(1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Finanzgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes,
3a.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse,
4.
landwirtschaftliche Buchstellen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 8 des Steuerberatungsgesetzes,
5.
Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes,
6.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen und Gesellschaften zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 3 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter eine in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person oder Gesellschaft auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gelten als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

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Steuerrecht: BFH: Zur Anfechtung eines Gerichtsbescheids

16.12.2009

Rechtsanwalt für Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Steuerrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 10 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften
zitiert 8 §§ in anderen Gesetzen.

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen


Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:1.Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,2.Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 4

Aktiengesetz - AktG | § 15 Verbundene Unternehmen


Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 1

Abgabenordnung - AO 1977 | § 15 Angehörige


(1) Angehörige sind: 1. der Verlobte,2. der Ehegatte oder Lebenspartner,3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,4. Geschwister,5. Kinder der Geschwister,6. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspar

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen


Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:1.Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,2.Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,3.Behörden

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 3a Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen


(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in

Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG | § 11 Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft


(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwäge

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 3d Partieller Zugang, Voraussetzungen und Antrag


(1) Eine Erlaubnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen (partieller Zugang) wird im Einzelfall auf Antrag erteilt, wenn 1. der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertrag

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 3e Erlaubnis zum partiellen Zugang


(1) Die Gewährung des partiellen Zugangs berechtigt die Person zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, beschränkt auf die Tätigkeit, für die partieller Zugang gewährt wurde. Der Umf

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 63/05 vom 26. Januar 2006 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO §§ 78, 91, 104; BRAO § 36 a) Für die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 29. Juni 2016 - 5 K 1753/15

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Finanzgericht München Urteil, 19. Feb. 2015 - 15 K 2396/14

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Finanzgericht München Urteil, 19. Feb. 2015 - 15 K 225/14

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Finanzgericht München Gerichtsbescheid, 18. Sept. 2014 - 8 K 2177/14

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Finanzgericht München Gerichtsbescheid, 04. Sept. 2017 - 7 K 1379/17

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die als vollmachtlose Vertreter aufgetretenen Rechtsanwälte … Gründe I. Streitig ist die Steuerfestsetzung im Schätzungsw

Finanzgericht München Urteil, 30. Jan. 2014 - 5 K 2858/13

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Finanzgericht München Urteil, 13. März 2014 - 15 K 1219/10

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Finanzgericht München Urteil, 23. März 2015 - 4 K 1636/14

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgese

Finanzgericht München Urteil, 30. Apr. 2014 - 3 K 1665/12

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt –FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 20

Finanzgericht München Urteil, 30. Apr. 2014 - 3 K 1663/12

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Sozialgericht Augsburg Urteil, 22. Jan. 2015 - S 17 R 620/14

bei uns veröffentlicht am 22.01.2015

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, beim Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2014 für seine ab 1. November 2013 ausgeübte Tätigkeit für die Kanzlei D. die Befrei

Bundesfinanzhof Beschluss, 29. Aug. 2018 - XI R 57/17

bei uns veröffentlicht am 29.08.2018

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Bundesfinanzhof Beschluss, 29. Mai 2018 - IX B 122/17

bei uns veröffentlicht am 29.05.2018

Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 10. Oktober 2017 6 K 1073/17 wird als unbegründet zurückge

Bundesfinanzhof Beschluss, 09. Jan. 2018 - IX S 26/17

bei uns veröffentlicht am 09.01.2018

Tenor Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. September 2017  IX B 46/17 wird als unzulässig verworfen.

Bundesfinanzhof Beschluss, 19. Okt. 2017 - X E 1/17

bei uns veröffentlicht am 19.10.2017

Tenor Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 16. Februar 2017 KostL 265/17 (X R 4/17) wird zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Beschluss, 17. Okt. 2017 - IX B 98/17

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Bundesfinanzhof Urteil, 10. Okt. 2017 - X R 1/16

bei uns veröffentlicht am 10.10.2017

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 3. Februar 2015  6 K 3817/13 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Beschluss, 21. Sept. 2017 - XI B 49/17

bei uns veröffentlicht am 21.09.2017

Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 10. März 2017  7 K 3253/16 wird als unzulässig verworfen.

Bundesfinanzhof Urteil, 29. Aug. 2017 - VIII R 32/15

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Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30. Juli 2015 13 K 2871/09 wird bezüglich der Streitjahre 1991, 1993 und 1994 als unzulässig verworfen und im Übri

Bundesfinanzhof Beschluss, 08. Aug. 2017 - V B 12/17

bei uns veröffentlicht am 08.08.2017

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Bundesfinanzhof Beschluss, 21. Juli 2017 - X B 92/17

bei uns veröffentlicht am 21.07.2017

Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26. Januar 2017  7 K 518/12 wird als unzulässig verworfen.

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 13. Juli 2017 - 3 KO 73/17

bei uns veröffentlicht am 13.07.2017

Gründe 1 A. Erinnerung betreffend Streitwert 2 Soweit die Klägerin den dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Februar 2017 (...) zugrunde gelegten Streitwert aus dem Beschluss der im Klageverfahren zuständig gewesenen Einzelrichterin vom 8. F

Bundesfinanzhof Beschluss, 22. Mai 2017 - X R 4/17

bei uns veröffentlicht am 22.05.2017

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Dezember 2016  14 K 14053/16 wird als unzulässig verworfen.

Bundesfinanzhof Beschluss, 05. Mai 2017 - X B 36/17

bei uns veröffentlicht am 05.05.2017

Tenor Die Beschwerde der Klägerin und Antragstellerin gegen den Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 3. Februar 2017 12 K 2118/16, 12 V 2168/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Beschluss, 14. März 2017 - X S 18/16 (PKH)

bei uns veröffentlicht am 14.03.2017

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Ta

Bundesfinanzhof Urteil, 24. Jan. 2017 - I R 81/15

bei uns veröffentlicht am 24.01.2017

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28. September 2015  10 K 2178/12 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Beschluss, 19. Jan. 2017 - IV B 84/16

bei uns veröffentlicht am 19.01.2017

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. September 2016  6 K 734/16 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 18. Jan. 2017 - II R 33/16

bei uns veröffentlicht am 18.01.2017

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 4. August 2016  6 K 113/16 wird als unzulässig verworfen.

Bundesfinanzhof Urteil, 18. Jan. 2017 - II R 6/14

bei uns veröffentlicht am 18.01.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10. April 2013  5 K 913/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - B 5 RE 7/16 R

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Februar 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht z

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 28. Nov. 2016 - 3 K 24/16

bei uns veröffentlicht am 28.11.2016

Gründe 1 Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit ist der Befangenheitsantrag gemäß § 51 FGO i. V. m. § 42 ZPO zumindest unbegründet. I. 2 Die beanstandete Hinweisverfügung der Einzelrichterin vom 7. November 2016 lässt keinen Grund im Si

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 25. Okt. 2016 - 4 K 2239/14 Erb

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

Tenor Der Steuerbescheid vom 10. Dezember 2013 – Steuernummer () - in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 13 % und der Bekl

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 30. Sept. 2016 - 6 K 734/16

bei uns veröffentlicht am 30.09.2016

Tenor Der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht wird abgelehnt. Tatbestand 1 I. Mit per Telefax übermitteltem Schriftsatz vom 27. Juli 2016 hat die als prozessbevollmächtigt Aufgetretene namens der Klägerin Klage wegen "Bescheid über die ges

Bundesfinanzhof Urteil, 23. Aug. 2016 - V R 10/15

bei uns veröffentlicht am 23.08.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 2. Februar 2015 14 K 1165/13 Kg aufgehoben.

Bundesfinanzhof Beschluss, 16. Aug. 2016 - II S 16/16

bei uns veröffentlicht am 16.08.2016

Tenor Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 8. Juni 2016  II B 11/16 wird als unzulässig verworfen.

Bundesfinanzhof Beschluss, 25. Juli 2016 - X S 10/16

bei uns veröffentlicht am 25.07.2016

Tenor Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12. Mai 2016  X B 30/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 09. Mai 2016 - 3 KO 123/16

bei uns veröffentlicht am 09.05.2016

Tatbestand A. 1 Streitig ist die Erstattung der Terminsgebühr sowie der Reisekosten für den Kläger als Rechtsanwalt für die mündliche Revisions-Verhandlung vor dem Bundesfinanzhof in München in eigener Sache oder in Untervollmacht des von ih

Bundesfinanzhof Urteil, 14. Apr. 2016 - VI R 5/13

bei uns veröffentlicht am 14.04.2016

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10. September 2012  6 K 3622/10 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Apr. 2016 - III B 16/15

bei uns veröffentlicht am 13.04.2016

Tenor Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 3. Dezember 2014 III E 1/14 wird als unzulässig verworfen.

Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Apr. 2016 - V B 42/16

bei uns veröffentlicht am 13.04.2016

Tenor Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Februar 2016  4 K 4156/14 wird als unzulässig verworfen.

Bundesfinanzhof Beschluss, 05. Apr. 2016 - III B 137/15

bei uns veröffentlicht am 05.04.2016

Tenor Die Beschwerde des Beigeladenen wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 3. Dezember 2015  8 K 1943/12 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Beschluss, 17. März 2016 - B 4 AS 684/15 B

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an da

Bundesfinanzhof Beschluss, 14. März 2016 - X B 101/14

bei uns veröffentlicht am 14.03.2016

Tenor Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25. Juni 2014  5 K 3485/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 10. März 2016 - VI R 80/14

bei uns veröffentlicht am 10.03.2016

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29. Oktober 2014  9 K 245/11 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Beschluss, 10. März 2016 - X S 47/15

bei uns veröffentlicht am 10.03.2016

Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Bundesfinanzhof Beschluss, 09. März 2016 - VII E 9/15

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Tenor Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 20. März 2015 KostL ... (VII B 11/15) wird zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Beschluss, 25. Feb. 2016 - X S 23/15 (PKH)

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Ta

Bundesfinanzhof Beschluss, 19. Feb. 2016 - X S 38/15 (PKH)

bei uns veröffentlicht am 19.02.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Ta

Bundesfinanzhof Beschluss, 29. Jan. 2016 - IX K 1/15

bei uns veröffentlicht am 29.01.2016

Tenor Der Antrag der Kläger auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 14. Juli 2015  5 K 24

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Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:1.Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,2.Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und...
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:1.Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,2.Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und...
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:1.Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,2.Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und...
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:1.Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,2.Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und...
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:1.Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,2.Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und...
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:1.Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,2.Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und...
Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 18)...
Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 18)...
Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 18)...
Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 18)...
Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 18)...
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Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 18)...
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Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 18)...
Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 18)...
(1) Angehörige sind: 1. der Verlobte,2. der Ehegatte oder Lebenspartner,3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,4. Geschwister,5. Kinder der Geschwister,6. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,7...
(1) Angehörige sind: 1. der Verlobte,2. der Ehegatte oder Lebenspartner,3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,4. Geschwister,5. Kinder der Geschwister,6. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,7...
(1) Angehörige sind: 1. der Verlobte,2. der Ehegatte oder Lebenspartner,3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,4. Geschwister,5. Kinder der Geschwister,6. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,7...
(1) Angehörige sind: 1. der Verlobte,2. der Ehegatte oder Lebenspartner,3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,4. Geschwister,5. Kinder der Geschwister,6. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,7...
(1) Angehörige sind: 1. der Verlobte,2. der Ehegatte oder Lebenspartner,3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,4. Geschwister,5. Kinder der Geschwister,6. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,7...
(1) Angehörige sind: 1. der Verlobte,2. der Ehegatte oder Lebenspartner,3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,4. Geschwister,5. Kinder der Geschwister,6. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,7...
(1) Angehörige sind: 1. der Verlobte,2. der Ehegatte oder Lebenspartner,3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,4. Geschwister,5. Kinder der Geschwister,6. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,7...
(1) Angehörige sind: 1. der Verlobte,2. der Ehegatte oder Lebenspartner,3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,4. Geschwister,5. Kinder der Geschwister,6. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,7...
(1) Angehörige sind: 1. der Verlobte,2. der Ehegatte oder Lebenspartner,3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,4. Geschwister,5. Kinder der Geschwister,6. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,7...
(1) Angehörige sind: 1. der Verlobte,2. der Ehegatte oder Lebenspartner,3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,4. Geschwister,5. Kinder der Geschwister,6. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,7...
(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft...
(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft...
(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft...
(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen...
(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen...
(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen...
(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen...
(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen...
(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen...
(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen...
(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen...
(1) Eine Erlaubnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen (partieller Zugang) wird im Einzelfall auf Antrag erteilt, wenn 1. der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des...
(1) Eine Erlaubnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen (partieller Zugang) wird im Einzelfall auf Antrag erteilt, wenn 1. der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des...
(1) Eine Erlaubnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen (partieller Zugang) wird im Einzelfall auf Antrag erteilt, wenn 1. der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des...
(1) Eine Erlaubnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen (partieller Zugang) wird im Einzelfall auf Antrag erteilt, wenn 1. der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des...
(1) Die Gewährung des partiellen Zugangs berechtigt die Person zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, beschränkt auf die Tätigkeit, für die partieller Zugang gewährt wurde. Der Umfang der...
(1) Die Gewährung des partiellen Zugangs berechtigt die Person zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, beschränkt auf die Tätigkeit, für die partieller Zugang gewährt wurde. Der Umfang der...
(1) Die Gewährung des partiellen Zugangs berechtigt die Person zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, beschränkt auf die Tätigkeit, für die partieller Zugang gewährt wurde. Der Umfang der...
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:1.Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,2.Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,3.Behörden und...
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:1.Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,2.Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,3.Behörden und...
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:1.Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,2.Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,3.Behörden und...
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:1.Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,2.Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,3.Behörden und...
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:1.Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,2.Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,3.Behörden und...
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:1.Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,2.Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,3.Behörden und...
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:1.Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,2.Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,3.Behörden und...
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:1.Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,2.Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,3.Behörden und...
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:1.Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,2.Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,3.Behörden und...
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:1.Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,2.Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,3.Behörden und...
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:1.Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,2.Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,3.Behörden und...
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:1.Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,2.Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,3.Behörden und...
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:1.Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,2.Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,3.Behörden und...
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:1.Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,2.Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,3.Behörden und...
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:1.Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,2.Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,3.Behörden und...
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:1.Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,2.Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,3.Behörden und...