Finanzgerichtsordnung - FGO | § 106
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrun
(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen
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3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 12/06/2018 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kl
published on 18/01/2016 00:00
Gründe
1
Die Gerichtskosten-Erinnerung ist nach § 66 Abs. 1, 6, 7 Gerichtskostengesetz (GKG) als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.
I.
2
Die Erinnerung ist unzulässig, soweit keine kostenrechtlichen Gesichtspunkte g
published on 12/03/2015 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
1 Gründe:
2I.
3Der im Jahr 1964 geborene Kläger ist als Zahnarzt seit 1994 Pflichtmitglied des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Nordrhein (VZN). Neben der Beitragspf
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Annotations
(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus...
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom...