(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben:

1.
zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2;
2.
wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
3.
auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
4.
soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird;
5.
soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird.

(2) Klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663). Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung fingierte oder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Abgabenordnung oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde der Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten widersprechen. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten spätestens bei Erlass der Einspruchsentscheidung über die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.

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4 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 48 FGO.

4 Artikel zitieren § 48 FGO.

Steuerrecht: Zum Vorliegen eines Steuerstundungsmodells

18.05.2017

Setzt der Investor/Anleger eine von ihm selbst oder dem in seinem Auftrag tätigen Berater entwickelte oder modifizierte und individuell angepasste Investition um, liegt kein vorgefertigtes Konzept vor.
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Investitionsabzugsbetrag: Steuerzahlerfreundliches Urteil zum Zinslauf

03.10.2013

Zum Zinslauf bei rückwirkendem Wegfall einer Voraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag.
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Anscheinsbeweis: Keine Privatnutzung bei gleichwertigem Privat-Pkw

04.03.2013

zum Anscheinsbeweis und zur 1 %-Regelung-BFH vom 4.12.12-Az:VIII R 42/09
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Aussetzung des Klageverfahrens bei gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung

27.08.2010

Abgrenzung von Veräußerung und verdeckter Einlage - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Steuerrecht

Referenzen - Gesetze | § 48 FGO

§ 48 FGO zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

§ 48 FGO wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bewertungsgesetz - BewG | § 155 Rechtsbehelfsbefugnis


Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Feststellungsbescheid sind die Beteiligten im Sinne des § 154 Abs. 1 sowie diejenigen befugt, für deren Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz der Feststellungsbescheid von Bedeutung ist. Soweit der Ge
§ 48 FGO wird zitiert von 2 anderen §§ im Finanzgerichtsordnung.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 60


(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 110


(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, 1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,2. in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und3. im Fa
§ 48 FGO zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen


(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:1.die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,2.a)die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende ande

Abgabenordnung - AO 1977 | § 183 Empfangsbevollmächtigte bei der einheitlichen Feststellung


(1) Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind (Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestel

Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO1977§180Abs2V | § 6 Bekanntgabe


(1) Die am Gegenstand der Feststellung beteiligten Personen sollen einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und de

Referenzen - Urteile | § 48 FGO

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152 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 48 FGO.

Finanzgericht München Urteil, 25. Nov. 2014 - 2 K 935/11

bei uns veröffentlicht am 25.11.2014

Tenor 1. Unter Änderung des Änderungsbescheids vom 20. Oktober 2014 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2004 wird der Verlust aus Gewerbebetrieb für die ... GmbH & Co. KG auf 175.231,84

Finanzgericht München Gerichtsbescheid, 08. Aug. 2014 - 8 K 2943/12

bei uns veröffentlicht am 08.08.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Der Kläger war seit 1997 an der „X gesellschaft mbH & Co. Y KG“ (KG) beteiligt, einer Ein-Objekt

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2014 - 2 ZB 12.2332

bei uns veröffentlicht am 07.04.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 50.000,- Euro festgesetzt.

Finanzgericht München Urteil, 17. März 2014 - 7 K 1792/12

bei uns veröffentlicht am 17.03.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin ist eine nach englischem Recht gegründete Personengesellschaft i

Finanzgericht München Beschluss, 04. Feb. 2014 - 5 V 3586/13

bei uns veröffentlicht am 04.02.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Tatbestand I. Der Antragsteller beteiligte sich im Jahr 2000 an der ….-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co.

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 11. Feb. 2015 - 3 K 1557/13

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor 1. Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung von 2004 bis 2006 vom 20.12.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.10.2013 werden dahin geändert, dass die Eink

Finanzgericht München Beschluss, 17. Nov. 2014 - 10 V 2745/14

bei uns veröffentlicht am 17.11.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Streitig ist die Höhe von Gewinnanteilen der Kommanditisten und des Aufgabegewinns eines Kommanditisten.

Finanzgericht München Beschluss, 17. Nov. 2014 - 10 V 2289/14

bei uns veröffentlicht am 17.11.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Streitig ist die Höhe von Gewinnanteilen der Kommanditisten. I. Die Antragstellerin is

Finanzgericht München Urteil, 04. Feb. 2014 - 12 K 1340/11

bei uns veröffentlicht am 04.02.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht die Aktivierung einer Forderung im Jahr 2004 in Höhe von (x.xxx.xxx $ =) x.x

Finanzgericht München Urteil, 21. Nov. 2016 - 7 K 3067/15

bei uns veröffentlicht am 21.11.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht keine einheitliche und gesonderte Feststellung von negativen Einkü

Finanzgericht München Urteil, 30. Mai 2016 - 7 K 2516/15

bei uns veröffentlicht am 30.05.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. Gründe I. Streitig ist der Abzug von Sonderbetrie

Bundesfinanzhof Beschluss, 20. Nov. 2018 - IV B 44/18

bei uns veröffentlicht am 20.11.2018

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beiladungsbeschluss des Finanzgerichts Münster vom 20. Juni 2018  10 K 2807/14 F aufgehoben. Tatbestand

Bundesfinanzhof Urteil, 07. Nov. 2018 - IV R 20/16

bei uns veröffentlicht am 07.11.2018

Tenor Auf die Revision der Klägerin zu 1. wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28. Januar 2016  16 K 647/15 F aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 20. Sept. 2018 - IV R 6/16

bei uns veröffentlicht am 20.09.2018

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Januar 2015  4 K 1102/14 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 19. Juli 2018 - IV R 10/17

bei uns veröffentlicht am 19.07.2018

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. April 2016 12 K 1204/15 aufgehoben.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Juni 2018 - 3 K 1568/15

bei uns veröffentlicht am 15.06.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Zwischen den B

Bundesfinanzhof Urteil, 07. Juni 2018 - IV R 11/16

bei uns veröffentlicht am 07.06.2018

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13. Januar 2016  9 K 95/13 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 07. Juni 2018 - IV R 37/15

bei uns veröffentlicht am 07.06.2018

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28. April 2015  8 K 2129/13 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 01. März 2018 - IV R 38/15

bei uns veröffentlicht am 01.03.2018

Tenor Die Revision der Klägerin zu 1. wird zurückgewiesen. Auf die Revision der Klägerin zu 2. wird das Urteil des

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2018 - II ZR 272/16

bei uns veröffentlicht am 20.02.2018

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 30. September 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Beschluss, 24. Jan. 2018 - I B 81/17

bei uns veröffentlicht am 24.01.2018

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 6. Juli 2017  11 K 411/13 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 21. Dez. 2017 - IV R 44/14

bei uns veröffentlicht am 21.12.2017

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. September 2014 3 K 1685/12 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 21. Dez. 2017 - IV R 55/16

bei uns veröffentlicht am 21.12.2017

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 1. September 2016 15 K 444/12 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 21. Dez. 2017 - IV R 56/16

bei uns veröffentlicht am 21.12.2017

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 1. September 2016 15 K 446/12 aufgehoben.

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 15. Nov. 2017 - 5 K 181/14

bei uns veröffentlicht am 15.11.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, wie eine mit einem Zuschlagsbeschluss erworbene Versicherungse

Bundesfinanzhof Urteil, 28. Sept. 2017 - IV R 17/15

bei uns veröffentlicht am 28.09.2017

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Januar 2015  3 K 393/13 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 28. Sept. 2017 - IV R 51/15

bei uns veröffentlicht am 28.09.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25. November 2015 15 K 666/14 G,F aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 27. Sept. 2017 - I R 62/15

bei uns veröffentlicht am 27.09.2017

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 29. Juni 2015 7 K 928/13 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 14. Sept. 2017 - IV R 28/14

bei uns veröffentlicht am 14.09.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 27. November 2013  3 K 291/13 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 06. Sept. 2017 - IV R 1/16

bei uns veröffentlicht am 06.09.2017

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. September 2014 2 K 9037/06 B wegen Gewinnfeststellung 2000 und 2004 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 13. Juli 2017 - IV R 41/14

bei uns veröffentlicht am 13.07.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Oktober 2013  15 K 12089/08 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 13. Juli 2017 - IV R 34/14

bei uns veröffentlicht am 13.07.2017

Tenor Auf die Revisionen des Beklagten und der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13. Juni 2013 13 K 4827/08 F aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 11. Juli 2017 - I R 34/14

bei uns veröffentlicht am 11.07.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 17. März 2014  7 K 1792/12 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Beschluss, 30. Mai 2017 - IV B 20/17

bei uns veröffentlicht am 30.05.2017

Tenor Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 29. März 2017 5 K 1751/12 aufgehoben. Tatbestand

Bundesfinanzhof Urteil, 09. Mai 2017 - VIII R 1/14

bei uns veröffentlicht am 09.05.2017

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. August 2012  13 K 4338/08 F aufgehoben.

Bundesfinanzhof Beschluss, 27. Apr. 2017 - IV B 53/16

bei uns veröffentlicht am 27.04.2017

Tenor Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 09.06.2016  6 K 284/10 wegen Gewinnfeststellung 2006 bis 2008 und wegen G

Bundesfinanzhof Beschluss, 26. Apr. 2017 - IV B 75/16

bei uns veröffentlicht am 26.04.2017

Tenor Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beiladungsbeschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 30. August 2016  2 K 22/16 aufgehoben, soweit dieser Beschluss ihr gegenüber ergangen ist.

Bundesfinanzhof Urteil, 13. Apr. 2017 - IV R 25/15

bei uns veröffentlicht am 13.04.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24. März 2015 1 K 2217/12 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 30. März 2017 - IV R 4/15

bei uns veröffentlicht am 30.03.2017

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. November 2014  15 K 6303/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 30. März 2017 - IV R 3/15

bei uns veröffentlicht am 30.03.2017

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. November 2014  15 K 6300/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 16. März 2017 - IV R 31/14

bei uns veröffentlicht am 16.03.2017

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 12. März 2014  4 K 1546/10 insoweit aufgehoben, als es die Klagen des Klägers zu 2. und der Klägerin zu 3. betrifft.

Bundesfinanzhof Urteil, 21. Feb. 2017 - VIII R 24/16

bei uns veröffentlicht am 21.02.2017

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 24. August 2016  1 K 67/16 (6) aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 21. Feb. 2017 - VIII R 7/14

bei uns veröffentlicht am 21.02.2017

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 12. Dezember 2013  6 K 1496/12 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 19. Jan. 2017 - IV R 50/13

bei uns veröffentlicht am 19.01.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 28. Oktober 2013  7 K 1918/11 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 19. Jan. 2017 - IV R 5/16

bei uns veröffentlicht am 19.01.2017

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 2. Dezember 2015  3 K 304/14 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 17. Jan. 2017 - VIII R 7/13

bei uns veröffentlicht am 17.01.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 17. Oktober 2012  1 K 2343/08 und die im Feststellungsbescheid vom 9. Juli 2008 enthaltene Feststellung des ver

Bundesfinanzhof Beschluss, 02. Nov. 2016 - VIII B 57/16

bei uns veröffentlicht am 02.11.2016

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Mai 2016  2 K 1430/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 13. Okt. 2016 - IV R 33/13

bei uns veröffentlicht am 13.10.2016

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 3. Juli 2013  4 K 188/11 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 13. Okt. 2016 - IV R 20/14

bei uns veröffentlicht am 13.10.2016

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2013  6 K 6228/08 aufgehoben.

Finanzgericht Köln Urteil, 01. Sept. 2016 - 15 K 446/12

bei uns veröffentlicht am 01.09.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen des Veranlagungszeitraums

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(1) Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind (Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der...
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(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:1.die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,2.a)die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere...
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(1) Die am Gegenstand der Feststellung beteiligten Personen sollen einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem...
(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:1.die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,2.a)die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere...
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