(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

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Doppelte Haushaltsführung: Zweithaushalt darf nicht zum Lebensmittelpunkt werden

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In die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag sind Kapitalerträge, die dem Steuerabzug nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG unterlegen haben, nicht einzubeziehen - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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Steuerrecht: Übernahme des Betriebs von Einrichtungen durch einen Unternehmer für eine Stadt

29.12.2009

Rechtsanwalt für Steuerrecht - Umsatzsteuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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Referenzen - Gesetze | § 105 FGO

§ 105 FGO zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 105 FGO wird zitiert von 2 anderen §§ im Finanzgerichtsordnung.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 113


(1) Für Beschlüsse gelten § 96 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 105 Abs. 2 Nr. 6, §§ 107 bis 109 sinngemäß. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über di

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 106


Die §§ 104 und 105 gelten für Gerichtsbescheide sinngemäß.
§ 105 FGO zitiert 1 andere §§ aus dem Finanzgerichtsordnung.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 104


(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen

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Finanzgericht München Urteil, 15. Feb. 2019 - 8 K 142/17

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Finanzgericht München Beschluss, 14. Jan. 2019 - 15 V 2627/18

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Tenor 1. Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2013 vom 3. August 2018 wird in Höhe von 37.849,24 € für die Dauer des Einspruchsverfahrens ausgesetzt. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Ta

Finanzgericht München Urteil, 06. Sept. 2017 - 4 K 1916/16

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Tenor 1. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 18. Mai 2017 wird dahingehend geändert, dass die Erbschaftsteuer der Klägerin auf 28.389.570,- € herabgesetzt wird. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 3. Das Urte

Finanzgericht München Urteil, 15. Mai 2019 - 4 K 2034/16

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Finanzgericht München Gerichtsbescheid, 12. Juni 2018 - 4 K 2133/17

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 04. Apr. 2019 - 5 K 235/17

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Finanzgericht München Urteil, 10. Sept. 2015 - 15 K 632/13

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Finanzgericht München Gerichtsbescheid, 24. Aug. 2015 - 4 K 3124/12

bei uns veröffentlicht am 24.08.2015

Gründe Finanzgericht München Az.: 4 K 3124/12 IM NAMEN DES VOLKES Gerichtsbescheid Stichwort: Kontoübertragung durch Ehegatten auf liechtensteinische Familienstiftung In der Streitsache

Finanzgericht München Urteil, 19. Aug. 2015 - 4 K 1647/13

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Finanzgericht München Gerichtsbescheid, 18. Aug. 2015 - 4 K 2442/12

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Gründe Finanzgericht München Az.: 4 K 2442/12 IM NAMEN DES VOLKES Gerichtsbescheid Stichwort: Kontoübertragung durch einen Ehegatten auf liechtensteinische Familienstiftung In der Streitsache ... Kläger

Finanzgericht München Urteil, 08. Juli 2015 - 4 K 360/12

bei uns veröffentlicht am 08.07.2015

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass im Rahmen des Erwerbs der Klägerin von Todes wegen zum Stichtag xx. August 2010 der in dem Nachlass befindliche Gesellschaftsanteil an der .... GbR nicht gemäß § 13a ErbStG von der Erbschaftspflicht befre

Finanzgericht München Urteil, 08. Juli 2015 - 4 K 2738/14

bei uns veröffentlicht am 08.07.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand Die Beteiligten streiten über das Bestehen der Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Auskunft über einen gr

Finanzgericht München Urteil, 08. Juli 2015 - 4 K 2514/12

bei uns veröffentlicht am 08.07.2015

Tenor 1. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 21. Dezember 2011, geändert durch den Bescheid vom 19. Januar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2012 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Finanzgericht München Urteil, 25. Nov. 2014 - 12 K 1132/12

bei uns veröffentlicht am 25.11.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Kläger sind im Streitjahr 2004 zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagte Ehegatten. Die Klägerin ist Alleiner

Finanzgericht München Urteil, 24. Juni 2015 - 4 K 1158/14

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten im Rahmen des klagegegenstän

Finanzgericht München Urteil, 24. Juni 2015 - 4 K 1478/13

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Kraftfahrzeugsteuer. Der Kläger ist Eig

Finanzgericht München Gerichtsbescheid, 12. Mai 2015 - 15 K 36/14

bei uns veröffentlicht am 12.05.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Die Kläger erhoben gegen  die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 sowie gegen den Bescheid über den Verspätung

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 12. Feb. 2015 - 4 K 1034/12

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

Tenor Tatbestand Streitig ist, ob eine wirksame tatsächliche Verständigung getroffen wurde. Der geschiedene Kläger erzielte in den Streitjahren 2006 bis 2010 als Inhaber einer Bäckerei mit mehreren Ladengeschäften Einkünf

Finanzgericht München Urteil, 25. März 2015 - 1 K 2723/13

bei uns veröffentlicht am 25.03.2015

Tenor 1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2009 vom 5. Oktober 2010, geändert am 25. Oktober 2010 und 21. Dezember 2011, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. August 2013 wird die Einkommensteuer 2009 unter Berücksichtigu

Finanzgericht München Urteil, 25. Feb. 2015 - 4 K 743/13

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

Tenor 1.) Die Prüfungsentscheidung des Beklagten vom 15. Februar 2013, nach der die Klägerin die Steuerberaterprüfung 2012 nicht bestanden hat, wird aufgehoben. 2.) Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin zum Zweck der Wiederholun

Finanzgericht München Urteil, 20. Aug. 2014 - 4 K 2970/11

bei uns veröffentlicht am 20.08.2014

Tenor 1. Der Einheitswertbescheid Wertfortschreibung auf den 1. Januar 2011 vom 15. Februar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. September 2011 wird aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kos

Finanzgericht München Urteil, 24. Juli 2014 - 15 K 2527/12

bei uns veröffentlicht am 24.07.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten über den Abzug von vorweggenommenen Werbungskosten in den Streitjahren 2003 – 2010.

Finanzgericht München Urteil, 05. Jan. 2015 - 4 K 2673/14

bei uns veröffentlicht am 05.01.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Streitig ist, ob das erstmals am 31. Januar 2011 zum Verkehr zugelassene Fahrzeug des Klägers als Personenkraftwag

Finanzgericht München Urteil, 25. Nov. 2014 - 2 K 40/12

bei uns veröffentlicht am 25.11.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Streitig ist, ob der Kläger dem Grunde und der Höhe nach zu Recht für Umsatzsteuerschulden der X-GmbH in Haftung g

Finanzgericht München Urteil, 22. Okt. 2014 - 4 K 2517/12

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zum einen befugt war, den Vorbehalt der Nachprüfung in Bezug auf di

Finanzgericht München Urteil, 22. Okt. 2014 - 4 K 37/12

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand I. Zwischen den Parteien ist streitig, ob das beklagte Finanzamt (FA) zu Rech

Finanzgericht München Urteil, 22. Okt. 2014 - 4 K 847/13

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer die Steuerbefrei

Finanzgericht München Urteil, 11. Apr. 2018 - 4 K 532/17

bei uns veröffentlicht am 11.04.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der

Finanzgericht München Urteil, 16. Mai 2018 - 4 K 1112/17

bei uns veröffentlicht am 16.05.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen. Tatbestand Streitig ist die Rechtmäßigkeit der gegen die

Finanzgericht München Gerichtsbescheid, 07. März 2018 - 13 K 1029/16

bei uns veröffentlicht am 07.03.2018

Tenor 1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2014 vom 13. August 2015, geändert am 11. Dezember 2015 und 4. Januar 2016, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. März 2016 wird die Einkommensteuer 2014 unter Berücksichti

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