Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126a

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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

Der Bundesfinanzhof kann über die Revision in der Besetzung von fünf Richtern durch Beschluss entscheiden, wenn er einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluss soll eine kurze Begründung enthalten; dabei sind die Voraussetzungen dieses Verfahrens festzustellen. § 126 Abs. 6 gilt entsprechend.

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21/09/2017 16:25

Erwachsen einem Steuerpflichtigen erhebliche abzugsfähige Aufwendungen, die steuerlich wirkungslos bleiben, so können sieungen nicht auf mehrere Jahre verteilt und „steuerlich gerettet“ werden.
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13/04/2010 10:48

Anwalt für Steuerrecht - Erbschaftssteuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs
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published on 14/09/2021 13:53

Politische Betätigungen sind nicht gemeinnützigDem folgenden Urteil liegt ein steuerrechtlicher Sachverhalt zugrunde und beschäftigt sich explizit mit der Frage, wann einem Verein eigentlich das Merkmal der „Gemeinnützigkeit
published on 23/10/2018 00:00

Tenor Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. Mai 2017  5 K 250/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 02/10/2018 00:00

Tenor Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16. Februar 2017 15 K 1478/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 18/09/2018 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2017  2 K 2269/15 H wird als unbegründet zurückgewiesen.
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(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbst entscheiden...