Finanzgerichtsordnung - FGO | § 130

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 130
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Hält das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Bundesfinanzhof vorzulegen.

(2) Das Finanzgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde in Kenntnis setzen.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

7 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 26/09/2017 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juli 2017  6 V 1699/16 wird als unzulässig verworfen.
published on 22/03/2016 00:00

Tenor 1. Die Verfahren VIII B 130/14 und VIII B 17/15 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Auf die Bes
published on 12/11/2015 00:00

Tatbestand 1 A. Der Beklagte und Erinnerungsführer (Hauptzollamt -HZA-) verlangt die Festsetzung von außergerichtlichen Kosten in Gestalt von Rechtsanwaltskosten. I. 2 Nach einer entsprechenden Steueranmeldung der Klägerin berechnete d
published on 18/02/2014 00:00

Tatbestand 1 I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) betrieb im Streitjahr 2006 einen Schrotthandel. Die Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitja
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.