Finanzgerichtsordnung - FGO | § 127
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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
Ist während des Revisionsverfahrens ein neuer oder geänderter Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens geworden (§§ 68, 123 Satz 2), so kann der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverweisen.
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Rechtsanwalt
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EN, DEWirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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04/11/2019 05:48
Unter gewissen Voraussetzungen können Familienheime vererbt werden, ohne dass Erbschaftsteuer anfällt. Eine Bedingung ist, dass der Erwerber die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt. Mit diesem Kriterium hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun näher befasst – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Erbrecht Berlin
30/01/2018 11:47
Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seiner Kapitalgesellschaft auf eine werthaltige Pensionsanwartschaft, kann das negative steuerliche Folgen nach sich ziehen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin
SubjectsAllgemeines
30/10/2013 10:10
Zu der Frage, wann eine Marktrendite gemäß § 20 Abs. 2 EStG a.F. nicht anzusetzen ist.
SubjectsSteuerrecht
27/03/2013 12:38
Ein in die häusliche Sphäre eingebundenes Übezimmer einer selbstständigen Berufsmusikerin ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ein häusliches Arbeitszimmer.
SubjectsSteuerrecht
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Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbeh
(1) Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Das gilt nicht für Beiladungen nach § 60 Abs. 3 Satz 1.
(2) Ein im Revisionsverfahren nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Mon
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published on 14/06/2018 00:00
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19. März 2015 13 K 2768/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 25/04/2018 00:00
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12. Februar 2015 3 K 336/14 F aufgehoben.
published on 22/02/2018 00:00
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26. April 2016 1 K 1191/12 aufgehoben.
published on 17/01/2018 00:00
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 7. Juli 2014 7 K 2688/11 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
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Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem...
(1) Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Das gilt nicht für Beiladungen nach § 60 Abs. 3 Satz 1.
(2) Ein im Revisionsverfahren nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach...