Rechtsgebiet
Einkommensteuer
80 von 426 Normen · 5 Urteile im Überblick
Dieser Text wurde von einer KI erstellt. Die redaktionelle Kontrolle durch einen Menschen steht noch aus.
Die Einkommensteuer erfasst das Einkommen natürlicher Personen. Der Einkommensteuer unterliegen sieben Einkunftsarten, von Land- und Forstwirtschaft über Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit und nichtselbständige Arbeit bis zu Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Einkünften (§ 2 EStG). Aus der Summe der Einkünfte wird über Abzüge das zu versteuernde Einkommen gebildet, auf das der Tarif angewendet wird (§ 32a EStG).
Wie der Gewinn oder Überschuss ermittelt wird, hängt von der Einkunftsart ab: Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung bei den Gewinneinkünften (§§ 4, 5 EStG), Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten bei den übrigen (§§ 8, 9 EStG). Erwerbsaufwendungen sind abziehbar, Kosten der privaten Lebensführung grundsätzlich nicht (§ 12 EStG); Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen mindern das Einkommen gesondert (§§ 10, 33 EStG).
Erhoben wird die Steuer durch Veranlagung, bei Arbeitnehmern zunächst durch Lohnsteuerabzug, bei Kapitalerträgen regelmäßig abgeltend mit 25 Prozent (§ 32d EStG). Ehegatten können die Zusammenveranlagung wählen (§ 26b EStG).
Verfahren, Fristen und Rechtsschutz richten sich nach der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung: Einspruch gegen den Bescheid, danach Klage beim Finanzgericht.
Müssen Sie für den Erblasser Kirchensteuer zahlen, können Sie diese in Ihrer eigenen Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Weiterlesen ›
Das Altersteilzeitgesetz bietet älteren Arbeitnehmern die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit nach Vollendung des 55. Lebensjahrs auf die Hälfte zu vermindern. Weiterlesen ›
Durch das Jahressteuergesetz 2008 wurde die Papier-Lohnsteuerkarte abgeschafft und auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Weiterlesen ›
Schlüsselnormen
- § 4 EStGGewinnbegriff im Allgemeinen
- § 15 EStGEinkünfte aus Gewerbebetrieb
- § 2 EStGUmfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
- § 9 EStGWerbungskosten
- § 20 EStG§ 20
- § 3 EStG§ 3
- § 32 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
- § 6 EStGBewertung
- § 52 EStGAnwendungsvorschriften
- § 19 EStG§ 19
- § 5 EStGGewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
- § 10 EStG§ 10
- § 22 EStGArten der sonstigen Einkünfte
- § 17 EStGVeräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
- § 12 EStG§ 12
- § 62 EStGAnspruchsberechtigte
- § 11 EStG§ 11
- § 10d EStGVerlustabzug
- § 21 EStG§ 21
- § 18 EStG§ 18
- § 23 EStGPrivate Veräußerungsgeschäfte
- § 16 EStGVeräußerung des Betriebs
- § 8 EStGEinnahmen
- § 34 EStGAußerordentliche Einkünfte
- § 1 EStGSteuerpflicht
- § 63 EStGKinder
- § 33 EStGAußergewöhnliche Belastungen
- § 7 EStGAbsetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
- § 3c EStGAnteilige Abzüge
- § 32a EStGEinkommensteuertarif
- § 36 EStGEntstehung und Tilgung der Einkommensteuer
- § 32d EStGGesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
- § 70 EStGFestsetzung und Zahlung des Kindergeldes
- § 7g EStGInvestitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
- § 64 EStGZusammentreffen mehrerer Ansprüche
- § 31 EStGFamilienleistungsausgleich
- § 38 EStGErhebung der Lohnsteuer
- § 49 EStGBeschränkt steuerpflichtige Einkünfte
- § 24 EStG§ 24
- § 25 EStGVeranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
- § 32b EStGProgressionsvorbehalt
- § 13 EStGEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- § 15a EStGVerluste bei beschränkter Haftung
- § 26 EStGVeranlagung von Ehegatten
- § 40 EStGPauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
- § 50d EStGAnwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
- § 43 EStGKapitalerträge mit Steuerabzug
- § 41a EStGAnmeldung und Abführung der Lohnsteuer
- § 33a EStGAußergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
- § 66 EStGHöhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
- § 65 EStGAndere Leistungen für Kinder
- § 26b EStGZusammenveranlagung von Ehegatten
- § 42d EStGHaftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
- § 6a EStGPensionsrückstellung
- § 6b EStGÜbertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
- § 35a EStGSteuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
- § 34c EStG§ 34c
- § 74 EStGZahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
- § 9a EStGPauschbeträge für Werbungskosten
- § 35 EStG§ 35
- § 44 EStGEntrichtung der Kapitalertragsteuer
- § 5a EStGGewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr
- § 3b EStGSteuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
- § 38a EStGHöhe der Lohnsteuer
- § 4a EStGGewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
- § 33b EStGPauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
- § 52a EStG(weggefallen)
- § 50 EStGSondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
- § 46 EStGVeranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- § 50a EStGSteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
- § 39b EStGEinbehaltung der Lohnsteuer
- § 7i EStGErhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen
- § 10b EStGSteuerbegünstigte Zwecke
- § 10a EStGZusätzliche Altersvorsorge
- § 13a EStGErmittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
- § 2a EStGNegative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten
- § 68 EStGBesondere Mitwirkungspflichten und Offenbarungsbefugnis
- § 7h EStGErhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
- § 40a EStGPauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
- § 10e EStGSteuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
Aktuelle Urteile
neueste zuerst- BFHSteuerfreiheit einer von den USA versorgungshalber gewährten InvaliditätsentschädigungX R 29/22 · 23.04.2026 · Urteil
- BFHBesteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr nach Art. 14 DBA-Zypern 2011VI R 1/24 · 09.04.2026 · Urteil
- BFH(Kein Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. analog in Lohnsteuerfällen)VI R 12/24 · 09.04.2026 · Urteil
- BFH(Unzumutbarkeit der Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen im Sinne des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010)VI R 31/24 · 09.04.2026 · Urteil
- BFH(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 09.04.2026 VI R 31/24 - Unzumutbarkeit der Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen im Sinne des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010)VI R 14/24 · 09.04.2026 · Urteil
Passende Apps
anwalttoolsauch als White-Label für Kanzleien
- Franküber die Kanzlei
- Holger Siebert
- Prof. Dr. Alfred Bergmannüber die Kanzlei
- Rechtsanwalt Andreas Paschhoff
- Rechtsanwalt Andreas Weyand
- Rechtsanwalt Dirk Streiflerüber die Kanzlei
- Rechtsanwalt Felix-Albert Beez
- Rechtsanwalt Harald Steindorf
- Rechtsanwalt Willi Steinbrink
- Rechtsanwältin Irene Wollenberg
- Spelgeüber die Kanzlei
- Ulrich Wiechersüber die Kanzlei
Häufige Rechtsfragen im Bereich Einkommensteuer
Alle Fragen im FAQ ›Innerhalb welcher Frist muss Einspruch gegen einen Steuerbescheid eingelegt werden?
Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid ist nach § 355 Abs. 1 S. 1 AO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Hemmt der Einspruch gegen einen Steuerbescheid automatisch die Zahlungspflicht?
Nein. Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nach § 361 Abs. 1 S. 1 AO vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, soll jedoch gemäß § 361 Abs. 2 S. 2 AO auf Antrag die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte zur Folge hätte.
Wie lange beträgt die steuerliche Festsetzungsfrist nach der Abgabenordnung?
Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO für Steuern und Steuervergütungen, die keine Verbrauchsteuern sind, regulär vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 169 Abs. 2 S. 2 AO zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nach § 169 Abs. 1 S. 1 AO nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.
Unter welchen Voraussetzungen führt eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung zur Straffreiheit?
Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird nach § 371 Abs. 1 S. 1 AO wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 AO bestraft. Straffreiheit tritt gemäß § 371 Abs. 2 S. 1 AO unter anderem nicht ein, wenn vor Eingang der Berichtigung eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde oder die Tat bereits entdeckt war; zudem muss die hinterzogene Steuer nebst Zinsen fristgerecht entrichtet werden (§ 371 Abs. 3 AO).
Welche persönlichen Freibeträge gelten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer?
Steuerfrei bleibt nach § 16 Abs. 1 ErbStG in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht der Erwerb des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), der Kinder und der Kinder verstorbener Kinder in Höhe von 400.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) sowie der Enkel im Regelfall in Höhe von 200.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Für übrige Personen der Steuerklassen II und III beträgt der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 und 7 ErbStG 20.000 Euro.