Finanzgerichtsordnung - FGO | § 130
Finanzgerichtsordnung - FGO | § 130
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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Hält das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Bundesfinanzhof vorzulegen.
(2) Das Finanzgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde in Kenntnis setzen.
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published on 26/09/2017 00:00
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juli 2017 6 V 1699/16 wird als unzulässig verworfen.
published on 22/03/2016 00:00
Tenor
1. Die Verfahren VIII B 130/14 und VIII B 17/15 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Auf die Bes
published on 12/11/2015 00:00
Tatbestand
1
A. Der Beklagte und Erinnerungsführer (Hauptzollamt -HZA-) verlangt die Festsetzung von außergerichtlichen Kosten in Gestalt von Rechtsanwaltskosten.
I.
2
Nach einer entsprechenden Steueranmeldung der Klägerin berechnete d
published on 18/02/2014 00:00
Tatbestand
1
I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) betrieb im Streitjahr 2006 einen Schrotthandel. Die Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitja
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