Finanzgerichtsordnung - FGO | § 110
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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, - 2.
in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und - 3.
im Fall des § 60a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze über die Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sowie über die Nachforderung von Steuern bleiben unberührt, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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23/07/2012 15:35
Fahrtkosten als Kinderbetreuungskosten nach § 4f EStG-FG Baden-Württemberg vom 09.05.12-Az:4 K 3278/11-Rechtsanwalt für Steuerrecht
SubjectsSteuerrecht
13/04/2010 10:41
Rechtsanwalt für Steuerrecht - Gewerbesteuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsSteuerrecht
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben: 1. zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2
Kommt nach § 60 Abs. 3 die Beiladung von mehr als 50 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er
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90 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 22/10/2015 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Umsatzsteuer.
Die Beklagte, das B. behan
published on 25/08/2015 00:00
Gründe
Finanzgericht Nürnberg
2 K 1534/14
Beschluss
In dem Rechtsstreit
...
- Kläger -
gegen
...
- Beklagter -
wegen Umsatzsteuer 2003 und 2005
hat der 2. Senat des Finanzgerichts Nürnberg
published on 23/02/2015 00:00
Tenor
Tatbestand
I. Streitig ist, ob das Finanzamt die Änderung des Einkommensteuerbescheids 2009 vom 24. September 2014 zu Recht abgelehnt hat.
Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 2009 zusammen zur E
published on 29/01/2014 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld vorliegen.
Der Kläger ist nach
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(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben: 1. zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2;2. wenn...
Kommt nach § 60 Abs. 3 die Beiladung von mehr als 50 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im...