Finanzgerichtsordnung - FGO | § 66

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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

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published on 16/10/2017 00:00

Gründe I. 1 Die am 27. September eingegangene Klage vom 23. September 2017 nach "§ 66 Satz 2 FGO wegen überlanger Dauer der Gerichtsverfahren" wird nach Anhörung des Klägers vom 10. Oktober 2017 unter Beifügung seiner Äußerung vom 13. Oktobe
published on 12/07/2017 00:00

Tenor Die Verfahren X K 3-7/16 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. Der Beklagte wird verurteilt, an den K
published on 26/04/2017 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Kläger berufen sich auf § 177 AO (Berichtigung von mat
published on 08/11/2016 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 15. Juli 2014  3 K 241/14 aufgehoben und das Verfahren an den Beklagten abgegeben.
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