Finanzgerichtsordnung - FGO | § 99
Finanzgerichtsordnung - FGO | § 99
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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Ist bei einer Leistungsklage oder einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt ein Anspruch nach Grund und Betrag strittig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden.
(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und nicht der Kläger oder der Beklagte widerspricht.
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published on 08/07/2015 00:00
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass im Rahmen des Erwerbs der Klägerin von Todes wegen zum Stichtag xx. August 2010 der in dem Nachlass befindliche Gesellschaftsanteil an der .... GbR nicht gemäß § 13a ErbStG von der Erbschaftspflicht befre
published on 07/12/2016 00:00
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kläger ihren Wohnsitz in 1 zum 31.12.2008 aufgegeben haben.
Der Kläger, geboren am 10.11.1921, und die Klägerin, geboren am 10.10.1946, sind verheiratet und beide deutsche Staatsangehörige. Der Kläger is
published on 16/07/2014 00:00
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der dem an die Klägerin gerichteten Grunderwerbsteuerbescheid vom 18. November 2010 zugrundeliegende Sachverhalt den Tatbestand eines gemäß § 1 Abs. 2 a des Grunderwerbsteuergesetzes steuerbaren Grundstüc
published on 27/09/2017 00:00
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden das Zwischenurteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10. August 2015 6 K 201/14 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 18. Dezember 2013
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