Finanzgerichtsordnung - FGO | § 41

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 41
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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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published on 17/11/2015 00:00

Tatbestand I. Der Kläger ist Unternehmer, der sein Unternehmen vom Bezirk des Beklagten (des Finanzamtes … – FA A) aus betreibt. Die Ehefrau des Klägers war bis zum 31. Dezember 2001 beim FA A beschäftigt. Das FA A u
published on 08/06/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Die Klägerin ist eine GmbH, die mit Gesellschaftsvertrag vom 17.10.2000 gegründet und am 4.1.2001 ins Handelsreg
published on 24/08/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Die Klägerin erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus Vermietung und
published on 27/06/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Gründe I. Die verheirateten Kläger erzielten im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Gewerbebe
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