Finanzgerichtsordnung - FGO | § 68
Finanzgerichtsordnung - FGO | § 68
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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder - 2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.
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Rechtsanwalt
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EN, DEWirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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by Rechtsanwalt für Familien- und Erbrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
09/12/2019 06:10
Haben die Erblasserin und der Alleinerbe zwei Wohnungen gemeinsam genutzt und nutzt der Erbe beide Wohnungen nach dem Tod der Erblasserin unverändert weiter, kann die Erbschaftsteuerbefreiung nur für eine Wohnung gewährt werden – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Erbrecht Berlin
04/11/2019 05:48
Unter gewissen Voraussetzungen können Familienheime vererbt werden, ohne dass Erbschaftsteuer anfällt. Eine Bedingung ist, dass der Erwerber die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt. Mit diesem Kriterium hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun näher befasst – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Erbrecht Berlin
30/01/2018 11:47
Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seiner Kapitalgesellschaft auf eine werthaltige Pensionsanwartschaft, kann das negative steuerliche Folgen nach sich ziehen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin
SubjectsAllgemeines
11/04/2017 16:43
Der Wechsel im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist grundsätzlich nicht grunderwerbsteuerpflichtig, denn die Personengesellschaft bleibt Eigentümerin des Grundstücks.
SubjectsSteuerrecht
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Ist während des Revisionsverfahrens ein neuer oder geänderter Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens geworden (§§ 68, 123 Satz 2), so kann der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entschei
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält; § 68 bleibt unberührt.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er si
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem sch
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published on 04/03/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 55/07 vom 4. März 2008 in der Kartellverwaltungssache Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. S
published on 13/09/2016 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
published on 13/09/2018 00:00
Tenor
1. Die Umsatzsteuerbescheide für 2007 bis 2009, jeweils vom 22. November 2011, für 2010 vom 3. September 2012 und für 2011 vom 12. August 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 2017, jeweils in Gestalt der Änderungsbes
published on 26/07/2016 00:00
Tenor
1. Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids für 2011 vom 21. Oktober 2013 und der Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 2013 wird die Umsatzsteuer für 2011 auf 7.125,45 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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