Finanzgerichtsordnung - FGO | § 52
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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) §§ 169, 171b bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung gelten sinngemäß.
(2) Die Öffentlichkeit ist auch auszuschließen, wenn ein Beteiligter, der nicht Finanzbehörde ist, es beantragt.
(3) Bei der Abstimmung und Beratung dürfen auch die zu ihrer steuerrechtlichen Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit sie die Befähigung zum Richteramt besitzen und soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet.
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihre
(1) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Absatz 1 Nummer 5 des Strafgesetzbuchs) Verletzten zur Sprache
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

11 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 15/03/2017 00:00
Tatbestand
1
Mit Tabaksteuerbescheid vom 27.02.2013 nahm das beklagte Hauptzollamt den Kläger auf Zahlung von Tabaksteuer in Höhe von 68.800,- Euro in Anspruch mit der Begründung, der Kläger habe nach den Ermittlungen der Zollfahndungsämter A und B
published on 24/11/2016 00:00
Tatbestand
1
Der polnische Kläger wendet sich gegen ein Steuer- und Zinsbescheid.
2
Mit Steuer- und Zinsbescheid vom 05.02.2014 (Registrierkennzeichen: XXX) setzte der Beklagte gegen den Kläger Einfuhrumsatz- und Tabaksteuer sowie Hinterziehu
published on 03/02/2016 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10. März 2015 4 K 4803/09 aufgehoben.
published on 25/01/2016 00:00
Tenor
1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. September 2014 wird aufgehoben; die Sache wird an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur eigenverantwortlichen Berechnung und (Neu-)Festsetzung der zu erstattenden Kosten zurückverwiesen; der Urku
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