Finanzgerichtsordnung - FGO | § 44
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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.
(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
27/07/2017 11:12
Die günstigere Steuerklasse I mit dem persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro gilt bei einer Geldschenkung des leiblichen Vaters an seine Tochter auch dann, wenn dieser nicht der rechtliche Vater ist.
SubjectsSteuerrecht
20/04/2012 08:23
steht auf dem Steuerbescheid eine E-Mail-Adresse, erklärt sich das Finanzamt bereit, Einsprüche elektronisch entgegenzunehmen-FG Niedersachsen, 10 K 275/11
SubjectsSteuerrecht
14/02/2012 16:37
Gemäß § 227 AO kommt ein Steuererlass bei Sanierungsgewinnen auch über die Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 27.03.2003 (IV A 6 - S-2140 - 8/03) hinaus in Betracht-FG Köln vom 24.04.08-Az:6 K 2488/06
SubjectsInsolvenzrecht
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(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klag
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klag
(1) Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Hat von mehreren Berechtigten ein
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published on 23/02/2016 00:00
Gründe
Finanzgericht München
Az.: 10 K 1379/15
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
Stichwort: Prüfungsinhalt bei Verpflichtungsklagen auf Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts; Hemmung der Festsetzungsf
published on 17/02/2016 00:00
Gründe
Finanzgericht München
Az.: 4 K 580/14
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
Stichwort: Prüfungsanfechtung
In der Streitsache
...
Kläger
gegen
...
Beklag
published on 19/03/2019 00:00
Tenor
1. Der Bescheid vom 05.12.2017 und die Einspruchsentscheidung vom 19.03.2018 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird
published on 14/09/2017 00:00
Tenor
1. Unter Aufhebung des Bescheids vom 21. September 2016 und der Einspruchsentscheidung vom 16. Januar 2017 wird der Beklagte verpflichtet, die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Eink
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(1) Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Hat von mehreren Berechtigten einer einen...
(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht...