Finanzgerichtsordnung - FGO | § 123

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 123
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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Das gilt nicht für Beiladungen nach § 60 Abs. 3 Satz 1.

(2) Ein im Revisionsverfahren nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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10/07/2013 15:38

Bei einer Auswärtstätigkeit ist der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate der Auswärtstätigkeit beschränkt.
SubjectsSteuerrecht
27/08/2010 14:16

Abgrenzung von Veräußerung und verdeckter Einlage - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsSteuerrecht
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(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

Ist während des Revisionsverfahrens ein neuer oder geänderter Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens geworden (§§ 68, 123 Satz 2), so kann der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entschei
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften.
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published on 23/10/2018 00:00

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 7. März 2017  13 K 178/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 20/09/2018 00:00

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Januar 2015  4 K 1102/14 aufgehoben.
published on 19/09/2018 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 20. August 2014  4 K 2970/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 19/07/2018 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. April 2016 12 K 1204/15 aufgehoben.
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(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der...