Subventionsstrafrecht

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Subventionsstrafrecht

originally published: 20.05.2021 07:46, updated: 20.05.2021 07:46

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originally published: 23.06.2010 09:01, updated: 14.03.2024 11:56

Durch den Tatbestand des Subventionsbetrugs im Sinne des § 264 StGB werden das staatliche Vermögen und das Allgemeininteresse an einer wirkungsvollen staatlichen Wirtschaftsförderung durch Subventionen geschützt. Der eigentliche Grund für die Schaffung des §264 StGB lag dennoch im Prozessualen. Die Vergabevorschriften erschwerten oft schon die Feststellung der objektiven Betrugsmerkmale. Das Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz) vom 29.7.1976 brachte Klarheit in das Verfahren der Subventionsvergabe.

Grundtatbestand des Subventionsbetrugs ist der § 264 Abs. 1 StGB. Dieser ist durch die vorsätzliche Verwirklichung einer der genannten Tathandlungen in Nr.1 bis Nr. 4 erschöpft.

Nr.1: Subventionsbetrug durch unrichtige Angaben
Nr.2: Zweckwidrige Verwendung eines subventionierten Gegenstandes oder eine Geldleistung
Nr.3: Unterlassen der Mitteilung über subventionserhebliche Tatsachen
Nr.4: Gebrauch unrechtmäßig erworbener Bescheinigungen


Die Regelbeispiele des § 264 Abs. 2 StGB sind dagegen keine eigenen Tatbestände sondern Strafzumessungsregeln. Ein zum Verbrechen qualifizierter Subventionsbetrug gemäß § 264 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 263 Abs. 5 StGB liegt vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande gewerbsmäßig handelt. Ferner bedroht der § 264 Abs. 4 StGB die leichtfertige Begehung des Subventionsbetrugs mit Strafe.

Höchst umstritten ist das Verhältnis des Subventionsbetrugs im Sinne des § 264 StGB zum allgemeinen Betrugstatbestand des § 263 StGB. Die Bezeichnung als Subventionsbetrug ist nicht ganz korrekt. § 264 StGB stellt nämlich weder einen Spezialfall noch eine Abwandlung des § 263 StGB dar. Dies ergibt sich daraus, dass sich die Tatbestandsvoraussetzungen der beiden Normen gravierend voneinander unterscheiden. Zwar wird eine der Täuschungshandlung ähnliche Handlung vorausgesetzt, jedoch nicht eine durch Irrtum bedingte Verfügung und eine daraus folgende Vermögensminderung. Andererseits kann z.B. auch das Verschweigen nachträglich eintretender, subventionserheblicher Umstände für die Erfüllung des Tatbestandes des § 264 StGB ausreichen. Ferner reicht zur Erfüllung der meisten Tatmodalitäten des § 264 StGB ein leichtfertiges Handeln aus.

Die erforderliche Abhängigkeit von Tatsachen i.S.d. § 264 Abs.8 Nr. 2 StGB wird nur begründet, wenn das Gesetz selbst mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, dass die Subventionierung unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen erfolgt. Daran wird es in der Regel fehlen, wenn die gesetzliche Vorschrift der Verwaltung einen Ermessensspielraum einräumt (z.B. Verwenden des Briefkopfs eines Universitätsinstituts,  BGH vom 30. 9. 2010 - 5 StR 61/10).

Der häufig vertretene Einwand, der materielle Subventionsbegriff des § 264 Abs. 7 StGB sei konturenlos und verstoße somit gegen das Bestimmtheitsgebot trifft nicht zu. Zwar sind die Grenzen der Normen sehr weit gestreckt, insbesondere der Abs. 7 Nr. 2, der bei EG-Subventionen auf den wirtschaftsfördernden Zweck verzichtet und Leistungen an Privatpersonen einbezieht. Die Beschränkung auf öffentliche Leistungen, die nach Bundes-, Landes- oder EG-Recht wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden, erlaubt aber eine hinreichend konkrete Bestimmung des Anwendungsbereichs.

 

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published on 15.05.2024 15:06

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Beschluss vom 12.10.2023 (Az.: 2 StR 243/22) wesentliche Klarstellungen im Bereich des Subventionsbetrugs vorgenommen. Entscheidend für die Anwendung des § 264 StGB ist die ausdrückliche Bezeichnung e
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Beschluss vom 12.10.2023 (Az.: 2 StR 243/22) wesentliche Klarstellungen im Bereich des Subventionsbetrugs vorgenommen. Entscheidend für die Anwendung des § 264 StGB ist die ausdrückliche Bezeichnung einer Tatsache als subventionserheblich durch ein Gesetz oder den Subventionsgeber, wie beim "Corona-Virus-Soforthilfeprogramm 2020" gefordert. Eine Scheinhandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 SubvG liegt nur vor, wenn tatsächliche Akte erfolgen, die den falschen Eindruck eines tatsächlich nicht vorhandenen Sachverhalts erwecken. Der BGH betont, dass subventionserhebliche Tatsachen klar und unmissverständlich durch den Subventionsgeber spezifiziert werden müssen.

Zudem wird unterschieden zwischen Tatsachen, die nach § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB ausdrücklich als subventionserheblich benannt werden müssen, und solchen, die laut § 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB auch ohne explizite Nennung aus den Umständen als relevant erachtet werden können. Fälle von Scheingeschäften oder -handlungen, die einen anderen subventionserheblichen Sachverhalt verdecken, werden in der Subventionserheblichkeit ebenfalls berücksichtigt.

Diese Präzisierungen sollen sicherstellen, dass sowohl die Vergabebedingungen als auch potenzielle Täuschungen für Subventionsgeber und Strafverfolgungsbehörden transparent und eindeutig sind, was die strafrechtliche Verfolgung von Subventionsbetrug vereinfacht und präzisiert.

published on 30.04.2024 18:05

Der Bundesgerichtshof (BGH) macht zum hiesigen lesenswerten Fall in dem Beschluss vom 30.01.2024 (Az.: 5 StR 228/23) interessante Ausführungen zum „Schaden“ beim Subventionsbetrug. Vorliegend sah der BGH es als erwiesen an, dass der
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Der Bundesgerichtshof (BGH) macht zum hiesigen lesenswerten Fall in dem Beschluss vom 30.01.2024 (Az.: 5 StR 228/23) interessante Ausführungen zum „Schaden“ beim Subventionsbetrug. Vorliegend sah der BGH es als erwiesen an, dass der Angeklagte mit seiner Beratungsfirma zu Unrecht Fördermittel für die Innovationsberatung von kleinen und mittleren Unternehmen in Millionenhöhe bezogen hatte und bestätigte im Ergebnis das Urteil des Landgerichts aus der Vorinstanz. Zwar wurden die Beratungsleistungen, für die Subventionen beantragt wurden, vollständig und mangelfrei erbracht. Jedoch war Vorraussetzung für die Gewährung der Subvention ein geleisteter Eigenanteil der beratenen Firma, welcher nicht geleistet wurde.  Der BGH wies außerdem darauf hin, dass das Landgericht bei der Strafzumessung die gesamte ausgezahlte Fördersumme berücksichtigen durfte, ohne den Wert der tatsächlich erbrachten Beratungsleistungen gegenzurechnen. Dies wird damit begründet, dass Beratungen ohne Eigenanteil der Staat gar nicht habe fördern wollen. 

published on 06.07.2023 12:46

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage einer Einzelunternehmerin abgewiesen. Die Gaststättenbetreiberin beantragte im Rahmen des Corona-Soforthilfeprogramms II,  Zahlungen und versicherte, dass der für die Antragsstellung erforder
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Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage einer Einzelunternehmerin abgewiesen. Die Gaststättenbetreiberin beantragte im Rahmen des Corona-Soforthilfeprogramms II,  Zahlungen und versicherte, dass der für die Antragsstellung erforderliche Liquiditätsengpass nicht vor dem 11.03.2020 aufgetreten ist. Nach erfolgten Zuschüssen prüfte das Land Berlin ihre wirtschaftliche Notlage und forderte entsprechende Beiträge zurück. Gegen diese Rückforderungsbescheide wandte sich die Unternehmerin mit ihrer Klage.

Das VG Berlin hat entschieden, dass die Kleinunternehmerin die Fördergelder zu Unrecht erhalten hat. Da ihre existenbedrohende Wirtschaftslage bereits vor dem 11.03.2020 bestand und damit keine Folge des Ausbruchs der Corona-Pandemie war, muss die Gaststättenbetreiberin die Rückforderungen akzeptieren. 

Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

 

published on 11.09.2023 16:05

Die Corona-Soforthilfen sollen den durch die Covid-19-Pandemie wirtschaftlich betroffenen Unternehmen und Freiberuflern dazu dienen, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern und Liquiditätsengpässe auszugleichen und so Arbeitsplätze zu
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Die Corona-Soforthilfen sollen den durch die Covid-19-Pandemie wirtschaftlich betroffenen Unternehmen und Freiberuflern dazu dienen, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern und Liquiditätsengpässe auszugleichen und so Arbeitsplätze zu erhalten.

Der Angeklagte beantragte über ein Onlineformular Corona-Soforthilfen in Höhe von 9.000 €. Dabei tätigte der Angeklagte wahrheitswidrige Aussagen bezüglich der Rechtsform seines Unternehmens und der Anzahl seiner Beschäftigten. Hierbei handelt es sich um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Abs. 9 StGB. Der Angeklagte wurde wegen Subventionsbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.