Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96
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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
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Rechtsanwalt
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EN, DEWirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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22/11/2017 09:34
Großeltern können für ihr Enkelkind Kindergeld erhalten, wenn das Kind überwiegend im Haushalt der Großeltern betreut und versorgt wird – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin
SubjectsKindesunterhalt
30/10/2013 10:36
Ein Vorsteuerabzug aus von Spielervermittlern erteilten Rechnungen setzt voraus, dass der Verein Empfänger der in Rechnung gestellten Leistungen ist.
SubjectsSteuerrecht
30/10/2013 10:10
Zu der Frage, wann eine Marktrendite gemäß § 20 Abs. 2 EStG a.F. nicht anzusetzen ist.
SubjectsSteuerrecht
16/05/2013 13:06
bei Anonymität der mutmaßlichen Haupttäter-BFH vom 15.1.13-Az:VIII R 22/10
SubjectsSteuerstrafrecht
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(1) Für Beschlüsse gelten § 96 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 105 Abs. 2 Nr. 6, §§ 107 bis 109 sinngemäß.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über di
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, we
(1) Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen.
(2) Absatz 1 gilt nicht,1.soweit nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht, die
(1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger gena
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published on 31/05/2022 17:05
Streitgegenständlich ist vorliegend, ob die Gewinne des Klägers aus der Veräußerung von Kryptowerten (hier: Bitcoin, Ethereum und Monero) nach Maßgabe der § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuerge
published on 16/06/2016 00:00
Gründe
Finanzgericht Nürnberg
4 K 1902/15
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
A. A-Straße, A-Stadt
- Klägerin
Prozessbev.: Steuerberatung B. B-Straße, B-Stadt
published on 18/07/2016 00:00
Gründe
Finanzgericht Nürnberg
4 K 323/16
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
A. A-Straße, A-Stadt
- Kläger -
Prozessbev.: B. B-Straße, B-Stadt
published on 11/04/2016 00:00
Gründe
Finanzgericht München
Az.: 7 K 2432/14
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
Stichwort: Veräußerung von GmbH-Anteilen, die der Veräußernde im Rahmen eines Schenkungsvertrages angeblich unentgeltlich v
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.