Finanzgerichtsordnung - FGO | § 121
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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
Für das Revisionsverfahren gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug und die Vorschriften über Urteile und andere Entscheidungen entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften über die Revision nichts anderes ergibt. § 79a über die Entscheidung durch den vorbereitenden Richter und § 94a über das Verfahren nach billigem Ermessen sind nicht anzuwenden. Erklärungen und Beweismittel, die das Finanzgericht nach § 79b zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Revisionsverfahren ausgeschlossen.
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Rechtsanwalt
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EN, DEWirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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04/11/2019 05:48
Unter gewissen Voraussetzungen können Familienheime vererbt werden, ohne dass Erbschaftsteuer anfällt. Eine Bedingung ist, dass der Erwerber die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt. Mit diesem Kriterium hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun näher befasst – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Erbrecht Berlin
06/05/2016 13:09
Mit dem Aufgabenbild eines Geschäftsführers ist es nicht vereinbar, dass er durch die Führung eines Arbeitszeitkontos auf seine Entlohnung zugunsten zu vergütender Freizeit verzichtet.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
05/03/2015 14:46
Bei außerordentlichen Einkünften ist eine begünstigte Besteuerung möglich.
SubjectsSteuerrecht
16/12/2013 15:34
Schuldzinsen als Werbungskostenabzug nach Veräußerung des Wohngrundstücks.
SubjectsSteuerrecht
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(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit d
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2. bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;3. bei Erledigung des Rechtsstr
Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, fünfhundert Euro nicht übersteigt. Auf Antrag eines Beteiligten muß m
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published on 23/02/2015 00:00
Gründe
Finanzgericht München
Az.: 7 K 1242/13
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
Stichwort: Schuldzinsen als Werbungskosten, Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen
In der Streitsache
wegen Einkommensteuer 2011 und 2
published on 13/03/2014 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
I. Der Kläger wendet sich gegen Festsetzungen zur Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer, die wegen Nichtabg
published on 27/09/2018 00:00
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 10. Oktober 2017 14 K 344/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 27/09/2018 00:00
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2015 5 K 4098/11 U,AO insoweit aufgehoben, als das Finanzgericht einen Billigkeitserlass für die
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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2. bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der...
Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, fünfhundert Euro nicht übersteigt. Auf Antrag eines Beteiligten muß mündlich...
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der...