Finanzgerichtsordnung - FGO | § 81
Finanzgerichtsordnung - FGO | § 81
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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.
(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.
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published on 18/06/2015 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Besteuerung eines Gewinns aus dem Verkauf von Anteilen an der
published on 27/11/2018 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28. Juni 2018 10 K 1230/15 U,K aufgehoben.
published on 25/10/2018 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Mai 2018 2 K 2112/17 aufgehoben.
published on 05/10/2018 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. März 2018 6 K 6206/16 aufgehoben.
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