Finanzgerichtsordnung - FGO | § 125

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 125
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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Revision kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Revisionsbeklagten möglich.

(2) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels.

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published on 10/01/2018 00:00

Tenor Nach Rücknahme der Klage wird das Verfahren mit der Maßgabe eingestellt, dass das erstinstanzliche Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 8. Juni 2016  2 K 1860/15 gegenstandslos ist.
published on 23/08/2017 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 2014  16 K 2972/14 G wird als unzulässig verworfen.
published on 23/08/2017 00:00

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 2014  16 K 3501/12 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 22/05/2017 00:00

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Dezember 2016  14 K 14053/16 wird als unzulässig verworfen.
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