(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

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Steuerrecht: Ansatz der Pendlerpauschale bei Hin- und Rückfahrt an unterschiedlichen Tagen

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Steuerrecht: Steuerbegünstigung einer Abfindung auch bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsvertrags

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Steuerrecht: Steuerbegünstigung einer Abfindung auch bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsvertrags

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Steuerrecht: Ermittlung der Pkw-Privatnutzung bei fehlendem deutschem Bruttolistenpreis

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Existiert kein inländischer Bruttolistenpreis und ist das Fahrzeug auch nicht mit einem anderen Modell bau- oder typengleich, ist der inländische Bruttolistenpreis zu schätzen.
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Steuerrecht: Kein Lohnsteuerfreibetrag für Rürup-Beiträge

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Referenzen - Gesetze | § 3 ParlBG

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§ 3 ParlBG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

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(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann. (2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen
§ 3 ParlBG wird zitiert von 3 anderen §§ im Parlamentsbeteiligungsgesetz.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 69


(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 40


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Kommt die Finanzbehörde in den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 101 und 114 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung g

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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil, 21. März 2013 - 13 K 13111/09

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. Juni 2021 - 5 K 1996/19

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Finanzgericht Köln Urteil, 25. Nov. 2021 - 14 K 1178/20

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Streitgegenständlich ist vorliegend, ob die Gewinne des Klägers aus der Veräußerung von Kryptowerten (hier: Bitcoin, Ethereum und Monero) nach Maßgabe der § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuerge

Finanzgericht München Urteil, 03. Mai 2019 - 8 K 933/18

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 18. Juli 2016 - 4 K 323/16

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Finanzgericht München Urteil, 06. Juli 2016 - 3 K 1211/13

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Finanzgericht München Urteil, 15. Juni 2016 - 9 K 190/16

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Gründe Finanzgericht München Az.: 9 K 190/16 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG In der Str

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 04. Mai 2016 - 3 K 915/15

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 14. Jan. 2016 - 4 K 814/15

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Finanzgericht München Urteil, 06. Apr. 2016 - 4 K 1868/15

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 02. Mai 2016 - 4 K 15/14

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 09. März 2016 - 5 K 118/15

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 11. Feb. 2016 - 4 K 1104/14

bei uns veröffentlicht am 11.02.2016

Gründe Finanzgericht Nürnberg 4 K 1104/14 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt - Klägerin - Prozessbev.: Steuerberater B. B-Straße, B-Stadt

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 18. Feb. 2016 - 4 K 423/15

bei uns veröffentlicht am 18.02.2016

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 17. Feb. 2016 - 3 K 683/14

bei uns veröffentlicht am 17.02.2016

Tatbestand Strittig ist die im Rahmen einer Außenprüfung durchgeführte gewinnerhöhende Bilanzberichtigung (Kapitalanpassung). Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Kapitalvermögen, E

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 27. Jan. 2016 - 3 K 661/14

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Tatbestand Die Kläger sind Ehegatten, die in allen Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielt als angestellter Geschäftsführer und Personalscout Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seit 2010 erzielt

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 14. Jan. 2016 - 4 K 747/15

bei uns veröffentlicht am 14.01.2016

Gründe Finanzgericht Nürnberg 4 K 747/15 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit ... A-Straße, A-Stadt Klägerin gegen Finanzamt B., B-Straße, B-Stadt

Finanzgericht München Urteil, 10. Sept. 2015 - 15 K 2243/13

bei uns veröffentlicht am 10.09.2015

Gründe Finanzgericht München Az.: 15 K 2243/13 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Devisentermingeschäften als Termingeschäfte i. S. d. § 20 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG In der Streitsach

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 25. Nov. 2015 - 3 K 387/14

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Gründe Finanzgericht Nürnberg 3 K 387/14 NZB IV B 5/16 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger ■ gegen Beklagter ■

Finanzgericht München Urteil, 29. Juli 2015 - 1 K 1016/14

bei uns veröffentlicht am 29.07.2015

Gründe Finanzgericht München Az.: 1 K 1016/14 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Wohnsitz In der Streitsache 1. ... 2. ... Kläger prozessbevollmächtigt:

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 21. Okt. 2015 - 5 K 456/14

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

Gründe Finanzgericht Nürnberg 5 K 456/14 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit 1. A1. 2. A2. - Kläger - Prozessbev.: zu 1-2: Rechtsanwalt B. gegen Finanzamt ... - Beklagter -

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 10. Dez. 2015 - 4 K 1449/14

bei uns veröffentlicht am 10.12.2015

Gründe Finanzgericht Nürnberg 4 K 1449/14 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt - Kläger - Prozessbev.: Rechtsanwälte B. B-Straße, Nürnberg gegen Finanzamt ...

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 21. Feb. 2019 - 6 K 719/18

bei uns veröffentlicht am 21.02.2019

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand Streitig ist, ob Versorgungsleistungen an die Stifter dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen.

Finanzgericht München Urteil, 28. Apr. 2015 - 10 K 2902/13

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Gründe Finanzgericht München Az.: 10 K 2902/13 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwörter: 1. Wird die steuerliche Außenprüfung trotz Anfechtung der Prüfungsanordnung gleichwohl durchgeführt,

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 12. Nov. 2015 - 4 K 129/14

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Gründe Finanzgericht Nürnberg 4 K 129/14 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit 1. A1., A-Straße, A-Stadt 2. A2., A-Straße, A-Stadt - Kläger - Prozessbev. zu 1-2: Steuerberater B., A-Stadt

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 19. März 2019 - 6 K 508/18

bei uns veröffentlicht am 19.03.2019

Tenor 1. Der Bescheid vom 05.12.2017 und die Einspruchsentscheidung vom 19.03.2018 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 21. März 2019 - 6 K 1373/18

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand Streitig ist, ob die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung von Kindergeld rechtmä

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 21. März 2019 - 6 K 130/18

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor 1. Der KFZ-Steuerbescheid vom 11.07.2017 betreffend das Fahrzeug xx in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.01.2018 wird dahingehend geändert, dass die Kfz-Steuer unter Gewährung einer Befreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG in H

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 11. Okt. 2017 - 5 K 1535/16

bei uns veröffentlicht am 11.10.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Tatbestand Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, auf Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1985 und 1987 zu ver

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 11. Okt. 2017 - 3 K 348/17

bei uns veröffentlicht am 11.10.2017

Tenor 1. Die Einkommensteuerbescheide 2011, 2012 und 2013 vom 23.10.2015, für 2012 und 2013 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 13.05.2016, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.03.2017, sind dahin zu ändern, dass Ein

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 17. Jan. 2018 - 7 K 826/16

bei uns veröffentlicht am 17.01.2018

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 01.04.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.05.2016 wird aufgehoben. Die beklagte Familienkasse wird verpflichtet, gegenüber dem Kläger für das Kind A für den Zeitraum von Oktober 20

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 25. Jan. 2019 - 7 K 410/15

bei uns veröffentlicht am 25.01.2019

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Tatbestand Streitig ist die steuerliche Anerkennung von Geldleistungen als Sonderausgaben. Die Kläger wurde

Finanzgericht München Urteil, 29. Jan. 2019 - 12 K 715/17

bei uns veröffentlicht am 29.01.2019

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet; ihr werden auch keine Kosten auferlegt. 3. Die Revision wird zugelasse

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 26. Okt. 2016 - 5 K 490/15

bei uns veröffentlicht am 26.10.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Tatbestand Streitig ist die steuerrechtliche Behandlung einer sogenannten „Break-Fee“ im Jahr 2011. Di

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 03. Nov. 2016 - 3 K 310/15

bei uns veröffentlicht am 03.11.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand Streitig ist das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpach

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 06. Okt. 2017 - 4 K 858/16

bei uns veröffentlicht am 06.10.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Tatbestand Streitig ist die einkommensteuerliche Behandlung von Entschädigungszahlungen an ehrenamtliche Mitglie

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 01. Sept. 2017 - 2 K 851/16

bei uns veröffentlicht am 01.09.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand Streitig ist, inwiefern in den Streitjahren 2007 bis 2010 die Ausgangsumsätze der Klägerin steuerpfli

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 30. Mai 2018 - 3 K 1382/17

bei uns veröffentlicht am 30.05.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Tatbestand Streitig ist die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten. Die Kläger werden zusammen zur Ein

Finanzgericht München Urteil, 17. Juli 2017 - 7 K 1888/16

bei uns veröffentlicht am 17.07.2017

Tenor 1. Der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 17. Februar 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2016 wird mit der Maßgabe geändert, dass der Gewinn aus der Veräußerung von Aktien i.H.v. 24.736 € um 4.675,05 &#x

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 30. Jan. 2018 - 2 K 1351/17

bei uns veröffentlicht am 30.01.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt) gegen einen Ersta

Finanzgericht München Urteil, 15. Mai 2019 - 4 K 2034/16

bei uns veröffentlicht am 15.05.2019

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Gründe I. Streitig ist die schenkungsteuerliche Behandlun

Finanzgericht München Urteil, 15. Mai 2019 - 4 K 2033/16

bei uns veröffentlicht am 15.05.2019

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Gründe I. Streitig ist die schenkungsteuerliche Behandlun

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 08. Dez. 2015 - 2 K 82/15

bei uns veröffentlicht am 08.12.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Kläger Beklagter Tatbestand Streitig sind Umsatzzuschätzungen sowie Vorsteuer. Der Kläger, der im

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 12. Nov. 2015 - 4 K 571/13

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Gründe Finanzgericht Nürnberg 4 K 571/13 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit 1. A1. 2. A2. - Kläger - Prozessbev. zu 1-2: Rechtsanwälte B. gegen Finanzamt ... - Beklagter -