Finanzgerichtsordnung - FGO | § 120
(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisionseinlegung.
(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Fall des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
(3) Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge); - 2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Anwälte | § 120 FGO
1 relevante Anwälte
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Referenzen - Veröffentlichungen | § 120 FGO
Artikel schreiben3 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 120 FGO.
Betriebsausgaben: Zur Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen
Steuerrecht: BFH: Zur Mitwirkungspflicht bei Fehlen einer steuerrechtlichen Dokumentationspflicht
Steuerrecht: Nichtigerklärung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 1997 in Bezug auf Wertpapiergeschäfte
Referenzen - Gesetze | § 120 FGO
§ 120 FGO zitiert oder wird zitiert von 1 §§.