobei es sich um Gebote und Verbote handelt, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern soll.


Der Jugendrichter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,

  • Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen
  • bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen (OLG Hamm vom 13. 11. 2003 - 3 Ws 513/039)
  • eine Ausbildung oder Arbeitsstelle anzunehmen
  • Arbeitsleistungen zu erbringen (BVerfG vom 13.01.1987 - 2 BvR 209/84)
  • sich einem Betreuungshelfer zu unterstellen
  • an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen
  • einen Täter-Opfer-Ausgleich zu erreichen
  • den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen
  • an Verkehrsunterricht teilzunehmen

Weisungen sind jedoch unzulässig, wenn sie in ein uneinschränkbares Grundrecht oder in unvertretbarer Weise in Grundrechte eingreifen, die unter dem Gesetzesvorbehalt stehen.

Zu den Konfliktpunkten gehören:

  • Weisungen, die die Glaubens- und Gewissenfreiheit im Sinne von Art. 4 GG berühren z.B. Weisungen zum regelmäßigen Kirchenbesuch, das Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 54 GG oder sie Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 GG z.B. Weisungen, einem bestimmten Verein beizutreten
  • Weisungen die die Annahme einer bestimmten Lehre oder Ausbildung anordnen und somit die freie Wahl des Berufes, des Arbeitsplatzes oder der Arbeitsstätte im Sinne von Art.12 GG beeinträchtigen
  • Weisungen können zudem in einen Konflikt mit dem Vorrang elterlicher Erziehung im Sinne von Art.6 Abs.1, 2 S.1 GG geraten


2. Als zweite Alternative der Erziehungsmaßregeln kommt der Erziehungsbeistand gemäß § 12 JGG in Betracht. Diese Maßnahme hat den Zweck, den verurteilten Jugendlichen bzw. Heranwachsenden in seiner sozialen und räumlichen Umgebung zu belassen. Der Erziehungsbeistand wird vom Jugendamt eingesetzt. Voraussetzung zur Anordnung eines Erziehungsbeistands ist das Vorliegen von Entwicklungsproblemen. Ferner, wenn sie dazu geeignet ist, die Verselbständigung des Jugendlichen zu fördern.


IV.    Zuchtmittel

Der Begriff „Zuchtmittel“ ist im Gesetz nicht definiert. Mit den Erziehungsmaßregeln besteht insofern eine Übereinstimmung, als das auch Zuchtmittel eine erzieherische Zielsetzung verfolgen. Demnach müssen sie so ausgewählt und bestimmt werden, dass sie positiv auf den Erziehungseffekt wirken (OLG Köln vom 04.01.2011 - 1 RVs 224/10).


Zuchtmittel sind:

1.    Verwarnung (§ 14 JGG)
2.    Auflagen (§ 15 JGG)
3.    Jugendarrest (§16 JGG)


Ferner haben Zuchtmittel nicht die Rechtswirkung einer Strafe ( § 13 Abs. 3 JGG). Der Betroffene gilt also nicht als vorbestraft und wird nicht in das Zentralregister eingetragen, sofern sie nicht in Zusammenhang mit einer Jugendstrafe verhängt werden.

Nach überwiegender erziehungspsychologischer Auffassung gilt von den Arten der Zuchtmittel insbesondere der Jugendarrest als erzieherisch ungeeignet.
       
Zuchtmittel sind nur dann zulässig, wenn dem Jugendlichen eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat und wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen, Jugendstrafe hingegen nicht geboten ist.
       

V.    Jugendstrafe

Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßnahmen oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen, oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist (BGH vom 21. 2. 2008 - 5 StR 511/07).
       
Schädliche Neigungen sind keine Gelegenheits- ,Konflikts- und Notdelikte (OLG Hamm vom 12. 4. 1999 - 2 Ss 291-99). Auch die Annahme einer „Rückfälligkeit“ genügt nicht zur Annahme „schädlicher Neigungen“. Vielmehr müssen schon vor der Tat entwickelte Persönlichkeitsmängel vorliegen, die auf die Tat Einfluss gehabt haben und zu einer negativen Prognose führen. Sie müssen bei Tatbegehung vorliegen und in der Tat hervorgetreten sein. Zudem muss es an der erzieherischen Beeinflussung der Neigung fehlen (OLG Hamm vom 1. 2. 2006 - 1 Ss 432/05).

Die Voraussetzung „Schwere der Schuld“ bestimmt sich, unter Einbeziehung der Tatmotivation, vorrangig nach der jeweiligen Form der Schuld und dem Grad der Schuldfähigkeit. (BGH vom 2. 12. 2008 - 4 StR 543/08, BGH vom 10. 1. 2007 - 1 StR 617/06).

Mit zunehmendem Alter ist die „Schwere der Schuld“ anders zu beurteilen und auch die Belange des Schuldausgleichs werden bedeutender (OLG Hamm vom 6. 9. 2004 - 2 Ss 234/04).

Generell ist der Grad der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bzw. der Schuldfähigkeit zu beachten. So ist stets der Grad der geistigen und sittlichen Reife des Jugendlichen zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass auch bei vorsätzlich verursachten schweren Tatfolgen die „Schwere der Schuld“ nicht in Betracht kommen muss.

Eine Gleichbehandlung der Tat des Jugendlichen mit der äußerlich identischen Tat eines Erwachsenen ist unzulässig. Die Verantwortungsfähigkeit eines Jugendlichen steht dem eines Erwachsenen grundsätzlich nach, so das bei gleich schwerer Tat die Schuld des Jugendlichen geringer ist. Zu berücksichtigen ist zudem, dass Straftaten von Jugendlichen oft auf Mutproben, Abenteuersuche bzw. Anerkennung bei Gleichaltrigen beruhen (LG Berlin vom 23. 8. 2005 - (524) 80 Js 736/04 Ls Ns (45/05)).
       

VI.    Einstellung des Verfahrens

 
Liegen die Voraussetzungen des § 153 StPO vor, d.h. ist die Schuld als gering anzusehen und besteht kein öffentliches Interesse an der Verfolgung, kann der Staatsanwalt nach § 45 Abs. 1 JGG ohne Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung absehen.
 
 
Der Staatsanwalt sieht z.B. von der Verfolgung ab, wenn der Beschuldigte bereits jugendrichterlich ermahnt wurde oder wenn er bestimmten jugendrichterliche Weisungen und Auflagen nachgekommen ist. Hier spielt insbesondere aus pädagogischen Gründen der Täter-Opfer-Ausgleich eine besondere Rolle (BGH vom 20. 9. 2002 - 2 StR 336/02).



VII.    Herabsetzung der Strafmündigkeit

Die Neigung kriminellen Verhaltens junger Menschen, die unterhalb des Strafmündigkeitalters liegen steigt zunehmend und ist immer häufiger Gegenstand der Öffentlichkeit und der Medien. Als Beispiel sind die U-Bahn-Attacken in Berlin zu erwähnen in denen Menschen ihre Opfer auf brutalste Art angegriffen haben; häufiges Motiv ist die „Streitlust“. Die Grund- und Anlasslosigkeit ist es, die besonders empört. Dass es allerdings für Jugendgewalt früher gewichtigere Gründe oder Motive gab, ist nicht belegt. Auch die minderjährigen Drogendealer in Berlin haben besonderes aufsehen erregt.

Immer wieder stellt sich die Frage, wie diesem Phänomen sachgerecht zu begegnen ist. Ein häufig diskutierter Vorschlag ist die Herabsetzung des Strafmündigkeitsalters von derzeit 14 Jahren ( § 1 JGG, § 19 StGB) auf 12 Jahre. Erstmals forderte die CDU/CSU die Herabsetzung, wenig später die Deutsche Polizeigewerkschaft im Beamtenbund. Auch der ehemalige Bundeskanzler Schröder, ließ bereits zur Jahreswende 1997/1998 im Bundesrat verlauten, dass ihm neben einer generellen Behandlung aller volljährigen Straftäter nach Erwachsenenstrafrecht die Absenkung der Strafmündigkeitsalters auf 12 Jahre nicht fremd sei.

Bis heute wird die Herabsetzung des Strafmündigkeit immer wieder diskutiert. „Wer eine Absenkung des Strafmündigkeitsalters auf zwölf Jahre fordert, hat das System nicht verstanden“, so die bayerische Justizministerin Beate Merk (CSU). Eine Strafe habe nur Sinn, wenn der Beschuldigte den darin verkörperten Ernst erkenne. Nicht umsonst verlangt das Gesetz bei Jugendlichen die Feststellung, dass der Täter reif genug gewesen sei, das Unrecht einer Tat einzusehen und entsprechend zu handeln. Wenn man zwölfjährige Kinder mit Richterroben konfrontiere, setze man auf die Angst vor dem „schwarzen Mann“ anstatt „auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit eigenem Fehlverhalten“. „Außerdem genießen auch unter 14-Jährige keine Narrenfreiheit. Das Familienrecht und das Kinder- und Jugendhilferecht bieten zahlreiche, genau abgestimmte Eingriffsmöglichkeiten bis hin zur Unterbringung in einem geschlossenen Erziehungsheim“, betonte Merk.

In der Literatur wird vermehrt angeführt, dass es mit der Einführung geschlossener Erziehungsheime bereits jetzt zu einer "Quasi-Herabsetzung" der Strafmündigkeit auf 12 oder gar 10 Jahre gekommen ist.        

VIII. Aus den Medien

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart gegen einen zur Tatzeit 16-jährigen Albaner, der bei einer Messerstecherei in der Stuttgarter Theaterpassage einen gleichaltrigen Jungen getötet hat, ist rechtskräftig. Die Revision des unter anderem wegen Totschlags verurteilten Angeklagten blieb vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg. Es bleibt bei der gegen ihn verhängten Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten (Beschluss vom 09.09.2008, 1 StR 459/08).

Im Prozess um den gewaltsamen Tod des Managers Dominik Brunner ist der 19-jährige Markus S. wegen Mordes zu neun Jahren und zehn Monaten Jugendstrafe verurteilt worden. Gegen Sebastian L. (18) verhängte das Landgericht München am 06.09.2010 sieben Jahre Haft wegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge. Laut Richter Reinhold Baier handelte Markus S. aus Rachsucht, weil Brunner sich am S-Bahnhof München-Solln schützend vor eine Schülergruppe gestellt hatte.

Autor:in

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