Finanzgerichtsordnung - FGO | § 133
Finanzgerichtsordnung - FGO | § 133
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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Gegen die Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Finanzgerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. Die §§ 129 bis 131 gelten sinngemäß.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof gilt Absatz 1 für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß.
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(1) Die Beschwerde ist beim Finanzgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde i
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published on 27/01/2016 00:00
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26. November 2015 15 V 214/15 wird als unzulässig verworfen.
published on 27/01/2016 00:00
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19. November 2015 15 V 215/15 wird als unzulässig verworfen.
published on 11/07/2014 00:00
Tatbestand
1
A. I. 1. Der Antrag des Sachverständigen auf Festsetzung seiner Vergütung im Einheitswert-Klageverfahren betrifft den ihm im Telefonkonferenz-Erörterungstermin vom 7. Juni 2012 erteilten Auftrag zur mündlichen Begutachtung.
2
a)
published on 11/07/2014 00:00
Tatbestand
1
A. I. 1.Der Antrag des Sachverständigen auf Festsetzung seiner Vergütung im Einheitswert-Klageverfahren betrifft den ihm im Telefonkonferenz-Erörterungstermin vom 7. Juni 2012 erteilten Auftrag zur mündlichen Begutachtung.
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a) E
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