Finanzgerichtsordnung - FGO | § 155

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 155
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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Rechtsanwalt


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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22/11/2017 09:49

Der sog. Sanierungserlass, durch den Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden sollten, darf für die Vergangenheit nicht angewendet werden – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Steuerrecht Berlin
SubjectsSteuerrecht
27/07/2017 11:24

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine gewinnneutrale Realteilung auch dann möglich ist, wenn ein Mitunternehmer gegen Sachwertabfindung ausscheidet.
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13/06/2017 10:44

Leben Ehegatten über viele Jahre räumlich voneinander getrennt, können sie dennoch zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
SubjectsSteuerrecht
06/06/2017 12:43

Zwischen negativen Einkünften aus Kapitalvermögen, das der Abgeltungsteuer unterliegt, und positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, das dem persönlichen Steuersatz unterliegt, kann eine Verrechnung erfolgen.
SubjectsSteuerrecht
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 05/05/2022 11:40

Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens aufgrund von Verzögerungen beim Amtsgericht Halle (Saale) und beim Oberlandesgericht Naumburg. Streitgegenständlich
published on 13/02/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 311/13 Verkündet am: 13. Februar 2014 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 198 A
published on 28/04/2016 00:00

Gründe Finanzgericht München Az.: 14 K 2804/13 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Tauschähnlicher Umsatz - Einräumung eines Dachnutzungsrechts als Gegenleistung der durchgeführten Dachsanierung
published on 28/04/2016 00:00

Gründe Finanzgericht München Az.: 14 K 743/14 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Kein tauschähnlicher Umsatz bei Dacharbeiten an einem fremden Gebäude zur Errichtung einer Fotovoltaik-Anlage
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