Finanzgerichtsordnung - FGO | § 103
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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.
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published on 18/05/2017 00:00
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. April 2013 1 K 1151/09 im Kostenausspruch ganz und im Übrigen insoweit aufgehoben, als e
published on 18/04/2017 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 9. Dezember 2015 3 K 988/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 25/01/2017 00:00
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. April 2015 wird zurückgewiesen.
published on 15/04/2015 00:00
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Februar 2012 2 K 1180/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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