Finanzgerichtsordnung - FGO | § 92

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 92
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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.

(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.

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published on 25/10/2018 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 8. Februar 2018 1 K 159/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 11/04/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 25. März 2015  3 K 280/14 aufgehoben.
published on 03/02/2016 00:00

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 21. Juni 2012  10 K 3566/09 aufgehoben.
published on 05/02/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juli 2014  2 K 2158/08 wird als unzulässig verworfen.
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