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Rechtsgebiet

Einkommensteuer

80 von 426 Normen · 5 Urteile im Überblick

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Die Einkommensteuer erfasst das Einkommen natürlicher Personen. Der Einkommensteuer unterliegen sieben Einkunftsarten, von Land- und Forstwirtschaft über Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit und nichtselbständige Arbeit bis zu Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Einkünften (§ 2 EStG). Aus der Summe der Einkünfte wird über Abzüge das zu versteuernde Einkommen gebildet, auf das der Tarif angewendet wird (§ 32a EStG).

Wie der Gewinn oder Überschuss ermittelt wird, hängt von der Einkunftsart ab: Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung bei den Gewinneinkünften (§§ 4, 5 EStG), Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten bei den übrigen (§§ 8, 9 EStG). Erwerbsaufwendungen sind abziehbar, Kosten der privaten Lebensführung grundsätzlich nicht (§ 12 EStG); Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen mindern das Einkommen gesondert (§§ 10, 33 EStG).

Erhoben wird die Steuer durch Veranlagung, bei Arbeitnehmern zunächst durch Lohnsteuerabzug, bei Kapitalerträgen regelmäßig abgeltend mit 25 Prozent (§ 32d EStG). Ehegatten können die Zusammenveranlagung wählen (§ 26b EStG).

Verfahren, Fristen und Rechtsschutz richten sich nach der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung: Einspruch gegen den Bescheid, danach Klage beim Finanzgericht.

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Häufige Rechtsfragen im Bereich Einkommensteuer

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Innerhalb welcher Frist muss Einspruch gegen einen Steuerbescheid eingelegt werden?

Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid ist nach § 355 Abs. 1 S. 1 AO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Hemmt der Einspruch gegen einen Steuerbescheid automatisch die Zahlungspflicht?

Nein. Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nach § 361 Abs. 1 S. 1 AO vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, soll jedoch gemäß § 361 Abs. 2 S. 2 AO auf Antrag die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte zur Folge hätte.

Wie lange beträgt die steuerliche Festsetzungsfrist nach der Abgabenordnung?

Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO für Steuern und Steuervergütungen, die keine Verbrauchsteuern sind, regulär vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 169 Abs. 2 S. 2 AO zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nach § 169 Abs. 1 S. 1 AO nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.

Unter welchen Voraussetzungen führt eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung zur Straffreiheit?

Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird nach § 371 Abs. 1 S. 1 AO wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 AO bestraft. Straffreiheit tritt gemäß § 371 Abs. 2 S. 1 AO unter anderem nicht ein, wenn vor Eingang der Berichtigung eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde oder die Tat bereits entdeckt war; zudem muss die hinterzogene Steuer nebst Zinsen fristgerecht entrichtet werden (§ 371 Abs. 3 AO).

Welche persönlichen Freibeträge gelten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer?

Steuerfrei bleibt nach § 16 Abs. 1 ErbStG in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht der Erwerb des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), der Kinder und der Kinder verstorbener Kinder in Höhe von 400.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) sowie der Enkel im Regelfall in Höhe von 200.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Für übrige Personen der Steuerklassen II und III beträgt der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 und 7 ErbStG 20.000 Euro.

Rechtslexikon: Wichtige Begriffe im Einkommensteuer

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