Finanzgerichtsordnung - FGO | § 63
Finanzgerichtsordnung - FGO | § 63
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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Klage ist gegen die Behörde zu richten,
- 1.
die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder - 2.
die den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat oder - 3.
der gegenüber die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(2) Ist vor Erlass der Entscheidung über den Einspruch eine andere als die ursprünglich zuständige Behörde für den Steuerfall örtlich zuständig geworden, so ist die Klage zu richten
- 1.
gegen die Behörde, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat, - 2.
wennüber den Einspruchohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (§ 46), gegen die Behörde, die im Zeitpunkt der Klageerhebung für den Steuerfall örtlich zuständig ist.
(3) Hat eine Behörde, die auf Grund gesetzlicher Vorschrift berechtigt ist, für die zuständige Behörde zu handeln, den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt, so ist die Klage gegen die zuständige Behörde zu richten.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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31/12/2009 10:20
Rechtsanwalt für Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsSteuerrecht
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(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klag
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published on 23/02/2016 00:00
Gründe
Finanzgericht München
Az.: 10 K 1379/15
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
Stichwort: Prüfungsinhalt bei Verpflichtungsklagen auf Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts; Hemmung der Festsetzungsf
published on 28/09/2015 00:00
Gründe
Finanzgericht Nürnberg
2 V 408/15
Beschluss
In dem Rechtsstreit
...
- Antragsteller -
gegen
...
- Antragsgegner -
wegen Aussetzung der Vollziehung des Widerrufs der Genehmigung vom 01.12.2
published on 10/05/2017 00:00
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Klägerin durch die Vornahme von Umbauarbeiten an einem gepachteten Dach zur Aufstellung einer Photovoltaikanlage (nachfolgend: PVA) eine Leistung an die Verpächterin erbracht hat.
Gegenstand des
published on 05/08/2014 00:00
Tenor
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Tatbestand
I. Der Antragsteller (ASt) ist der Vater von […J und S]. Der ASt besitzt die Staatsangehörigkeit von [… XXX] und verfügt über eine Aufe
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Annotations
(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht...