Finanzgerichtsordnung - FGO | § 134

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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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14/03/2014 12:35

Ein solcher steht als Insolvenzforderung einer später begehrten anderweitigen Umsatzsteuerfestsetzung entgegen, wenn der Bescheid nicht mehr geändert werden kann.
SubjectsSteuerrecht
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published on 18/08/2016 00:00

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published on 21/08/2014 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Tatbestand Streitig ist, ob die Kläger Anspruch auf Wiederaufnahme des Klageverfahrens 6 K 197/14 (ursprünglich 6 K 39
published on 09/05/2018 00:00

Tenor Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 6. September 2017  1 K 286/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 07/02/2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
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