(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Abgabenordnung - AO 1977 | § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte


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Abgabenordnung - AO 1977 | § 361 Aussetzung der Vollziehung


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(1) Der Vollstreckungsschuldner muss der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begl
wird zitiert von 4 anderen §§ im .

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(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des An

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zitiert 1 andere §§ aus dem .

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(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2007 - 5 StR 162/07

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2010 - IX ZB 176/09

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 176/09 vom 6. Mai 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

Finanzgericht München Beschluss, 14. Juli 2016 - 7 V 1641/16

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Finanzgericht Nürnberg Beschluss, 08. Feb. 2018 - 2 V 705/17

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Finanzgericht Nürnberg Beschluss, 15. Aug. 2018 - 2 V 888/18

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Finanzgericht München Beschluss, 09. Dez. 2015 - 7 V 2743/15

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

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Finanzgericht München Beschluss, 17. Sept. 2015 - 7 V 2071/15

bei uns veröffentlicht am 17.09.2015

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Finanzgericht München Beschluss, 30. Juni 2015 - 7 V 1056/15

bei uns veröffentlicht am 30.06.2015

Gründe Finanzgericht München Az.: 7 V 1056/15 Beschluss Stichwort: gewerbliche Zwischenvermietung, Verfassungsmäßigkeit In der Streitsache wegen Aussetzung der Vollziehung i. S. Gewerbeste

Finanzgericht München Beschluss, 02. Juli 2015 - 15 V 749/15

bei uns veröffentlicht am 02.07.2015

Tenor 1. Die Vollziehung die Einkommensteuerbescheide 1998, 1999 - jeweils vom 30.08.2004 - und 2000 vom 14.12.2007 und der Einspruchsentscheidung vom 13.02.2015 wird bezüglich des Ansatzes der Kostenmiete von 41.210 DM (jeweils für Einkomm

Finanzgericht München Beschluss, 27. März 2015 - 2 V 440/15

bei uns veröffentlicht am 27.03.2015

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Finanzgericht München Beschluss, 12. Nov. 2014 - 2 V 2530/14

bei uns veröffentlicht am 12.11.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Streitig ist im Hauptsacheverfahren (2 K 2529/14) der Erlass von erweiterten Prüfungsanordnungen für die

Finanzgericht München Beschluss, 15. Jan. 2015 - 2 V 2843/14

bei uns veröffentlicht am 15.01.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Streitig ist im Hauptsacheverfahren (2 K 2842/14) u.a. die Rechtmäßigkeit der Schätzungsbescheide über die

Finanzgericht München Beschluss, 14. Okt. 2014 - 2 V 2404/14

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Finanzgericht München Beschluss, 08. Juni 2015 - 15 V 626/15

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Finanzgericht München Beschluss, 14. Nov. 2014 - 7 V 2594/14

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Finanzgericht Nürnberg Beschluss, 12. Jan. 2015 - 2 V 1568/14

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Sozialgericht Nürnberg Beschluss, 16. Jan. 2017 - S 16 AS 1483/16 ER

bei uns veröffentlicht am 16.01.2017

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Apr. 2018 - M 10 S 18.407

bei uns veröffentlicht am 09.04.2018

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Finanzgericht Nürnberg Beschluss, 12. Apr. 2018 - 2 V 1532/17

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

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Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Juli 2016 - M 16 K 15.5795

bei uns veröffentlicht am 19.07.2016

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Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Okt. 2017 - 33 UF 477/17

bei uns veröffentlicht am 11.10.2017

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Finanzgericht München Beschluss, 02. Aug. 2016 - 2 V 1212/16

bei uns veröffentlicht am 02.08.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Streitig ist im Hauptsacheverfahren (2 K 2532/14) die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids vom 6.

Finanzgericht München Beschluss, 04. Mai 2016 - 2 V 567/16

bei uns veröffentlicht am 04.05.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Streitig ist im Einspruchsverfahren der Antragsteller (Ast) gegen den Einkommensteuerbescheid für 2

Finanzgericht München Beschluss, 02. Feb. 2016 - 2 V 2986/15

bei uns veröffentlicht am 02.02.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 22. Juni 2015 (Dritts

Finanzgericht München Beschluss, 27. Feb. 2017 - 2 V 2628/16

bei uns veröffentlicht am 27.02.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Streitig ist im Hauptsacheverfahren (2 K 2627/16) die Erweiterung der Prüfungsanordnung für die Jahr

Finanzgericht München Beschluss, 07. Dez. 2018 - 7 V 2652/18

bei uns veröffentlicht am 07.12.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Streitig ist im Einspruchsverfahren die Rechtmäßigkeit der aufgrund des Betriebsprüfungsberichts e

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 14. Dez. 2017 - 6 K 1111/17

bei uns veröffentlicht am 14.12.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand Gegenstand des Verfahrens ist eine Vollstreckungsankündigung des beklagten Finanzamts vom 03.11.2016.

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 24. Feb. 2017 - 6 K 1712/16

bei uns veröffentlicht am 24.02.2017

Tatbestand Gegenstand des Verfahrens ist eine Vollstreckungsankündigung des beklagten Finanzamts vom 03.11.2016. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Verkehrsreferat, erließ am 18.05.2015 ein Straferkenntnis gegenüber dem Kläger, wona

Finanzgericht München Beschluss, 25. Juni 2018 - 2 V 1190/18

bei uns veröffentlicht am 25.06.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Streitig ist im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid für 2010, ob der Vorbehaltsbes

Finanzgericht München Beschluss, 06. Okt. 2017 - 7 V 2008/17

bei uns veröffentlicht am 06.10.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Streitig ist im Einspruchsverfahren die Festsetzung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuerme

Finanzgericht München Beschluss, 03. Juni 2016 - 10 V 899/16

bei uns veröffentlicht am 03.06.2016

Tatbestand I. Im Einspruchsverfahren ist streitig, ob Zahlungen, die der Antragsteller (Ast.) von seinem Arbeitgeber XY GmbH erhalten hat, steuerpflichtige Einnahmen sind und damit die Einkünfte des Ast. aus nichtselbständiger Tä

Finanzgericht München Gerichtsbescheid, 06. März 2015 - 7 K 3431/12

bei uns veröffentlicht am 06.03.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Streitig ist, ob der Körperschaftsteuerbescheid 2010 wegen Verfassungswidrigk

Finanzgericht München Gerichtsbescheid, 06. März 2015 - 7 K 680/12

bei uns veröffentlicht am 06.03.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Streitig ist, ob die Körperschaftsteuerbescheide 2008 und 2009 wegen Verfassu

Finanzgericht München Beschluss, 22. Nov. 2016 - 12 V 2736/16

bei uns veröffentlicht am 22.11.2016

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Finanzgericht München Beschluss, 17. Juli 2014 - 14 V 3/14

bei uns veröffentlicht am 17.07.2014

Tenor 1. Die Vollziehung der Steueranmeldung vom ... in Gestalt des Änderungsbescheids vom ... sowie der Steueranmeldungen vom ... wird in Höhe des von der Antragstellerin geleisteten Anteils der Kernbrennstoffsteuer für ... von insgesamt .

Finanzgericht München Beschluss, 17. Juli 2014 - 14 V 10/14

bei uns veröffentlicht am 17.07.2014

Tenor 1. Die Vollziehung der Steueranmeldung vom ... wird in Höhe des von der Antragstellerin geleisteten Anteils der Kernbrennstoffsteuer für ... von ... € ab Fälligkeit bis zum Ablauf von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidu

Finanzgericht München Beschluss, 08. Jan. 2014 - 6 V 2116/13

bei uns veröffentlicht am 08.01.2014

Tenor 1. Die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheids 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. März 2013 wird für die Dauer der Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage beim Finanzgericht München insoweit aufgehoben, als nur eine v

Finanzgericht München Urteil, 24. Juli 2014 - 15 K 275/14

bei uns veröffentlicht am 24.07.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Die Klage richtet sich gegen die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 24. Januar 2014, in der dieser den Antra

Finanzgericht München Beschluss, 27. Aug. 2018 - 7 V 1846/18

bei uns veröffentlicht am 27.08.2018

Tenor 1. Die Bescheide vom 6. November 2017 zur Körperschaftsteuer 2011 bis 2015 werden in Höhe von 54.529 € (2011), 32.185 € (2012), 43.207 € (2013), 45.000 € (2014) und 45.000 € (2015) und zum Gewe

Finanzgericht München Beschluss, 28. Nov. 2018 - 7 V 2273/18

bei uns veröffentlicht am 28.11.2018

Tenor 1. Unter Änderung des Beschlusses vom 2. August 2018 (7 V 1342/18) wird der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2008 vom 19. April 2013 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 2018 in Höhe von 31.6

Finanzgericht München Beschluss, 04. Feb. 2014 - 5 V 3538/13

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Finanzgericht München Beschluss, 04. Feb. 2014 - 5 V 3586/13

bei uns veröffentlicht am 04.02.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Tatbestand I. Der Antragsteller beteiligte sich im Jahr 2000 an der ….-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co.

Referenzen

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche...