Finanzgerichtsordnung - FGO | § 114
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.

Anwälte |
1 relevante Anwälte
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Referenzen - Veröffentlichungen |
Artikel schreiben2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .
Zwangsvollstreckung: Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen
Verkehrsrecht: Halterhaftung: Vollstreckung österreichischer Geldbußen

Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 16 §§.
Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis
Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes
Finanzgerichtsordnung - FGO | § 128
Finanzgerichtsordnung - FGO | § 113
Finanzgerichtsordnung - FGO | § 154
Zivilprozessordnung - ZPO | § 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung
Zivilprozessordnung - ZPO | § 945 Schadensersatzpflicht
Zivilprozessordnung - ZPO | § 926 Anordnung der Klageerhebung
Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch
Zivilprozessordnung - ZPO | § 921 Entscheidung über das Arrestgesuch
Zivilprozessordnung - ZPO | § 941 Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.
Zivilprozessordnung - ZPO | § 923 Abwendungsbefugnis
Zivilprozessordnung - ZPO | § 928 Vollziehung des Arrestes
Zivilprozessordnung - ZPO | § 939 Aufhebung gegen Sicherheitsleistung
Finanzgerichtsordnung - FGO | § 69
