Finanzgerichtsordnung - FGO | § 71

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 71
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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.

(2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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15/12/2011 17:23

privat angeschaffter Computer ist abziehbar, wenn er nahezu ausschließlich dienstlicher Aufgaben dient - FG Baden-Württemberg vom 05.05.10-Az:12 K 18/07
SubjectsSteuerrecht
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Tenor 1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2005 vom 19. Juli 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 2015 wird die Einkommensteuer auf 1.935,00 € festgesetzt. 2. Der Beklagte trägt die Koste
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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Im Streit steht die zutreffende Berechnung des Steuersatzes für eine Schenkung nach den gesetzlichen Vorgaben
published on 20/06/2018 00:00

Tenor 1. Der Bescheid über Umsatzsteuer für 2016 vom 8. November 2017 wird insoweit abgeändert, dass Vorsteuern in Höhe von... EUR angesetzt werden.2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicher
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