Verkehrsstrafrecht

erstmalig veröffentlicht: 10.10.2016, letzte Fassung: 24.03.2024
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Egal ob es zu schnelles Fahren mit dem Auto ist, eine aus Unachtsamkeit überfahrene rote Ampel, nicht ordnungsgemäß befestigtes Gepäck oder Alkohol am Steuer: Es kann einem im Straßenverkehr schnell passieren, dass man sich nicht an die Vorschriften hält.

Doch was ist denn genau verboten und was hat das für Folgen, wenn ich mich falsch verhalten habe? Genau diese Fragen beantwortet der nachfolgende Artikel.

Wenn man sich im Straßenverkehr falsch verhalten hat, so gibt es zunächst im Groben nur zwei Möglichkeiten, wie das geahndet werden kann. Entweder hat man eine Straftat begangen oder eine Ordnungswidrigkeit. Doch was ist überhaupt der Unterschied zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat?

Der Unterschied zwischen den beiden ist folgender: Haben Sie eine Ordnungswidrigkeit begangen, so kann das Bußgeld von einer Behörde verhängt werden. Handelt es sich aber um eine Straftat, dann wird das Gericht tätig.

In der Praxis trifft man häufiger auf Ordnungswidrigkeiten als auf Straftaten. Was genau sich hinter solch einer Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat verbergen kann zeigt der nachfolgende Artikel. 

Der Gesetzgeber sieht bei Verkehrsdelikten die Möglichkeit der Geldstrafe sowie Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren vor. Außerdem ist die Entziehung der Fahrererlaubnis durch gerichtliche Anordnung möglich. Da ein Verkehrsdelikt zu folgenschweren Konsequenzen führen kann, sollte der Verteidigung in einem solchen Strafverfahren eine gut durchdachte Vorgehensweise zugrunde gelegt werden. Hierbei ist es empfehlenswert, so früh wie möglich einen Rechtsanwalt mit der Vertretung im Verfahren zu betrauen.

In einem Ermittlungsverfahren wird demjenigen, gegen den sich die Untersuchung richtet, schon vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens die Gelegenheit gegeben, sich zum Sachverhalt zu äußern. Oftmals nehmen Polizeibeamte bereits unmittelbar nach einem strafrechtlich relevanten Verhalten, wie z.B. einem Unfall, den Hergang eines Geschehens auf. Hierbei ist der spätere Beschuldigte nicht verpflichtet, sich gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zu der Sache zu äußern. Es liegt dem Beschuldigten in jeder Phase des Verfahrens frei, sich zu der Sache zu äußern oder zu schweigen, ohne dass sein Schweigen zu seinen Ungunsten verwendet werden kann. Es ist ratsam, anfangs nichts zu der Sache auszusagen, da ansonsten die Möglichkeit besteht, dass die Ausführungen anders in der Ermittlungsakte aufgenommen werden, als sie gemeint waren. Außerdem besteht die Gefahr, sich unter Umständen leichtfertig auf einen bestimmten Hergang festzulegen und damit die Erfolgsaussichten der Verteidigung negativ zu beeinträchtigen. Undurchdachte Äußerungen können auch die eventuelle zivilrechtliche Schadensregulierung und die Ansprüche gegen KFZ-Versicherungen stören. Äußerungen zur Sache sollten erst erfolgen, wenn ein Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragt wurde und dieser Akteneinsicht genommen hat. 

Urteile zum allgemeinen Verkehrsstrafrecht / Verfahren finden Sie hier

Inhalt:

I.) Ordnungswidrigkeiten

II.) Straftaten

1.) Verkehrsstraftaten im StVG

2.) Verkehrsstraftaten im Strafgesetzbuch

a.) Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315 b StGB und Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c StGB

b.) Sonstige Straftaten und Folgen

III.) Zivilrechtliche Folgen

 

I.) Ordnungswidrigkeiten           

Ordnungswidrigkeiten findet man vorwiegend in der Straßenverkehrsordnung (StVO), Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und im Straßenverkehrsgesetz (StVG).

Ordnungswidrig ist vor allem:

 

  • zu schnelles Fahren (Geschwindigkeitsüberschreitung §§ 3, 49 I Nr.3 StVO, § 24 StVG)
  • das Überfahren einer roten Ampel (Rotlichtverstoß §§ 37, 49 II Nr.2 StVO, § 24 StVG)
  • mit einem Alkoholpegel von über 0,5 Promille bzw. unter Einfluss anderer Drogen zu fahren ( § 24a I StVG)
  • Telefonieren am Steuer mit dem Handy (§§ 23 Ia, 49 I Nr.22 StVO, § 24 StVG)
  • Missachtung des erforderlichen Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug ( §§ 4, 49 I Nr.4 StVO, § 24 StVG)
  • falsches Überholen bzw. Überholen lassen (§§ 5, 49 I Nr.5 StVO, § 24 StVG)
  • unzulässiges Parken oder Halten ( §§ 12, 49 I Nr. 12 StVO, § 24 StVG)
  • Kein Anlegen des Sicherheitsgurtes (§§ 21 a, 49 I Nr.20 a StVO, § 24 StVG)
  • gewerbsmäßiges Verkaufen von Fahrzeugteilen, welche kein erforderliches Prüfzeichen haben, § 23 StVG
  • Fahren unter Alkoholeinfluss in der Probezeit bzw. vor Vollendung des 21. Lebensjahren

II.) Straftaten

Straftaten, welche man im Straßenverkehr begehen kann, findet man vorwiegend im Strafgesetzbuch (StGB) und Straßenverkehrsgesetz (StVG).
 

1.) Verkehrsstraftaten im StVG

Im Straßenverkehrsgesetz (StVG) finden sich zwar nur einige Straftaten, diese dürften wohl aus dem Alltag den meisten bekannt sein.
 

Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG

Hat jemand keine Fahrerlaubnis oder wurde ihm das Führen eines Fahrzeuges verboten gemäß § 44 StGB, so macht er sich nach § 21 I Nr.1 StVG strafbar.

Ebenso macht sich derjenige strafbar der als Halter eines Kraftfahrzeuges es veranlasst oder zulässt, dass das Fahrzeug von jemanden geführt wird, der keine Fahrerlaubnis hat oder dem das Fahren nach § 44 StGB verboten wurde, § 21 I Nr.2 StVG.

In diesem Fall droht eine Freiheits- oder Geldstrafe. Daneben ist es aber auch unter bestimmten Gegebenheiten möglich, dass das Fahrzeug eingezogen wird.
  

Fahren mit einem/ anbringen eines falschen Kennzeichen/-s, § 22 StVG

Befestigt jemand an einem Fahrzeug oder an einem Anhänger ein Zeichen, das den Eindruck erweckt, dass es sich um ein amtliches Kennzeichen handelt, so macht er sich nach § 22 I Nr.1 StVG strafbar.

Ebenso wird bestraft wer an ein Kfz oder an einen Anhänger ein Kennzeichen anbringt, welches nicht dafür ausgegeben wurde.

Wird am Kennzeichen eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers rumhantiert, so liegt der Straftatbestand nach §22 I Nr.3 StVG vor, soweit das Kennzeichen in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt wurde.

Beeinträchtigt ist das Zeichen in seiner Erkennbarkeit, wenn es zum Beispiel verändert, beseitigt oder verdeckt wurde.
 

Herstellen/Verkaufen von Kennzeichen ohne eine Berechtigung dazu zu haben, § 22a StVG

Stellt jemand Kennzeichen her, vertreibt er sie oder gibt er sie aus, ohne vorherige Anzeige bei der Behörde, so macht er sich nach § 22 a I Nr.1 StVG strafbar.

Werden Kennzeichen nachgemacht, so kann eine Strafbarkeit nach § 22a I Nr.3 StGB vorliegen.

Ebenso wird derjenige bestraft der zwar die Kennzeichen nicht selbst nachmacht bzw. verfälscht, aber diese in Verkehr bringt, § 22 a I Nr.4 StGB.

Die nachgemachten bzw. verfälschten Kennzeichen können eingezogen werden, § 22a II StVG.
 

Tacho zurückdrehen bzw. zurückdrehen lassen, § 22 b I Nr.1 StVG

Wer kennt das nicht. Man möchte sein gebrauchtes Auto verkaufen. Nur ein preismindernder Faktor steht einem im Weg: der aktuelle Tachostand des eigenen Fahrzeugs. Wie schön das doch wäre, wenn man doch etwas daran ändern könnte.

Diese Gedanken mögen zwar einen locken, zumal der Preis steigt je niedriger der Tachostand des eigenen Fahrzeugs ist. Etwaige Manipulationen am Tachostand des Fahrzeugs sind jedoch strafbar. Geregelt ist das in § 22 b I Nr. 1 StVG.

Nach § 22b I Nr.3 StVG wird ebenso bestraft wer Computerprogramme für diese Zwecke herstellt, sie sich oder einem anderen verschafft oder einem anderen überlässt. 
 

Manipulationen an Geschwindigkeitsbegrenzern, § 22 b I Nr.2 StVG

Egal wie gut ausgerüstet ein Auto ist, bei einer gewissen Höchstgeschwindigkeit ist in Deutschland, unabhängig von der Zylinderzahl, Schluss. Spätestens bei 300 km/h ist Schicht im Schacht.

So manch einen PS-Fan mag das ärgern und verwundern wozu es dieses Geschwindigkeitsbegrenzers bedarf.

Es sei aber dringend vom Versuch abzuraten in irgendeiner Form diesen Geschwindigkeitsbegrenzer zu manipulieren. Tut man es trotzdem, so droht einem eine Strafbarkeit nach § 22 b I Nr.2 StVG.

Nach § 22b I Nr.3 StVG wird ebenso bestraft wer Computerprogramme für diese Zwecke herstellt, sie sich oder einem anderen verschafft oder einem anderen überlässt.

 

2.) Verkehrsstraftaten im Strafgesetzbuch

Die meisten Straftaten sind im Strafgesetzbuch geregelt.

a.) Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315 b StGB und Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c StGB

Der Großteil der Straftaten im Verkehr wird im StGB von § 315 b StGB und § 315 c StGB erfasst. So unterschiedlich auch das Verhalten welches durch diese Normen bestraft wird auch ist, eins haben beide gemeinsam: Beide setzen voraus, dass durch das verkehrswidrige Verhalten Menschen oder wertvolle Sachen gefährdet wurden. 

Ein prägnanter Unterschied zwischen den beiden besteht jedoch darin, dass die eine Norm ein Verhalten bestraft, dass man als Verkehrsteilnehmer begangen hat (§ 315 c StGB). Die andere Norm hingegen Verhaltensweisen als verwerflich ansieht, welche man zwar außerhalb des Straßenverkehrs begangen hat, diese sich aber auf die anderen Straßenverkehrsteilnehmer gefährdend auswirken.

§ 315 b StGB verbietet damit grundsätzlich gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr von außen, sprich Handlungen die man nicht als Verkehrsteilnehmer begeht.

Ein Beispiel hierfür ist z.B. wenn jemand Steine von einer Brücke auf Autos wirft, die Autofahrer mit einem Laserpointer blendet oder auf eine andere Art und Weise in den Straßenverkehr eingreift und dadurch Menschen oder wertvolle Sachen gefährdet, § 315 b StGB.

Einem ähnlichen Prinzip folgt der Angriff auf Kraftfahrer. Auch hier nimmt der Handelnde am Verkehr nicht teil, sondern greift als Außenstehender ein. Der Angriff auf Kraftfahrer erfasst dabei folgende Situation: Eine Person greift einen Fahrer oder Beifahrer an um etwas zu entwenden und nutzt dabei die Besonderheiten aus,  welche sich im Straßenverkehr ergeben, § 316a StGB.

Den § 315c StGB kann man als den Verkehrssünderkatalog des StGB bezeichnen, sofern es um Fehlverhalten im Straßenverkehr geht. § 315c StGB bestraft Verhaltensweisen die als Verkehrsteilnehmer begangen werden. Insbesondere sind durch § 315c StGB folgende Verhaltensweisen verboten:

  •  Auto fahren, obwohl man wegen Alkoholgenusses oder anderer berauschender Mittel bzw. geistiger/körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, dass Fahrzeug sicher zu führen, § 315c I Nr.1 StGB,
  • Vorfahrt nicht beachten, § 315c I Nr.2 a StGB,
  • falsch überholen oder sich auf andere Weise beim Überholen falsch verhalten, § 315 c I Nr.2 b StGB
  • an Zebrastreifen falsch fahren, § 315 c I Nr.2 c StGB,
  • zu schnelles Fahren an Straßenkreuzungen, -einmündungen, Bahnübergängen oder an unübersichtlichen Stellen, § 315 c I Nr.2 d StGB,
  • nicht Einhalten der rechten Fahrbahnseite an unübersichtlichen Stellen, § 315 c I Nr.2 e StGB,
  • wenden, rückwärts oder gegen die Fahrtrichtung fahren auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, § 6315 c I Nr.2 f StGB,
  • Fahrzeuge nicht kennzeichnen, die halten oder liegengeblieben sind, § 315c I Nr.2 f StGB.

WICHTIG: Obwohl eine der Verhaltensweisen vorliegt, kommt eine Straftat erst in Frage, wenn durch das Verhalten auch ein Mensch oder eine Ihnen nicht gehörende Sache gefährdet wurde.



Urteile zur Gefährdung des Straßenverkehrs finden Sie hier 

Eine Art Ausnahme bildet hierbei das Fahren unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel: Selbst wenn es zu keiner Gefährdung von Menschen oder Sachen kommt, ist allein das Fahren unter solch einer Beeinflussung mit einer Strafe bedroht. Das ergibt sich aus § 316 StGB
 

b.) Sonstige Straftaten

Es gibt typische Konstellationen, in denen einem klar ist, dass man sich falsch verhalten hat, wie z.B. beim Autofahren mit einem erhöhten Alkoholpegel.

Manchmal gibt es jedoch harmlos empfundene Verhaltensweisen, welche sich im Nachhinein als Straftat herausstellen. Dies sorgt nicht selten für Verwunderung beim Mandanten.

 

§ 142 StGB – Fahrerflucht

Wussten Sie z.B., dass Sie sich der Fahrerflucht strafbar machen können, wenn Sie am Unfallort nicht warten bzw. nachträglich die Aufnahme Ihrer Daten ermöglichen? Und das obwohl Sie vielleicht gar nicht hauptsächlich am Unfall schuld sind?

Das unerlaubte Entfernen eines Unfallbeteiligten, sog. Unfall- oder Fahrerflucht, ist gemäß § 142 StGB strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Straftatbestand ist erfüllt, wenn ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen. Gleichermaßen wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich nach Ablauf der Wartefrist oder berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. Das Gericht kann von einer Strafe absehen, wenn der Unfallbeteiligte eines Unfalls außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich Bagatellschäden zur Folge hatte, innerhalb von 24 nach einem Unfall der Polizei die erforderlichen Feststellungen ermöglicht.

Urteile zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort finden Sie hier

 

§ 240 StGB – Nötigung

Schnell hat man es hinter dem Steuer eilig und vergisst vor lauter Eile den Mindestabstand einzuhalten. Doch das kann einen schnell teuer zu stehen kommen – hat man es so eilig und drängelt am Vordermann, sodass man sich nicht mehr als einen Meter von diesem befindet, so könnte man Ihnen unter Umständen eine Nötigung vorwerfen.

Wegen Nötigung wird bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Eine solche Nötigung kann sich auch im Straßenverkehr ereignen. Dies ist z.B. beim Hindern des Überholvorgangs, Schneiden nach einem Überholvorgang, Ausbremsen, dichtem Auffahren, häufigen Hupen oder Blinklicht gegeben. Hierbei wird der Verkehrsteilnehmer bestraft, der einem anderen mit Gewalt oder durch Drohung zu etwas zwingt, was der andere nicht will und was angesichts der Verkehrssituation unangemessen ist.

Urteile zur Nötigung finden Sie hier

 

§ 187 StGB – Beleidigung

Bei den Fahrkünsten der anderen Autofahrer könnten Sie aus der Haut fahren und tun das auch regelmäßig?  Besonders Situationen im Straßenverkehr können sich schnell hochschaukeln. Da fällt schnell mal  eine beleidigende Äußerung oder dem Gegenüber wird mal eben „der Vogel“ gezeigt. Vorsicht! Sofern Ihr gegenüber zart besaitet ist, kann das schnell mit einer Anzeige wegen Beleidigung enden.

 

§ 323 c StGB – Unterlassene Hilfeleistung

Schnell kann es zu einem Unglücksfall kommen. Leider lässt sich bei einem Unfall vermehrt das Phänomen des Gaffens beobachten. Schaulustige versammeln sich an einer Unfallstelle und tun nichts. Wussten Sie, dass dieses Nichtstun strafbar sein kann? Wer bloß schaut und nichts tut kann sich unter Umständen der Unterlassenen Hilfeleistung strafbar machen.

Der Gesetzgeber bestraft gemäß § 323c StGB Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leisten, obwohl dies erforderlich und ihnen den Umständen nach zuzumuten ist. Damit sollen die im Einzelfall gefährdeten Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Eigentum geschützt werden. Es wird hier nicht etwa ein Tun, sondern vielmehr das Unterlassen (nichts tun) bestraft.

 

§ 248 b StGB – Wegnahme mit Rückführungsabsicht

Das Auto wurde abgeschleppt oder das Fahrrad wurde einem gestohlen – das kann schnell passieren. Da lockt das nicht angeschlossene Fahrrad des Nachbarn umso mehr – man tut doch nichts böses, man bringt es immerhin zurück. Falsch gedacht! Wenn der Nachbar das nicht möchte, dann kann solch ein kurzer Ausflug mit dem Nachbarsrad schon eine Straftat sein.


§ 69 a StGB und § 3 StVG - Fahrerlaubnissperre udn Entzug der Fahrerlaubnis

Gemäß § 69a StGB kann das Gericht die Fahrerlaubnis entziehen und bestimmt zugleich, dass für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet. Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird. Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist. Der Zweck dieser Vorschrift ist der Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren, die von der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr ausgehen.

Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis gemäß § 3 StVG zu entziehen. Gründe hierfür können mangelnde Eignung oder Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs sein. Mangelnde Eignung ist dann gegeben, wenn eine Person aufgrund körperlicher, geistiger oder charakterlicher Mängel eine Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer darstellt. Wenn ein Fahrerlaubnisinhaber wiederholt gegen Normen des Straßenverkehrs verstößt und die nach dem Punktesystem („Punkte in Flensburg“) verhängte Mindestanzahl von 18 erreicht oder überschreitet, wird ihm die Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde entzogen. Eine Neuerteilung ist frühestens nach 6 Monaten nach Entziehung der Fahrerlaubnis möglich.

Urteile zur Sperre für die Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis finden Sie hier


§ 113 StGB - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte i.S.d. § 113 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift. Der Tatbestand des § 113 StGB ist nicht nur bei positiv ausgeübter Gewalt erfüllt sondern auch beispielsweise beim „Sich-Versperren“ vor dem polizeilichen Zugriff. In dem Fall, dass man eine allgemeine Verkehrskontrolle übersieht, ohne dass man diese hätte sehen müssen, bleibt dies straflos. Wenn man diese jedoch absichtlich übersieht und infolgedessen an ihr vorbeifährt, ist das zwar nicht von der Norm des § 113 StGB umfasst, jedoch liegt dann eine Verkehrsordnungswidrigkeit im Sinne des § 36 StVO vor und es muss mit einem Buß- oder Verwarngeld gerechne. Nach dem Begehen einer Straftat liegt jedoch keine Pflicht des Bürgers vor, der Polizei bei der eigenen Festnahme zu helfen. Nur das Wegrennen oder -fahren vor der Polizei kann nicht bestraft werden. Hierfür fehlt dem Gesetzgeber die gesetzliche Grundlage.

Urteile zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte finden Sie hier


§ 316 StGB - Trunkenheit im Verkehr


Das Delikt „Trunkenheit im Verkehr“ setzt das Führen eines Fahrzeugs unter Einfluss berauschender Mittel unter Strafe.

Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a (siehe oben) oder § 315c (siehe oben) mit Strafe bedroht ist. 

Es ist hierbei auch möglich „Trunkenheit im Verkehr“ in Tateinheit (gleichzeitig) mit anderen Verkehrsgefährdungsdelikten zu verwirklichen.

Urteile zur Trunkenheit im Verkehr finden Sie hier



§ 323 a StGB - Vollrausch

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist. Hierbei ist kein „Vollrausch“, sondern lediglich ein gewöhnlicher Rausch ausreichend, um sich nach § 323a StGB strafbar zu machen. Unter einem Rausch wird ein Zustand der Enthemmung verstanden, der sich in dem für das jeweilige Rauschmittel typischen, die psychischen Fähigkeiten durch Intoxikation beeinträchtigenden Erscheinungsbild widerspiegelt. Es wird also das Sichberauschen, wegen der abstrakten Gefährdung bestraft. 


§ 6 Pflichtversicherungsgesetz -Autofahren ohne die erforderliche Versicherung


Gemäß § 6 Pflichtversicherungsgesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht. 

 

 

III.) Zivilrechtliche Folgen

Neben der Tatsache, dass bestimmte Verhaltensweisen Straftatbestände verwirklichen gilt es zu beachten, dass neben den strafrechtlichen Folgen auch zivilrechtliche Sanktionen drohen können.

Wurde zum Beispiel jemand am Körper verletzt  oder ist gar jemand gestorben, dann kommen Schadensersatzforderungen in Frage. So kann von dem Unfallverursacher der Ersatz von Heilbehandlungskosten oder Schmerzensgeld verlangt werden.

 

Typische Anspruchsgrundlagen für solche Forderungen sind § 823 I, II BGB und §§ 7,18 StVG.

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Landgericht Bochum Urteil, 08. Apr. 2014 - 12 KLs 35 Js 66/09 AK 17/12

bei uns veröffentlicht am 08.04.2014

Tenor Der Angeklagte X wird kosten- und auslagenpflichtig wegen Beihilfe zum Bankrott in drei Fällen sowie wegen vorsätzlichen Bankrotts in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mittelbarer Falschbeurkundung und in

Landgericht Rostock Urteil, 23. Jan. 2009 - 19 KLs 5/08

bei uns veröffentlicht am 23.01.2009

Tenor Der Angeklagte M. F. ist der versuchten Erpressung in zwei Fällen und der Erpressung schuldig. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren und 3 (drei) Monaten verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte M.

Landgericht Hamburg Urteil, 12. Sept. 2014 - 603 KLs 15/10

bei uns veröffentlicht am 12.09.2014

Tenor Der Angeklagte M. R. wird wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Herbeiführung eines Unglücksfalls und zur Ermöglichung einer Straftat in zwölf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, davon in zehn Fällen tateinhei

Landgericht Essen Urteil, 18. Dez. 2015 - 35 KLs 302 Js 116/13 - 14/15

bei uns veröffentlicht am 18.12.2015

Tenor Der Angeklagte E und der Angeklagte M werden jeweils wegen eines tateinheitlich begangenen 15-fach vollendeten und 3.662-fach versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betrugs sowie wegen eines weiteren tateinheitlich begangenen 12-fach vollendete

Landgericht Bonn Urteil, 10. März 2015 - 22 KLs-664 Js 5/14-16/14

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Tenor I. 1. Der Angeklagte Q5 ist schuldig des schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen sowie des versuchten schweren Bandendiebstahls. Er wird deshalb unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 14.05.2014, Az. ###

Landgericht Münster Urteil, 01. Juli 2016 - 3 KLs-210 Js 338/14-25/15

bei uns veröffentlicht am 01.07.2016

Tenor Der Angeklagte L1 ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen, davon in drei Fällen tateinheitlich mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in ei

Landgericht Düsseldorf Urteil, 23. Juli 2015 - 014 KLs-130 Js 70/09-1/14

bei uns veröffentlicht am 23.07.2015

Tenor Der Angeklagte L1 wird wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Der Angeklagte Q1 wird wegen Betruges in 49 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Der Angeklagt

Landgericht Bonn Urteil, 13. Okt. 2016 - 24 KLs - 664 Js 505/14 - 14/15

bei uns veröffentlicht am 13.10.2016

Tenor Der Angeklagte E ist schuldig des schweren Bandendiebstahls in 40 Fällen, wobei es in 8 Fällen beim Versuch geblieben ist, sowie des Wohnungseinbruchsdiebstahls in 3 weiteren Fällen. Er wird deshalb zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren 9

Landgericht Detmold Urteil, 17. Juni 2016 - 4 Ks 45 Js 3/13-9/15

bei uns veröffentlicht am 17.06.2016

Tenor Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zum Mord in 170.000 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Neb

Landgericht Hamburg Urteil, 20. Okt. 2016 - 627 KLs 12/16 jug.

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

Tenor Der Angeklagte Z. S. ist des schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen sowie der unterlassenen Hilfeleistung schuldig. Er w

Landgericht Kiel Urteil, 16. März 2016 - 5 KLs 4/12

bei uns veröffentlicht am 16.03.2016

Tenor Der Angeklagte wird wegen Bestechlichkeit in 77 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt. Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung gelten drei Monate als

Landgericht Essen Urteil, 16. März 2015 - 56 KLs 10/14

bei uns veröffentlicht am 16.03.2015

Tenor I.             Der Angeklagte B ist strafbar wegen Betruges in achtzehn Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Untreue, sowie wegen versuchten Betruges. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Im Übrigen wir

Landgericht Flensburg Urteil, 24. Aug. 2006 - I KLs 3/06

bei uns veröffentlicht am 24.08.2006

Tenor Die Angeklagten H. S. und O. S. sind der gemeinschaftlichen Untreue schuldig. Die Angeklagte H. S. wird zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte O. S. wird zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren un

Landgericht Karlsruhe Urteil, 29. Juli 2004 - 11 Ns 40 Js 26274/03

bei uns veröffentlicht am 29.07.2004

Tenor Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 16.02.2004 in der Rechtsfolge dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteil

Landgericht Duisburg Urteil, 10. März 2014 - 34 KLs 144 Js 53/12-13/13

bei uns veröffentlicht am 10.03.2014

Tenor Der Angeklagte N wird wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 16 Fällen, Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 15 Fällen und Steuerhinterziehung in 31 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jah

Landgericht Mannheim Urteil, 04. Juli 2005 - 22 KLs 626 Js 8412/05

bei uns veröffentlicht am 04.07.2005

Tenor 1. H.M. wird wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen, davon in einem Fall wegen versuchter Steuerhinterziehung, sowie wegen Betruges zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 10 Monaten verurteilt. 2. E.M.

Landgericht Kiel Urteil, 29. Sept. 2009 - 10 KLs 24/08

bei uns veröffentlicht am 29.09.2009

Tenor Der Angeklagte wird unter Freisprechung im Übrigen wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, räuberischer Erpressung, versuchter Nötigung, erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpre

Landgericht Bonn Urteil, 02. Sept. 2014 - 23 KLs - 920 Js 169/08 - 19/14

bei uns veröffentlicht am 02.09.2014

Tenor I. Der Angeklagte ist der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in 705 Fällen schuldig.               II. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetz

Landgericht Köln Urteil, 18. Aug. 2014 - 114 KLs 12/14

bei uns veröffentlicht am 18.08.2014

Tenor Der Angeklagte T wird wegen Diebstahls in neun Fällen und wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier (4) Jahren und vier (4) Monaten verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen. Der Angeklagte R wird wegen Diebstah

Bundesverfassungsgericht Urteil, 04. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10

bei uns veröffentlicht am 04.05.2011

Tenor I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. 1. a) § 67d Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs

Landgericht Kiel Urteil, 07. Nov. 2012 - 2 Kls 6/11

bei uns veröffentlicht am 07.11.2012

Tenor Die Angeklagten sind des Totschlags schuldig. Der Angeklagte S. G. K. wird zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Der Angeklagte A.-G. O. wird zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Ang

Landgericht Essen Urteil, 28. Okt. 2016 - 35 KLs-303 Js 78/10-7/15

bei uns veröffentlicht am 28.10.2016

Tenor Die Angeklagte J wird wegen einer tateinheitlich begangenen 22-fach vollendeten und zweifach versuchten Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Der Angeklagte I wird wegen einer tateinheitlich begangenen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Aug. 2016 - DL 13 S 1279/15

bei uns veröffentlicht am 09.08.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Dezember 2014 - DL 8 K 1870/14 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Landgericht Stuttgart Urteil, 12. Jan. 2005 - 9 Ks 111 Js 37621/04

bei uns veröffentlicht am 12.01.2005

Tenor Der Angeklagte wird wegen Totschlags in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe   1 Der Angeklagte hat in der Nacht vom 09. auf 10. April oder 10. auf

Amtsgericht Brühl Urteil, 25. Feb. 2016 - 51 Ls (74 Js 119/14) 420/15

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Tenor Der Angeklagte W5 wird kostenpflichtig wegen Betruges in fünf Fällen, wobei er in zwei Fällen gemeinschaftlich mit der Angeklagten W5 gehandelt hat, und wegen Untreue in vier Fällen, wobei er in zwei dieser Fälle gemeinschaftlich mit der Angek

Landgericht Münster Urteil, 20. Nov. 2015 - 11 KLs 540 Js 1486/14 (34/14)

bei uns veröffentlicht am 20.11.2015

Tenor Der Angeklagte O1 wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte O2 wird wegen schweren sexue

Landgericht Wuppertal Urteil, 03. Feb. 2016 - 25 Ks-45 Js 23/15-7/15

bei uns veröffentlicht am 03.02.2016

Tenor Der Angeklagte U3 ist des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig. Die Angeklagten N und C5 sind jeweils der gefährlichen Körperverletzung schuldig. Der Angeklagte U3 wird zu einer Freiheitsstrafe von ach

Landgericht Bochum Urteil, 14. Apr. 2014 - II-13 Kls-35 Js 141/10-6/13

bei uns veröffentlicht am 14.04.2014

Tenor Es sind schuldig: -          der Angeklagte D aufgrund des Urteils der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 19.05.2011 des Betruges in 21 Fällen, -          der Angeklagte T des banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 17 Fällen un

Landgericht Bielefeld Urteil, 08. Mai 2015 - 9 KLs - 16/14

bei uns veröffentlicht am 08.05.2015

Tenor I. Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in zwei Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit ausbeuterischer Zuhälterei, sowie wegen eines weiteren Falls

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 30. Sept. 2010 - 1 Ws 108/10

bei uns veröffentlicht am 30.09.2010

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Sache wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt: Ist in den Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung eines Angeklagten in der Sicherungsverwahrung weg

Landgericht Ellwangen Urteil, 18. März 2014 - 3 Ns 35 Js 16551/11

bei uns veröffentlicht am 18.03.2014

Tenor Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 12. September 2013 aufgehoben. Der Angeklagte ist der Untreue in drei Fällen, des Parteiverrats und des versuchten Betrugs schuldig. Er wi

Landgericht Köln Urteil, 27. Okt. 2014 - 105 Ks 6/14

bei uns veröffentlicht am 27.10.2014

Tenor Der Angeklagte ist des Totschlags schuldig.               Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der N

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 14. Feb. 2013 - 4 K 1115/12

bei uns veröffentlicht am 14.02.2013

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die seit dem 10. September 2010 durchgeführte Observation des Klägers weiterhin durchzuführen.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 D

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09

bei uns veröffentlicht am 23.06.2010

Tenor Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 2009

Landgericht Köln Urteil, 23. Mai 2016 - 113 KLs 34/15

bei uns veröffentlicht am 23.05.2016

Tenor Der Angeklagte ist der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig. Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen