Finanzgerichtsordnung - FGO | § 73
Finanzgerichtsordnung - FGO | § 73
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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Das Gericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, dass mehrere in einem Verfahren zusammengefasste Klagegegenstände in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
(2) Ist die Klage von jemandem erhoben, der wegen dieses Klagegegenstands nach § 60 Abs. 3 zu einem anderen Verfahren beizuladen wäre, so wird die notwendige Beiladung des Klägers dadurch ersetzt, dass die beiden Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und einheitlicher Entscheidung verbunden werden.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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4 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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25/02/2012 10:39
Ehegattensplitting auch für gleichgeschlechtliche Paare- FG Köln vom 07.12.2011-Az: 4 V 2831/11
SubjectsSteuerrecht
25/02/2011 15:24
Betreibt ein Einzelunternehmer in mehreren Gemeinden Einzelhandelsgeschäfte, liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor.
SubjectsSteuerrecht
27/08/2010 14:16
Abgrenzung von Veräußerung und verdeckter Einlage - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsSteuerrecht
17/09/2009 14:48
Anwalt für Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsSteuerrecht
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften.
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91 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 05/05/2014 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG).
Die
published on 18/08/2015 00:00
Tenor
I.
Die Verfahren M 8 M 15.3137, M 8 M 15.3140, M 8 M 15.3143, M 8 M 15.3145, M 8 M 15.3147, M 8 M 15.3150 und M 8 M 15.3152 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II.
Die Erinnerungen werden zurückgewiesen.
published on 18/08/2015 00:00
Tenor
I.
Die Verfahren M 8 M 15.3136, M 8 M 15.3139, M 8 M 15.3142, M 8 M 15.3144, M 8 M 3146, M 8 M 15.3148 und M 8 M 15.3151 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II.
Die Erinnerungen werden zurückgewiesen.
published on 08/10/2018 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
I.
Die Beteiligten streit
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Annotations
(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der...