Finanzgerichtsordnung - FGO | § 53

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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Geschieht dies nicht, so gilt eine Sendung mit der Aufgabe zur Post als zugestellt, selbst wenn sie als unbestellbar zurückkommt.

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published on 22/05/2015 00:00

Gründe Finanzgericht München Az.: 7 K 952/15 Beschluss Stichwort: öffentliche Zustellung eines Urteils In der Streitsache wegen Rüge wegen 7 K 473/14 hat der 7. Senat des Finanzger
published on 02/08/2016 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Streitig ist im Hauptsacheverfahren (2 K 2532/14) die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids vom 6.
published on 02/08/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Kläger ist verheiratet. Seine Ehefrau ist pensionierte Lehrerin. Der Kläger und seine Ehefrau wurd
published on 18/08/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Gründe I. Die Beteiligten streiten darüber, ob wegen Versäumnis der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen
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