(1) Die Klage ist gegen die Behörde zu richten,

1.
die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder
2.
die den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat oder
3.
der gegenüber die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(2) Ist vor Erlass der Entscheidung über den Einspruch eine andere als die ursprünglich zuständige Behörde für den Steuerfall örtlich zuständig geworden, so ist die Klage zu richten

1.
gegen die Behörde, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat,
2.
wennüber den Einspruchohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (§ 46), gegen die Behörde, die im Zeitpunkt der Klageerhebung für den Steuerfall örtlich zuständig ist.

(3) Hat eine Behörde, die auf Grund gesetzlicher Vorschrift berechtigt ist, für die zuständige Behörde zu handeln, den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt, so ist die Klage gegen die zuständige Behörde zu richten.

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Steuerrecht: Zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung

31.12.2009

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Steuerrecht

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 367 Entscheidung über den Einspruch


(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 46


(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klag

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Finanzgericht München Urteil, 23. Feb. 2016 - 10 K 1379/15

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Gründe Finanzgericht München Az.: 10 K 1379/15 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Prüfungsinhalt bei Verpflichtungsklagen auf Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts; Hemmung der Festsetzungsf

Finanzgericht Nürnberg Beschluss, 28. Sept. 2015 - 2 V 408/15

bei uns veröffentlicht am 28.09.2015

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Finanzgericht München Urteil, 10. Mai 2017 - 3 K 1776/14

bei uns veröffentlicht am 10.05.2017

Tatbestand I. Streitig ist, ob die Klägerin durch die Vornahme von Umbauarbeiten an einem gepachteten Dach zur Aufstellung einer Photovoltaikanlage (nachfolgend: PVA) eine Leistung an die Verpächterin erbracht hat. Gegenstand des

Finanzgericht München Beschluss, 05. Aug. 2014 - 10 K 1785/14

bei uns veröffentlicht am 05.08.2014

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 29. Jan. 2014 - 3 K 861/13

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Bundesfinanzhof Urteil, 18. Sept. 2018 - XI R 30/16

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Finanzgericht München Urteil, 19. Juli 2018 - 13 K 629/17

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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. März 2018 - 5 KO 87/18

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Bundesfinanzhof Urteil, 22. Feb. 2018 - VI R 17/16

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 20. Okt. 2017 - 2 K 4/17

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Bundesfinanzhof Urteil, 06. Feb. 2013 - X K 11/12

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Bundesfinanzhof Beschluss, 03. März 2011 - II B 110/10

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(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht...