Finanzgerichtsordnung - FGO | § 55

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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe im Sinne des § 54 Abs. 1 zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 56 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.

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(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder der Entscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt gilt. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §
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published on 02/05/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 36/01 vom 2. Mai 2002 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WEG § 45 Abs. 1; FGG § 22 Abs. 2 a) Für die gemäß § 45 Abs. 1 WEG befristeten Rechtsmittel in Wohnungseigen
published on 16/01/2018 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18. November 2015 wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. III. Die Revision wird nicht zugela
published on 13/11/2018 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Befreiung von der Steuerberaterprüfung. 2 Der am ... geborene Kläger ist Professor an der A. 3 Der Kläger studierte bis 1993 Betriebswirtschaftslehre an der B Universität in C und schloss das Studium
published on 16/05/2018 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. April 2017  10 K 10105/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder der Entscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt gilt. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs...
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der...