Subventionsstrafrecht
11. Subventionsstrafrecht
Durch den Tatbestand des Subventionsbetrugs im Sinne des § 264 StGB werden das staatliche Vermögen und das Allgemeininteresse an einer wirkungsvollen staatlichen Wirtschaftsförderung durch Subventionen geschützt. Der eigentliche Grund für die Schaffung des §264 StGB LAG dennoch im Prozessualen. Die Vergabevorschriften erschwerten oft schon die Feststellung der objektiven Betrugsmerkmale. Das Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz) vom 29.7.1976 brachte Klarheit in das Verfahren der Subventionsvergabe.
Grundtatbestand des Subventionsbetrugs ist der § 264 Abs. 1 StGB. Dieser ist durch die vorsätzliche Verwirklichung einer der genannten Tathandlungen in Nr.1 bis Nr. 4 erschöpft.
Die Regelbeispiele des § 264 Abs. 2 StGB sind dagegen keine eigenen Tatbestände sondern Strafzumessungsregeln. Ein zum Verbrechen qualifizierter Subventionsbetrug gemäß § 264 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 263 Abs. 5 StGB liegt vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande gewerbsmäßig handelt. Ferner bedroht der § 264 Abs. 4 StGB die leichtfertige Begehung des Subventionsbetrugs mit Strafe.
Höchst umstritten ist das Verhältnis des Subventionsbetrugs im Sinne des § 264 StGB zum allgemeinen Betrugstatbestand des § 263 StGB. Die Bezeichnung als Subventionsbetrug ist nicht ganz korrekt. § 264 StGB stellt nämlich weder einen Spezialfall noch eine Abwandlung des § 263 StGB dar. Dies ergibt sich daraus, dass sich die Tatbestandsvoraussetzungen der beiden Normen gravierend voneinander unterscheiden. Zwar wird eine der Täuschungshandlung ähnliche Handlung vorausgesetzt, jedoch nicht eine durch Irrtum bedingte Verfügung und eine daraus folgende Vermögensminderung. Andererseits kann z.B. auch das Verschweigen nachträglich eintretender, subventionserheblicher Umstände für die Erfüllung des Tatbestandes des § 264 StGB ausreichen. Ferner reicht zur Erfüllung der meisten Tatmodalitäten des § 264 StGB ein leichtfertiges Handeln aus.
Die erforderliche Abhängigkeit von Tatsachen i.S.d. § 264 Abs.8 Nr. 2 StGB wird nur begründet, wenn das Gesetz selbst mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, dass die Subventionierung unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen erfolgt. Daran wird es in der Regel fehlen, wenn die gesetzliche Vorschrift der Verwaltung einen Ermessensspielraum einräumt (z.B. Verwenden des Briefkopfs eines Universitätsinstituts, BGH vom 30. 9. 2010 - 5 StR 61/10).
Der häufig vertretene Einwand, der materielle Subventionsbegriff des § 264 Abs. 7 StGB sei konturenlos und verstoße somit gegen das Bestimmtheitsgebot trifft nicht zu. Zwar sind die Grenzen der Normen sehr weit gestreckt, insbesondere der Abs. 7 Nr. 2, der bei EG-Subventionen auf den wirtschaftsfördernden Zweck verzichtet und Leistungen an Privatpersonen einbezieht. Die Beschränkung auf öffentliche Leistungen, die nach Bundes-, Landes- oder EG-Recht wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden, erlaubt aber eine hinreichend konkrete Bestimmung des Anwendungsbereichs.
Grundtatbestand des Subventionsbetrugs ist der § 264 Abs. 1 StGB. Dieser ist durch die vorsätzliche Verwirklichung einer der genannten Tathandlungen in Nr.1 bis Nr. 4 erschöpft.
Nr.1: Subventionsbetrug durch unrichtige Angaben
Nr.2: Zweckwidrige Verwendung eines subventionierten Gegenstandes oder eine Geldleistung
Nr.2: Zweckwidrige Verwendung eines subventionierten Gegenstandes oder eine Geldleistung
Nr.3: Unterlassen der Mitteilung über subventionserhebliche Tatsachen
Nr.4: Gebrauch unrechtmäßig erworbener Bescheinigungen
Nr.4: Gebrauch unrechtmäßig erworbener Bescheinigungen
Die Regelbeispiele des § 264 Abs. 2 StGB sind dagegen keine eigenen Tatbestände sondern Strafzumessungsregeln. Ein zum Verbrechen qualifizierter Subventionsbetrug gemäß § 264 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 263 Abs. 5 StGB liegt vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande gewerbsmäßig handelt. Ferner bedroht der § 264 Abs. 4 StGB die leichtfertige Begehung des Subventionsbetrugs mit Strafe.
Höchst umstritten ist das Verhältnis des Subventionsbetrugs im Sinne des § 264 StGB zum allgemeinen Betrugstatbestand des § 263 StGB. Die Bezeichnung als Subventionsbetrug ist nicht ganz korrekt. § 264 StGB stellt nämlich weder einen Spezialfall noch eine Abwandlung des § 263 StGB dar. Dies ergibt sich daraus, dass sich die Tatbestandsvoraussetzungen der beiden Normen gravierend voneinander unterscheiden. Zwar wird eine der Täuschungshandlung ähnliche Handlung vorausgesetzt, jedoch nicht eine durch Irrtum bedingte Verfügung und eine daraus folgende Vermögensminderung. Andererseits kann z.B. auch das Verschweigen nachträglich eintretender, subventionserheblicher Umstände für die Erfüllung des Tatbestandes des § 264 StGB ausreichen. Ferner reicht zur Erfüllung der meisten Tatmodalitäten des § 264 StGB ein leichtfertiges Handeln aus.
Die erforderliche Abhängigkeit von Tatsachen i.S.d. § 264 Abs.8 Nr. 2 StGB wird nur begründet, wenn das Gesetz selbst mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, dass die Subventionierung unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen erfolgt. Daran wird es in der Regel fehlen, wenn die gesetzliche Vorschrift der Verwaltung einen Ermessensspielraum einräumt (z.B. Verwenden des Briefkopfs eines Universitätsinstituts, BGH vom 30. 9. 2010 - 5 StR 61/10).
Der häufig vertretene Einwand, der materielle Subventionsbegriff des § 264 Abs. 7 StGB sei konturenlos und verstoße somit gegen das Bestimmtheitsgebot trifft nicht zu. Zwar sind die Grenzen der Normen sehr weit gestreckt, insbesondere der Abs. 7 Nr. 2, der bei EG-Subventionen auf den wirtschaftsfördernden Zweck verzichtet und Leistungen an Privatpersonen einbezieht. Die Beschränkung auf öffentliche Leistungen, die nach Bundes-, Landes- oder EG-Recht wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden, erlaubt aber eine hinreichend konkrete Bestimmung des Anwendungsbereichs.
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