Finanzgerichtsordnung - FGO | § 42

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 42
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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

Auf Grund der Abgabenordnung erlassene Änderungs- und Folgebescheide können nicht in weiterem Umfang angegriffen werden, als sie in dem außergerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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31/08/2012 11:29

Kommunen haben in diesem Jahr zum dritten Mal in Folge ihre Hebesätze erhöht.
SubjectsSteuerrecht
14/02/2012 16:37

Gemäß § 227 AO kommt ein Steuererlass bei Sanierungsgewinnen auch über die Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 27.03.2003 (IV A 6 - S-2140 - 8/03) hinaus in Betracht-FG Köln vom 24.04.08-Az:6 K 2488/06
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(1) 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 10 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 20 000 0

(1) 1Der Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die A
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published on 16/07/2015 00:00

Tenor 1. Die Umsatzsteuerbescheide vom 16. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 2013 werden dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuer für 2006 um 1.039.691,47 €, für 2007 um 1.214.124,04 €, für 2008 u
published on 01/06/2015 00:00

Tatbestand I. Streitig ist, ob ein verbleibender Verlustvortrag zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2006 in Höhe von 142.790 EUR festzustellen ist. Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie e
published on 25/11/2014 00:00

Tenor 1. Unter Änderung des Änderungsbescheids vom 20. Oktober 2014 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2004 wird der Verlust aus Gewerbebetrieb für die ... GmbH & Co. KG auf 175.231,84
published on 13/01/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Die Kläger sind verheiratet und werden beim Beklagten (dem Finanzamt -FA-) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt
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