Finanzgerichtsordnung - FGO | § 59

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 59
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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozessordnung über die Streitgenossenschaft sind sinngemäß anzuwenden.

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Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpfli
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 31/07/2018 00:00

Tatbestand 1 Die Kläger lebten seit dem ... 2001 nicht getrennt in eingetragener Lebenspartnerschaft. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.07.2017 (BGBl. S. 2787- Eheöf
published on 09/03/2016 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28. Oktober 2014  8 K 730/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 09/03/2016 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28. Oktober 2014 8 K 731/12 aufgehoben.
published on 25/02/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand 2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Ehegattensplittings in den Jahren 2002 bis 2008 vorliegen. 3Die Kläger fü
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