Finanzgerichtsordnung - FGO | § 107

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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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09/04/2018 11:11

Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einem lohnsteuerlichen Vorteil – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Steuerrecht Berlin
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(1) Für Beschlüsse gelten § 96 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 105 Abs. 2 Nr. 6, §§ 107 bis 109 sinngemäß. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über di
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Tenor 1. Der Einkommensteuer-Änderungsbescheid vom 30. April 2014 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften der Kläger aus Vermietung und Verpachtung weitere Werbungskosten in Höhe von 3.408 € berücksichtigt werden und die E
published on 01/03/2018 00:00

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