Finanzgerichtsordnung - FGO | § 97
Finanzgerichtsordnung - FGO | § 97
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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.
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published on 27/10/2016 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
1Tatbestand
2Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens wegen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kir
published on 19/07/2016 00:00
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 20. November 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Juni 2010 wird dahin geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Ausnahme der Steuererstattungszinsen gemäß § 233a der Abgaben
published on 14/01/2016 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
1Tatbestand
2Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren im Kern über die Rechtmäßigkeit der Gewerbesteuermessbescheide 1998 bis 2003 sowie die Bescheide über die
published on 22/07/2015 00:00
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. Juni 2013 5 K 148/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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