Finanzgerichtsordnung - FGO | § 108
Finanzgerichtsordnung - FGO | § 108
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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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31/12/2009 10:20
Rechtsanwalt für Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsSteuerrecht
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published on 11/08/2015 00:00
Tatbestand
I.
Die Kläger haben mit Schriftsätzen jeweils vom 29. Juli 2015 beantragt, den Tatbestand des Urteils vom 29. Juni 2015 gemäß § 108 Finanzgerichtsordnung (FGO) im Hinblick auf die noch einzulegende Revision beim Bundesfinanz
published on 14/02/2018 00:00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 23. Januar 2018 7 V 2499/17 hat das Finanzgericht den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Unterlassung des
published on 30/09/2014 00:00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag ist unbegründet.
1. Nach § 108 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann, wenn der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält,
published on 07/02/2014 00:00
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift vom 12. September 2013 wird abgelehnt.
Tatbestand
I. Mit Urteil vom 12. September 2013 (Az. 10 K 3728/10) – aufgrund mündlicher Verhandl
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