Finanzgerichtsordnung - FGO | § 129

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 129
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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Beschwerde ist beim Finanzgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bundesfinanzhof eingeht.

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(1) Gegen die Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Finanzgerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkunds
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published on 17/07/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 700/12 vom 17. Juli 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 64; ZPO §§ 117, 233 Hb a) Das Verfahrenskostenhilfegesuch für eine beabsichtigte Beschwerde in eine
published on 12/02/2018 00:00

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published on 12/07/2017 00:00

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published on 05/05/2017 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin und Antragstellerin gegen den Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 3. Februar 2017 12 K 2118/16, 12 V 2168/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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