Finanzgerichtsordnung - FGO | § 119

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 119
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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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14/03/2014 12:33

Der zur Bemessung von Geldbußen nach Art. 23 Abs. 3 EGV 1/2003 zu errechnende Grundbetrag enthält keinen Abschöpfungsteil.
SubjectsSteuerrecht
01/06/2010 10:06

Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
01/06/2010 09:59

Anwalt für Steuerrecht - Umsatzsteuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsSteuerrecht
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(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs
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published on 25/10/2018 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Mai 2018  2 K 2112/17 aufgehoben.
published on 22/10/2018 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Februar 2018  2 K 1190/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 18/09/2018 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24. November 2016  10 K 3370/14 aufgehoben.
published on 28/08/2018 00:00

Tenor Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Februar 2018  3 K 53/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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