Finanzgerichtsordnung - FGO | § 64
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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.
(2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann der Vorsitzende sie unter Fristsetzung auffordern. Den Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Schr
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24 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 27/05/2015 00:00
Gründe
Finanzgericht München
Az.: 1 K 1408/14
IM NAMEN DES VOLKES
Gerichtsbescheid
Stichwort: Klageschrift ohne Unterschrift
In der Streitsache
gegen
...
wegen Eink
published on 01/09/2017 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, inwiefern in den Streitjahren 2007 bis 2010 die Ausgangsumsätze der Klägerin steuerpfli
published on 13/08/2018 00:00
Tenor
1. Der Haftungsbescheid vom 21. November 2017 wird in Höhe von 1.816,25 € von der Vollziehung ausgesetzt.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt
3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
4. D
published on 30/01/2014 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
I. Der Kläger (Kl) hatte in den Streitjahren seinen Wohnsitz im Inland. Er erzielte als Unternehmensberater Ein
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(1) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann der Vorsitzende sie unter Fristsetzung auffordern. Den Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Schriftsätze sind...