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01.12.2025 20:30
BGH, Urt. v. 14. 5. 2025 – VIII ZR 256/23: Fristlose Kündigung bei fehlender Bankbürgschaft? – § 569 Abs. 2a BGB erfasst nur (teilbare) Barkautionen
Für wen ist das relevant? – Für Wohnraummietrechtler:innen auf Vermieter- und Mieterseite, Inhouse‑Jurist:innen von Wohnungsunternehmen, Hausverwaltungen und Prozessanwält:innen. Warum jetzt? – Der VIII. Zivilsenat beendet einen seit Jahren geführten Meinungsstreit zur Reichweite des § 569 Abs. 2a BGB und grenzt das Kündigungsrecht wegen „Verzugs mit einer Sicherheitsleistung“ auf Barkautionen ein. Für die Vertragsgestaltung und die forensische Praxis ist das sofort spürbar: Wer eine Bankbürgschaft vereinbart, kann bei deren Ausbleiben nicht mehr automatisch fristlos kündigen, sondern muss auf andere Kündigungsgründe ausweichen.
01.12.2025 12:25
Für wen ist das wichtig?
Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) richtet sich in seiner praktischen Stoßrichtung an Strafverteidiger:innen, Ermittlungsbehörden, Ermittlungsrichter:innen und an Handels‑ und Zahlungsdienstleister (POS‑Betreiber). Er beantwortet eine hochfrequente Alltagsfrage: Welche Straftatbestände sind bei Warenkäufen mit „fremder“ Girocard erfüllt – und zwar abhängig von der Zahlungsmodalität (PIN‑Eingabe vs. kontaktlos/NFC)? Der Senat nutzt die Revision, um die tragenden Dogmen zur Variante „unbefugte Verwendung von Daten“ (§ 263a Abs. 1 Alt. 3 StGB), zur Täuschungs‑/Irrtumsstruktur beim Betrug, zur Urkundenunterdrückung sowie zu Alternativdelikten neu zu sortieren. Damit schafft er Leitplanken für eine Vielzahl schwebender und künftiger Verfahren, in denen Supermarkt‑Kleinbeträge, „Tap‑to‑Pay“ und Sperrlisten aufeinandertreffen.
SubjectsBetrug
Urteils-Besprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2025 - 2 StR 232/24 von ra.de Redaktion
01.12.2025 11:47
„Finger drauf!“ – Der BGH billigt das zwangsweise Entsperren von Smartphones per Fingerabdruck
01.12.2025 11:10
Dogmatik, Streitfragen und ein praxistauglicher Kompass für die verwaltungsgerichtliche Beratung
Wen dieser Beitrag adressiert – und warum das Thema gerade jetzt wichtig ist.Der Aufsatz richtet sich an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Unternehmens‑ und Behördenjuristinnen, Syndizi und Prozessverantwortliche, die regelmäßig mit verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren befasst sind. Die Frage, auf welchen Zeitpunkt es für die gerichtliche Beurteilung von Anfechtungs‑ und Verpflichtungsklagen ankommt, entscheidet nicht nur Fälle – sie steuert Sachverhaltsaufbereitung, Beweisanträge, die prozessuale Taktik (z. B. Nachschieben von Gründen, Klageänderung, Erledigung) und die materiellen Erfolgsaussichten. Sie ist in Ausbildung und Praxis „Dauerbrenner“, bleibt aber dogmatisch anspruchsvoll, weil sich verwaltungsrechtliche Legitimationsmodelle (Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns) mit prozessualen Effektivitätsanforderungen (Art. 19 Abs. 4 GG) in der Zeit verschränken. Im Folgenden wird der Meinungsstand herausgearbeitet, in eine funktionenorientierte Systematik überführt und in konkrete Handlungsregeln übersetzt.
SubjectsVerwaltungsprozessrecht
27.11.2025 19:54
Systematik, Streitfragen und ein belastbarer Fahrplan bis 2027
Dieser Beitrag richtet sich an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, In‑House‑Juristen, Compliance‑Verantwortliche, Produkt‑ und Datenverantwortliche sowie Vorstände und Aufsichtsräte, die KI‑Produkte entwickeln, einkaufen oder in Organisationen einsetzen. „Jetzt“ ist der richtige Zeitpunkt, weil die Verordnung (EU) 2024/1689 – kurz: AI Act – bereits in Kraft ist und in Stufen gilt. Verbotene Praktiken greifen früh, Pflichten für General‑Purpose‑Modelle (GPAI) folgen zeitnah, der breite Pflichtenkern für Hochrisiko‑Systeme greift später; zugleich kristallisiert sich die europäische Aufsichtsarchitektur (AI Office, Marktüberwachungsbehörden) heraus. Wer seinen Rollen‑ und Systembestand heute sauber erfasst und die Governance entlang der Verordnung aufsetzt, vermeidet operative Reibungsverluste und Haftungsrisiken morgen.
SubjectsEuroparecht
27.11.2025 19:48
Einführung: Warum dieses Thema jetzt Priorität hat
Künstliche Intelligenz hat die Schwelle von „Pilotprojekten“ zur produktiven Unternehmensrealität überschritten. Nahezu jede Branche nutzt heute algorithmische Systeme zur Mustererkennung, Prognose, Entscheidungsunterstützung oder Content‑Erzeugung. Damit verschiebt sich nicht nur die Betriebsorganisation, sondern auch der juristische Erwartungshorizont an Leitung und Überwachung von Unternehmen. Der Einsatz von KI ist kein reines IT‑Thema; er ist Vorstandssache, Geschäftsführungsaufgabe und Gegenstand der anwaltlichen Beratung – mit Rückwirkungen auf Gesellschaftsrecht, Aufsichts‑ und Haftungsrecht, Datenschutz und Arbeitsrecht. Dieser Aufsatz zeichnet die Leitplanken des Gesellschaftsrechts für den Umgang mit KI nach, ordnet wissenschaftliche Streitfragen ein und übersetzt sie in praxistaugliche Maßstäbe für Unternehmensorgane und beratende Kanzleien.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
26.11.2025 17:44
1. Für wen ist dieser Beitrag – und warum ist das Thema relevant?
Der Beitrag richtet sich an Praktiker:innen: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Immobilien‑, Bank‑, Insolvenz‑ und Zwangsvollstreckungsrecht, Inhouse‑Counsel von Bauträgern und Kreditinstituten sowie an anspruchsvolle Mandant:innen (Verkäufer, Käufer, Finanzierer).
Die Vormerkung nach §§ 883 ff. BGB ist das zentrale Sicherungsmittel im Grundstücksrecht. Sie entscheidet, ob der (spätere) Erwerb eines dinglichen Rechts – typischerweise des Eigentums – vollstreckungs‑ und insolvenzfestverwirklicht werden kann und ob Zwischenverfügungen (etwa Grundpfandrechte, Doppelverkäufe, Versteigerungsergebnisse) relativ unwirksam bleiben. Ohne tragfähige Vormerkung sind Kaufpreiszahlungen, Finanzierungen und Bauträgerprojekte regelmäßig ein Hochrisiko. Gleichzeitig wirft die Vormerkung eine Reihe dogmatischer und praktischer Streitfragen auf, die in Verhandlungen, Gestaltung und Prozessführung zu beherrschen sind.
26.11.2025 17:01
1. Wem nützt dieser Beitrag – und weshalb ist § 80 VwGO so bedeutsam?
Dieser Kommentar richtet sich an Praktiker:innen (Verwaltungsgerichte, Behörden, Anwaltschaft), an In‑house‑Jurist:innen in Kommunen und Unternehmen sowie an Studierende und Referendar:innen. § 80 VwGO ist die Schaltstelle des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes, sobald es um Vollziehung von Verwaltungsakten (VA) geht: Er entscheidet, ob ein belastender VA vorläufig wirksam durchgesetzt werden darf oder ob der Bürger bis zur Hauptsacheentscheidung vor den Vollzugsfolgen geschützt wird. Für die Verwaltungspraxis ist das zentral (Durchsetzungsfähigkeit!); für Betroffene ist es existentiell (Grundrechtsschutz in der Zwischenzeit!).
Im System des vorläufigen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) regelt § 80 VwGO die Regel: aufschiebende Wirkung und deren Ausnahmen, den behördlichen wie den gerichtlichen Weg der Vollzugsregelung und die Maßstäbe der Interessenabwägung. Besonders examens‑ und praxisrelevant sind Abs. 1 (Grundsatz), Abs. 2 (gesetzliche/behördliche Ausnahmen) und Abs. 5 (gerichtlicher Antrag).
24.11.2025 11:20
Der Aufsatz richtet sich an Geschäftsführer:innen, Gesellschafter und Beiräte von GmbHs, an beratende Rechtsanwält:innen und Notar:innen sowie an M&A‑, Familien‑ und Startup‑Praxis. Der Austritt eines Gesellschafters ist selten Routine, aber in Konfliktlagen, Nachfolgesituationen und Restrukturierungen häufig das entscheidende Instrument, um verhärtete Strukturen zu lösen – mit massiven Folgen für Governance, Liquidität und Finanzierung. Zugleich ist der Austritt rechtlich eigenständig (und anders als bei Personengesellschaften) zu denken: Er ist nicht im Gesetz umfassend geregelt, vieles ist Rechtsfortbildung und Vertragstechnik. Dieser Beitrag gibt einen systematischen Überblick, ordnet die wesentlichen Streitfragen ein und zeigt konkrete, praxistaugliche Gestaltungslösungen.
19.11.2025 13:32
Für wen ist dieser Beitrag – und warum jetzt?
Der Beitrag richtet sich an Insolvenzverwalter:innen, Prozessanwält:innen, In‑house‑Jurist:innen von Finanzierern und Lieferanten, Sanierungsberater sowie an Richter:innen der Zivil- und Insolvenzgerichte. Seit der Rechtsprechungswende des IX. Zivilsenats vom 6. Mai 2021 hat sich die Dogmatik der Vorsatzanfechtung merklich verschoben – mit spürbaren Konsequenzen für Beweisführung, Prozessrisiken und Vertragsgestaltung. Neuere Entscheidungen aus 2022–2024 schärfen die Konturen weiter und korrigieren Missverständnisse („bloße Hoffnung“ genügt nicht). Dieser Überblick ordnet die Linien, zeigt ein belastbares Prüfprogramm und gibt konkrete Handlungsempfehlungen.
19.11.2025 12:58
1. Worum geht es – und für wen ist der Beitrag gedacht?
Der Beitrag richtet sich an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit gesellschafts‑, finanzierungs‑ oder insolvenzrechtlichem Schwerpunkt, an M&A‑Praktiker, Sanierungsberater, Kreditgeber und Investoren. Er ist ebenso für Geschäftsleitungen, Aufsichtsgremien und Family‑Office‑Vertreter relevant, die in Transaktionen oder Restrukturierungen Optionsrechte als Steuerungsinstrument einsetzen (oder sich dagegen wappnen) müssen. Die Call‑Option – das vertragliche Recht, zu vorab definierten Konditionen Unternehmensanteile zu erwerben – ist weit mehr als ein „M&A‑Feintuning“. In Krisensituationen entscheidet ihre Ausgestaltung häufig über Timing, Kontrollwechsel und Insolvenzrisiken – und damit über den Erfolg einer Sanierung. Die jüngsten Veränderungen der Zwangsverwertungswege (u.a. Reform der öffentlichen Versteigerung in § 383 BGB durch das BEG IV) sowie die fortentwickelte Rechtsprechung zum Verfallsverbot (§ 1229 BGB) verschieben die Vorteile und Gefahren gegenüber klassischen Sicherheitenstrukturen. Dieser Aufsatz ordnet die Call‑Option dogmatisch ein, zeigt typische Einsatzfelder, beleuchtet die kritischen Schnittstellen zu § 1229 BGB, zu Anfechtungs‑ und Nachrangregeln (§§ 129 ff., 135, 39 InsO) und gibt konkrete Gestaltungsleitlinien.
14.11.2025 11:50
Printwerbung bleibt auch 2025 ein zentraler Bestandteil vieler Marketingstrategien. Trotz der zunehmenden Digitalisierung bietet insbesondere der klassische Flyer weiterhin einen hohen praktischen Nutzen: Er ist leicht zu verbreiten, kostengünstig herzustellen und erreicht Zielgruppen unabhängig von ihrer Online-Präsenz. Gleichzeitig steigen jedoch die rechtlichen Anforderungen. Unternehmen, Agenturen und Vereine müssen sicherstellen, dass Gestaltung, Inhalt und Verbreitung von Flyern rechtssicher sind. Verstöße können zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen oder sogar Bußgeldern führen.
Der folgende Beitrag gibt einen systematischen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen im Jahr 2025 – insbesondere in den Bereichen Irreführung, Preisangaben, Urheberrecht, Datenschutz sowie den Regeln zur Verteilung von Printmaterial.
Subjectsallgemeines Urheberrecht
13.11.2025 11:34
Source: https://amina-images.bazoom.net/images/oodEpJvS/07b1125a-2f41-4a3a-963f-08360f696d8e-1200.jpeg
Damit Sie die Arbeitszeit Ihrer Angestellten auf eine rechtssichere Art und Weise festhalten können, benötigen Sie ein System, auf welches Sie
SubjectsArbeitsrecht
10.11.2025 12:56
Der Beitrag richtet sich an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Mitglieder fakultativer Aufsichtsräte, Geschäftsführer, Sanierungsberater, Insolvenzverwalter sowie Investoren mit Sitz in Deutschland. Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist deutlich gestiegen; zugleich richten immer mehr GmbHs auf satzungsrechtlicher Grundlage einen freiwilligen (fakultativen) Aufsichtsrat nach § 52 GmbHG ein – etwa aus Governance‑Gründen, auf Wunsch von Kreditgebern oder in Konzernstrukturen. In der Krise bis hin zur Insolvenzreife verdichten sich Überwachungs‑, Beratungs‑ und Eskalationspflichten dieses Gremiums erheblich. Fehler in dieser Phase können persönliche Haftung auslösen – trotz (oder gerade wegen) des Umstands, dass der fakultative Aufsichtsrat häufig weniger formale Kompetenzen als ein AG‑Aufsichtsrat hat. Der Beitrag arbeitet die Rechtsgrundlagen, aktuellen Streitfragen (insbes. zu § 15b InsO) und Praxis‑To‑dos systematisch auf.
10.11.2025 12:46
Für wen ist dieser Beitrag – und warum jetzt?
Der Aufsatz richtet sich an Praktikerinnen und Praktiker: Rechtsanwälte, Inhouse‑Counsel, Insolvenzverwalter, CFOs und Bankenjuristen, die Gesellschafterfinanzierungen strukturieren, Sanierungen begleiten oder Ansprüche in der Insolvenz durchsetzen müssen. Das Thema ist hoch aktuell, weil der Bundesgerichtshof Fragen zur Rechtswahl in Gesellschafterdarlehensverträgen dem EuGH vorgelegt hat (BGH, Beschl. v. 16.01.2025 – IX ZR 229/23 (Vorlage an den EuGH)). Im Kern geht es darum, ob sich Gesellschafter durch die Wahl eines ausländischen Vertragsrechts dem deutschen Anfechtungstatbestand des § 135 InsO entziehen können. Mit der Antwort des EuGH steht mehr als nur die Vertragsklausel „Governing Law“ auf dem Spiel: Es geht um Planungssicherheit bei konzerninternen Finanzierungen, um den Nachrang von Gesellschafterforderungen und um die Reichweite des europäischen Insolvenzrechts.
09.11.2025 15:21
Warum das Thema jetzt zählt – und für wen dieser Beitrag gedacht ist
Abspaltungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) gehören zum Standardinstrumentarium der Konzern‑ und Mittelstandspraxis: Risiken werden ausgelagert, nicht mehr strategische Vermögensgegenstände verselbständigt oder Portfoliounternehmen für einen Verkauf vorbereitet. Brisant wird es, wenn die übertragende Kapitalgesellschaft eigene Anteile hält. Dann stellt sich bei einer wertverschiebenden Zuteilung der Anteile am übernehmenden Rechtsträger schnell die Frage nach einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) mit gravierenden steuerlichen Folgen (§ 8 Abs. 3 KStG).
Der Beitrag richtet sich an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Inhouse‑Juristen, Notariate, Steuerabteilungenund CFOs. Er arbeitet die dogmatischen Leitplanken im Gesellschafts‑ und Steuerrecht heraus, zeigt die Fehlerquellen, und schließt mit konkreten Strukturierungsempfehlungen (inkl. Checkliste).
SubjectsVerdeckte Gewinnausschüttungen
09.11.2025 15:03
1. Sachverhalt und Verfahrensgang
Eine Automobilherstellerin gliederte aus einem großen Entwicklungszentrum (ITEZ) den Bereich Fahrzeug- und Antriebsstrangentwicklung mit Testanlagen, Gebäuden, IT‑Hardware/Software und organisatorischer Leitung aus, wies Mitarbeiter diesem Bereich zu und veräußerte die Wirtschaftsgüter nebst betrieblicher Leitungsmacht an eine Erwerberin (S GmbH). Der Kläger wurde kurz vor Übergang in die neue Einheit versetzt und später widersprach er – erst mehr als ein Jahr nach Zugang des Unterrichtungsschreibens – dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses. Er verlangte Beschäftigung bei der Veräußerin. Das LAG wies die Klage ab; das BAG hob auf und verwies zurück – mit zentralen rechtlichen Leitlinien zu Zuordnung, Versetzung und Unterrichtung.
SubjectsBetriebsübergang
05.11.2025 15:37
1. Hintergrund und praktische Relevanz
Mit dem MoPeG hat der Gesetzgeber die Subjektpublizität der GbR neu geordnet. Seit dem 1.1.2024 existiert die eingetragene GbR (eGbR) mit Gesellschaftsregister (§§ 707 ff. BGB). Im Grundbuchrecht wurde die bisherige, über die Gesellschafterliste im Grundbuch vermittelte Minimalpublizität (früher § 899a BGB a.F.) abgelöst; § 899a BGB wurde gestrichen. Rechte einer GbR an Grundstücken sollen künftig über den Registernachweis der eGbR abgesichert werden.
Kernnorm ist § 47 GBO n.F.: Eintragungen „sollen“ nur erfolgen, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist und das Grundbuch die eGbR – nicht die Gesellschafter – ausweist. Der Gesetzgeber flankiert dies durch das Übergangsrecht des Art. 229 § 21 EGBGB.
Diese Umstellung kollidiert in der Praxis mit zahllosen Alt‑GbR‑Eingängen im Grundbuch. Genau hier setzt V ZB 17/24 an.
SubjectsRecht der GbR
05.11.2025 15:16
A. Einordnung und Tragweite
Mit Urteil vom 5. Dezember 2024 – IX ZR 122/23 konkretisiert der IX. Zivilsenat das seit der Reform 2017 neu gefasste Tatbestandsmerkmal der „Unlauterkeit“ in § 142 Abs. 1 InsO. Kernbotschaft: Das Bargeschäftsprivileg bleibt der Regelfall; eine Anfechtung wegen unlauteren Handelns ist der enge Ausnahmefall und verlangt mehr als die (ansonsten für § 133 InsO erforderliche) Benachteiligungsabsicht. Der Senat grenzt zugleich scharf gegen ältere, weitergehende Lesarten ab, die bereits die verlustträchtige Fortführung des Betriebs als unlauter qualifizieren wollten.
04.11.2025 14:38
A. Einordnung und Tragweite
Mit Urteil vom 23. Januar 2025 – IX ZR 229/22 präzisiert der IX. Zivilsenat die Kriterien, nach denen vorläufig vollstreckbar titulierte, materiell noch streitige Forderungen bei der Zahlungsunfähigkeitsprüfung zu behandeln sind. Kernsatz: Ein solcher Titel ist in Höhe des Nennwerts zu berücksichtigen, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und der Titelgläubiger Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hat. Damit schafft der BGH einen klaren, praxistauglichen Anknüpfungspunkt für die Liquiditätsstatus‑Erstellung und die Beweisführung in Insolvenzanfechtungs‑ und Organhaftungsverfahren.
