Finanzgerichtsordnung - FGO | § 133

(1) Gegen die Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Finanzgerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. Die §§ 129 bis 131 gelten sinngemäß.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof gilt Absatz 1 für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

zitiert 1 andere §§ aus dem .

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 129


(1) Die Beschwerde ist beim Finanzgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde i

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesfinanzhof Beschluss, 27. Jan. 2016 - IX B 7/16

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26. November 2015  15 V 214/15 wird als unzulässig verworfen.

Bundesfinanzhof Beschluss, 27. Jan. 2016 - IX B 6/16

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19. November 2015  15 V 215/15 wird als unzulässig verworfen.

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 11. Juli 2014 - 3 K 206/11

bei uns veröffentlicht am 11.07.2014

Tatbestand 1 A. I. 1. Der Antrag des Sachverständigen auf Festsetzung seiner Vergütung im Einheitswert-Klageverfahren betrifft den ihm im Telefonkonferenz-Erörterungstermin vom 7. Juni 2012 erteilten Auftrag zur mündlichen Begutachtung. 2 a)

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 11. Juli 2014 - 3 K 207/11

bei uns veröffentlicht am 11.07.2014

Tatbestand 1 A. I. 1.Der Antrag des Sachverständigen auf Festsetzung seiner Vergütung im Einheitswert-Klageverfahren betrifft den ihm im Telefonkonferenz-Erörterungstermin vom 7. Juni 2012 erteilten Auftrag zur mündlichen Begutachtung. 2 a) E

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 11. Juli 2014 - 3 K 205/11

bei uns veröffentlicht am 11.07.2014

Tatbestand 1 A. I. 1. Der Antrag des Sachverständigen auf Festsetzung seiner Vergütung im Einheitswert-Klageverfahren betrifft den ihm im Telefonkonferenz-Erörterungstermin vom 7. Juni 2012 erteilten Auftrag zur mündlichen Begutachtung. 2 a)

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 05. Juni 2014 - 3 KO 35/14

bei uns veröffentlicht am 05.06.2014

Tatbestand 1 I. 1. Der vorliegende Antrag des Sachverständigen auf Festsetzung seiner Vergütung durch gerichtlichen Beschluss ist zulässig, sei es zumindest nach § 4 Abs. 1 JVEG oder sei es zugleich nach § 133 FGO (Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl

Bundesfinanzhof Beschluss, 18. Juli 2013 - IX B 27/13

bei uns veröffentlicht am 18.07.2013

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 Das Finanzgeri